8. September 1625
Vermögen wird zur Voraussetzung für die Niederlassung
München - Au - Lohe - Haidhausen * Kurfürst Maximilian I. erschwert durch ein Dekret die Errichtung neuer Häuser und macht die Niederlassung vom Vermögen der Zuziehenden abhängig. Damit soll verhindert werden, dass mittellose Neuankömmlinge die örtliche Armenversorgung belasten.
- Die Aufnahmebestimmungen verlangen zunächst eine gerichtliche Bewilligung, anschließend die Zustimmung der örtlichen Verwaltung. Wer eine Herberge – einen eigenen Wohnteil innerhalb eines Hauses – erwerben kann, hat bessere Aussichten auf Aufnahme.
- Auch der Verkauf einer Herberge bedarf einer Genehmigung. Üblicherweise wird er nur erlaubt, wenn der Verkäufer eine andere Herberge erwirbt und einen ausreichend vermögenden Käufer benennt. Die Behörden wollen verhindern, dass der Verkaufserlös aufgebraucht wird und die Beteiligten anschließend auf Armenunterstützung angewiesen sind.
- Wer seine Herberge aufgibt, ohne eine neue zu erwerben, muss die Au mit seiner Familie verlassen.
- Vor einer Heirat ist außerdem nachzuweisen, wie der Unterhalt der künftigen Familie gesichert werden soll.
Suchbegriffe: Zuzug, Niederlassung, Vermögen, Bewilligung, Verkauf, Armenunterstützung, Heirat, Herbergen, Gemächer