Erwachsenenbildung als verpflichtende Aufgabe
Deutsches Reich * In der Weimarer Republik erhält die Erwachsenenbildung Verfassungsrang. Der Artikel 148 Abs. 3 der Reichsverfassung macht die Förderung der Erwachsenenbildung zu einer verpflichtenden Aufgabe für das Reich, die Länder sowie die Gemeinden und hebt dabei besonders die Volkshochschulen hervor.
Diese bilden in dieser Zeit die wesentlichen Züge ihrer inneren und äußeren Form aus und werden zur bedeutendsten Institution der Erwachsenenbildung. Sie sind sowohl gesellschaftstheoretisch als auch pädagogisch-didaktisch auf Demokratisierung ausgerichtet. Seinen Ausdruck fand dieser Ansatz vor allem in der Sozialform der Arbeitsgemeinschaft.