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Die Münchner Bettelordnung regelt die Armenversorgung neu

München * In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts ändert sich die Einstellung zu den Armen grundlegend. Martin Luther und später auch die katholischen Reformer lehnen jede Form von Bettel ab und fordern eine Versorgung aller Arbeitsunfähigen auf Kosten der Gemeinde. Dies findet in der letzten rein städtischen Münchner Bettelordnung ihren Niederschlag. Die Armenversorgung wird auf die Basis eines Unterstützungsfonds, dem Stock-Almosen, gestellt.

Freiwillige Spenden, Gelder aus Opferstöcken, Sondersammlungen in Kirchen und Klöstern und die Erträge aus den Haussammlungen sollen eine gezielte Versorgung der Armen gewährleisten. Dazu ziehen jeden Freitag vier Biedermänner mit Sammelbüchsen von Haus zu Haus und ersetzen damit die bisher üblichen Bettelgänge der Armen. Die Sammlungen erhalten den Namen Freitagsbrot. 

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Eine neue Bettelordnung wird veröffentlicht

München * Eine neue Bettelordnung wird veröffentlicht. In ihr zeichnet neben dem Rat der Stadt erstmals auch der Landesherr verantwortlich. Unter dem Einfluss Herzog Albrechts V. wird in dem Gesetzeswerk

  • ein absolutes Bettelverbot ausgesprochen.
  • Wirte und allen Einwohnern war die Beherbergung nichtansässiger Bettler verboten.
  • Den Bettelrichtern zahlt man Fangprämien und
  • den Festgenommenen drohen schwere Strafen. Im besten Fall ihre Ausweisung, im schlimmsten Fall aber Hängen.

Doch schnell wird klar, dass sich in München ein absolutes Bettelverbot und die Versorgung der Armen aus der Gemeindekasse nicht verwirklichen lassen. Die Einnahmen der Sammlungen reichen einfach nicht aus. Sondersieche, also mit ansteckenden Krankheiten Behaftete, und Blinde haben sich mit betteln zu ernähren, da sie keine Arbeit finden können.

Außerdem sammeln die „Biedermänner“ das „Freitagsbrot“ nun zusätzlich am Mittwoch.

8. September 1625
Vermögen wird zur Voraussetzung für die Niederlassung 

München - Au - Lohe - Haidhausen * Kurfürst Maximilian I. erschwert durch ein Dekret die Errichtung neuer Häuser und macht die Niederlassung vom Vermögen der Zuziehenden abhängig. Damit soll verhindert werden, dass mittellose Neuankömmlinge die örtliche Armenversorgung belasten.  

  • Die Aufnahmebestimmungen verlangen zunächst eine gerichtliche Bewilligung, anschließend die Zustimmung der örtlichen Verwaltung. Wer eine Herberge – einen eigenen Wohnteil innerhalb eines Hauses – erwerben kann, hat bessere Aussichten auf Aufnahme. 
  • Auch der Verkauf einer Herberge bedarf einer Genehmigung. Üblicherweise wird er nur erlaubt, wenn der Verkäufer eine andere Herberge erwirbt und einen ausreichend vermögenden Käufer benennt. Die Behörden wollen verhindern, dass der Verkaufserlös aufgebraucht wird und die Beteiligten anschließend auf Armenunterstützung angewiesen sind. 
  • Wer seine Herberge aufgibt, ohne eine neue zu erwerben, muss die Au mit seiner Familie verlassen. 
  • Vor einer Heirat ist außerdem nachzuweisen, wie der Unterhalt der künftigen Familie gesichert werden soll.