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Fakten

Das Hofbräuhaus darf nur mehr „zur Nothdurft des Hofstaates“ brauen

1607

München-Graggenau * Der Erfolg des Herzoglichen Hofbräuhauses bringt die bürgerlichen Brauer derart in Rage, dass sie sich über die staatliche Konkurrenz beschweren. Das Hofbräuhaus darf ab 1607 nur mehr „zur Nothdurft des Hofstaates“ brauen.