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2000
0 Chronik 2026
11. August 1919
Erwachsenenbildung als verpflichtende Aufgabe

Deutsches Reich * In der Weimarer Republik erhält die Erwachsenenbildung Verfassungsrang. Der Artikel 148 Abs. 3 der Reichsverfassung macht die Förderung der Erwachsenenbildung zu einer verpflichtenden Aufgabe für das Reich, die Länder sowie die Gemeinden und hebt dabei besonders die Volkshochschulen hervor. 

Diese bilden in dieser Zeit die wesentlichen Züge ihrer inneren und äußeren Form aus und werden zur bedeutendsten Institution der Erwachsenenbildung. Sie sind sowohl gesellschaftstheoretisch als auch pädagogisch-didaktisch auf Demokratisierung ausgerichtet. Seinen Ausdruck fand dieser Ansatz vor allem in der Sozialform der Arbeitsgemeinschaft. 

um Juni 1945
Reeducation als zentraler Bestandteil der Erwachsenenbildungsarbeit

Amerikanische Besatzungszone * Nach dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Systems konnten Neu- oder Wiedergründungen von Einrichtungen der Erwachsenenbildung nur im Rahmen der Vorgaben der amerikanischen Militärregierung erfolgen.

Zentraler Bestandteil der amerikanischen Bildungspolitik ist das Konzept der Reeducation, innerhalb dessen der Erwachsenenbildung eine erhebliche Bedeutung zugemessen wurde. 

1994
Die Münchner Volkshochschule wird in eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) umgewandelt

München * Die Münchner Volkshochschule wird in eine gemeinnützige GmbH (gGmbH) umgewandelt. Mit der Umwandlung zur gGmbH erhält die MVHS eine eigenständigere Rechtsform, bleibt aber weiterhin gemeinnützig und öffentlich getragen. 

Gesellschafter bleiben öffentliche und gesellschaftliche Akteure, insbesondere die Landeshauptstadt München. Die Gemeinnützigkeit bedeutete weiterhin, dass die Einrichtung nicht gewinnorientiert arbeitet, sondern Bildungsaufgaben für die Allgemeinheit erfüllt. Den Vorsitz im Aufsichtsrat übernahm der amtierende Münchner Oberbürgermeister. 

Die Umwandlung von Volkshochschulen in eigenständige Rechtsformen ist zu dieser Zeit Teil eines breiteren Trends in der Erwachsenenbildung in Deutschland.