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Ab 28. Juni 1308
Clemens V. hört die ausgewählten Templer an 

Poitiers * Bis zum 2. Juli 1408 vernehmen Papst Clemens V. und seine Beauftragten die 72 vorgeführten Templer. Die Gefangenen wiederholen belastende Aussagen und bitten um Vergebung. Als reuigen Beschuldigten gewährt ihnen der Papst die kirchliche Absolution. 

Die Anhörungen beeinflussen das weitere Vorgehen gegen den Orden. Die Absolution der einzelnen Brüder entscheidet jedoch weder über die Schuld des gesamten Ordens noch über seinen Fortbestand. 

Suchbegriffe: Templer
Personen: Clemens V. Papst
17. August 1308
Päpstliche Kardinäle vernehmen die Templerführung in Chinon 

Chinon * Im Auftrag von Papst Clemens V. hören die Kardinäle Bérenger Frédol, Étienne de Suisy und Landolfo Brancaccio bis zum 20. August die gefangenen Ordensführer an. Zu den Befragten gehören Großmeister Jacques de Molay und Hugues de Pairaud. 

Nach ihren Aussagen, der Abschwörung der ihnen vorgeworfenen Glaubensverfehlungen und ihrer Bitte um Vergebung erteilen die Kardinäle ihnen die kirchliche Absolution. Die Würdenträger werden damit wieder zur kirchlichen Gemeinschaft und zu den Sakramenten zugelassen. Das Verfahren gegen den Orden bleibt offen. 

1530
Der Rat der Stadt ändert die bestehende Bettelordnung

München * Der Rat der Stadt ändert die schon länger bestehende Bettelordnung. Sie verbietet allen Bürgern und Gästen beiderlei Geschlechts das Betteln und gestattet es nur denjenigen, die vom Rat die ausdrückliche Erlaubnis dazu haben. Diese drückt sich eben im Tragen des Bettelzeichens aus.

Zur Erteilung der Bettelerlaubnis muss aber zuvor die Bedürftigkeit nachgewiesen werden.

  • Dazu gehört neben der Darlegung des Personenstandes, der Kinderzahl und der Vermögensverhältnisse,
  • die Bestätigung des Beichtvaters, dass der Antragsteller im vergangenen Jahr mindestens einmal gebeichtet und die Absolution erhalten hat.

Der Hausbettel ist nach der Bettelordnung strengstens verboten. Hauptsächlich vor den Kirchentüren, nicht aber im Kircheninneren ist das Betteln erlaubt.

  • Missgestaltete, behinderte Bettler müssen ihre „Gebersten“ bedecken, damit schwangere Frauen durch den Anblick nicht Schaden nehmen.
  • Es dürfen auch keine gemalten Bilder, wunderliche Tiere und sonstige Schaustücke gezeigt werden.
  • Lediglich Singen ist ihnen gestattet.
  • Den Schülern ist das Betteln nur dann zu genehmigen, wenn sie in der Schule fleißig und gehorsam waren und für bettelnde Wöchnerinnen werden gesonderte Zeichen bereitgehalten.

Es werden vier Bettelmeister bestellt.

  • Deren Hauptaufgabe ist die gerechte Auswahl der berufsmäßigen Bettler. 
  • Halbjährlich müssen sie die Inhaber der Bettelzeichen - gemeinsam mit ihren Kindern - an einem Ort zusammenkommen lassen und prüfen, ob ihre Bedürftigkeit auch weiterhin besteht.
  • Für die Einhaltung der Bettelordnung sind die Bettelknechte verantwortlich.

Sie müssen vor ihrem Amtsantritt geloben und schwören, dass sie niemanden bevorzugen oder benachteiligen und dass sie sich nicht bestechen lassen.