Menü
Home Veranstaltungen Fakten Suchbegriffe Personen Jahrestage Karte Zeitensprünge Podcast

Fakten

Fakten Karte Suchbegriffe Personen Jahrestage
2000
-3000 Chronik 2026
Gefundene Einträge: 2
Suchergebnisse als PDF
9. November 1867
Das Wehrpflichtgesetz für den Norddeutschen Bund wird ausgefertigt 

Berlin * König Wilhelm I. von Preußen fertigt im Namen des Norddeutschen Bundes das „Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste“ aus. Es regelt die allgemeine Wehrpflicht und schließt die Stellvertretung durch einen Ersatzmann aus. Bestimmte Angehörige fürstlicher Häuser bleiben von der Wehrpflicht befreit.  

Nach der Reichsgründung wird das Gesetz durch ein eigenes Einführungsgesetz vom 24. November 1871 auch auf Bayern übertragen. 

24. November 1871
Das Wehrpflichtgesetz des Reiches wird auf Bayern übertragen

Berlin - Königreich Bayern * Kaiser Wilhelm I. fertigt das Gesetz aus, das die Einführung des norddeutschen „Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste“ vom 9. November 1867 in Bayern regelt. Es tritt dort am 1. Januar 1872 als Reichsgesetz in Kraft. Bestimmte bayerische Sonderregelungen und die vertraglich gesicherten militärischen Rechte des bayerischen Königs bleiben erhalten. Gleichzeitig wird das bayerische Wehrgeldgesetz aufgehoben.  

Das Wehrpflichtgesetz verpflichtet grundsätzlich jeden männlichen Staatsangehörigen zum Wehrdienst und schließt die Stellvertretung durch einen Ersatzmann aus. Ausgenommen bleiben insbesondere Mitglieder regierender und bestimmter ehemals reichsständischer Häuser.