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1. August 1800
Franz Carl von Hompesch stirbt

Berg am Laim * Der Berg am Laimer Hofmarkbesitzer und Baierische Finanzminister Franz Carl von Hompesch stirbt.

Sein Nachfolger als Berg am Laimer Hofmarkbesitzer wird sein Sohn Johann Wilhelm von Hompesch. Die Aufgaben als Baierischer Finanzminister übernimmt - provisorisch bis 1803 - Theodor Heinrich Graf Topor Morawitzky. 

Ab 1808
Die Hofmarkbesitzer Hompesch lassen Häuser bauen

Berg am Laim * Zwischen den Jahren 1808 und 1812 lassen Johann Wilhelm von Hompesch und sein Bruder und Nachfolger Ferdinand von Hompesch als Hofmarkbesitzer elf Häuser an der St.-Michaels-, der Josephsburg- und in der Clemens- August-Straße und drei weitere Häuser am Westrand des Schlossangers erbauen.

Sie reagieren damit auf eine Forderung der königlichen Edikte aus den Jahren 1808 und 1812, in denen es heißt, dass die Patrimonialgerichtsbarkeit, die Hofmarkgesrichtsbarkeit, nur dann erhalten bleiben kann, wenn in der Hofmark mindestens fünfzig Familien wohnen.

  • Durch diese Baumaßnahme steigt die Zahl der Häuser in Berg am Laim bis ins Jahr 1813 auf 54 an.
  • Die Häuser für Tagelöhner und Handwerker sind ebenerdig und aus Ziegel gemauert.
  • Jedes Haus hat 1.000 qm Grund.
  • Sie stammen aus einer Vorbildersammlung = Musterhäuser. 
Nach dem 9. Dezember 1809
Montgelas übernimmt zum zweiten Mal die Funktion des Finanzministers

München-Kreuzviertel * Nach dem Tod des Baierischen Ministers der Finanzen, Johann Wilhelm von Hompesch, übernimmt Maximilian Joseph Graf von Montgelas zum zweiten Mal die Funktion des Finanzministers. Damit konzentrieren sich die drei wichtigen Ministerien Außenministerium, Innenministerium und Finanzministerium in einer Person.

Montgelas hat im Verlauf seiner Tätigkeit in Bayern sehr viel Macht, Entscheidungsgewalt und Einfluss auf seine Person konzentriert. Er ist nicht nur mächtig, sondern sogar allmächtig. Ein Zustand, den er übrigens im Ansbacher Mémoire massiv kritisiert hat. Dies führt im Krankheitsfall des Ministers allerdings zum nahezu völligen Erliegen der Regierungstätigkeit.