Das Gesetz über Wohnungseigentum ermöglicht Eigentumswohnungen
1951
Bundesrepublik Deutschland - Bonn * Das Gesetz über das Wohnungseigentum ermöglicht den Wunsch nach einer „dinglichen Sicherung von Wohnräumen für den Wohnungsinhaber“. Damit besteht erneut die Möglichkeit der Teilung von Gebäuden in Brucheigentum.
Schlagwörter:
Herberge, Gesetz über das Wohnungseigentum, Wohnräume, Wohnungsinhaber, Brucheigentum, Eigentumswohnungen