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Fakten

Der Kranzgeldparagraph wird gestrichen.

4. Mai 1998

Bundesrepublik Deutschland - Bonn * Der sogenannte Kranzgeldparagraph wird gestrichen. Als Kranzgeld bezeichnet man bis dahin eine finanzielle Entschädigung, die eine Frau von ihrem ehemaligen Verlobten fordern kann, wenn sie auf Grund eines Eheversprechens ihre Jungfräulichkeit verloren hat, und er anschließend das Verlöbnis löst. Gleiches gilt übrigens auch für neuverlobte Witwen.