9. Juni 1960
Strengerer Schutz für arbeitende Kinder und Jugendliche
Bonn * Das neue „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“, kurz Jugendarbeitsschutzgesetz, wird verkündet. Es verbietet die regelmäßige Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich. Begrenzte Ausnahmen bleiben für leichte und gelegentliche Hilfeleistungen in der Landwirtschaft und im Haushalt bestehen.
Für Jugendliche werden die Arbeitszeiten beschränkt sowie Nachtarbeit, Akkordarbeit und taktgebundene Fließbandarbeit verboten. Gewerbeaufsichts- und Bergämter überwachen die Einhaltung der Vorschriften. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Suchbegriffe: Jugendarbeitsschutzgesetz, Kinderarbeit, Arbeitszeit, Akkordarbeit, Nachtarbeit, Gewerbeaufsichtsamt, Bergamt