Das Wehrpflichtgesetz für den Norddeutschen Bund wird ausgefertigt
Berlin * König Wilhelm I. von Preußen fertigt im Namen des Norddeutschen Bundes das „Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste“ aus. Es regelt die allgemeine Wehrpflicht und schließt die Stellvertretung durch einen Ersatzmann aus. Bestimmte Angehörige fürstlicher Häuser bleiben von der Wehrpflicht befreit.
Nach der Reichsgründung wird das Gesetz durch ein eigenes Einführungsgesetz vom 24. November 1871 auch auf Bayern übertragen.