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Beliebtes Freizeitvergnügen aller bürgerlichen Stände

München * In seinen „Beschreibungen der Haupt- und Residenzstadt München“ bezeichnet Lorenz von Westenrieder das Buden- und Wandertheater als ein beliebtes Freizeitvergnügen aller bürgerlichen Stände. Besonders das einfache Volk findet Gefallen an den derben Späßen und Spektakelstücken.

Der Schauspieldirektor des Dulttheaters, Lorenz Lorenzini, macht mit seiner Kreuzerkomödie - so genannt, weil der Eintritt nur einen Kreuzer kostet - Furore. Pathos und Rührung, Zoten und „Hanswurstiaden“ beherrschen das Stück. 

1. Juni 1891
Die Sonntagsruhe wird gesetzlich festgelegt

Deutsches Reich * Die Novelle der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich tritt in Kraft. In ihr wird die Sonntagsruhe gesetzlich festgelegt bzw. deutlich ausgeweitet: 

  • Einführung der verpflichtenden Sonntagsruhe für Arbeiter,
  • Klare Regeln zur Einschränkung von Sonntagsarbeit,
  • Festlegung von Ausnahmen und Ersatzruhetagen. 

Damit wird Zeit für Freizeitvergnügungen geschaffen, wodurch sich ein umfangreiches Vergnügungsleben entwickelt. Varietés, Volkssängerbühnen, Panoptiken, Panoramen, Velodrome, Hippodrome, Vergnügungsparks, Zirkusse, Dioramen oder Wachsfigurenkabinette sowie viele andere Einrichtungen zur Unterhaltung etablierten sich dadurch. 

1905
Zucht und Ordnung auch in der Badeanstalt

München *Der „Magistrat der königlichen Haupt- und Residenzstadt“ erlässt eine „Badeordnung“, die nur wenig mit den heutigen Vorstellungen von Freizeitvergnügen vereinbar ist. Es herrscht „Zucht und Ordnung“.

Es gibt zum Beispiel eine eigens ausgewiesene „Einsprungstelle“ ins Becken. „Das Herumliegen auf dem Boden ist nicht gestattet“. Außerdem bestimmt die „Badeordnung“, dass „Zuschauer (...) keinen Zutritt in das Bad“ haben.

Im Liegeraum darf man nicht lesen, „weil dies die Gehirntätigkeit beeinflußt“.

Sogar einen Tipp gegen „Sonnenstich“ kann man der Anweisung entnehmen. Darin heißt es: „Den Gästen wird empfohlen, den Kopf mit einem Tuche zu beschatten und sich bei großer Hitze öfter abzubrausen“

Und sogar für schlechtes Wetter gibt die „Badeordnung“ den Freibadbenutzern eindeutige Verhaltensmaßregeln mit auf den Weg: „Wenn Regen eintritt“, heißt es hier, „so kann man sich noch ca. ¼ Stunde lang dem Regen aussetzen, dann aber ist der Körper zu bekleiden“.
Natürlich gibt es auch Vorschriften über die angemessene Bekleidung in der Badeanstalt. Die „Badeordnung“ schreibt hierbei Folgendes vor: „Jeder Badende muß mit einer geordneten Badehose versehen sein, der Gebrauch von Schürzen und ähnlichen Bekleidungsstücken ist untersagt“.