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23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

13. Mai 1553
Die festgelegte Brauzeit

München * Eine baierische Brauordnung von 1539, spätestens jedoch ein herzogliches Dekret vom 13. Mai 1553, legt fest, dass untergäriges Bier nur während des Winterhalbjahres gebraut werden darf. Die Brausaison beginnt am 29. September, dem Michaelistag, und endet am 23. April, dem Georgstag. 

Die zeitliche Beschränkung ist notwendig, weil die untergärige Hefe für den Gärungsprozess niedrige Temperaturen benötigt. Dabei geht man davon aus, dass die durchschnittliche Außentemperatur während dieses Zeitraums kaum über 10,4 Grad Celsius steigt. 

14. Mai 1770
Graf und Künstler prägen das neue Kirchenzentrum

Bogenhausen * Johann Baptist Straub, der in München hoch angesehene Meister für Altarbauten, erhält den Auftrag für die Erstellung des Hauptaltars. Der damals 66-jährige Hofbildhauer konzipiert den Barockaltar als Mittelpunkt der Kirche. 

Finanziert wird der Hochaltar von Graf August Joseph von Törring-Jettenbach, der sich zudem mit seinem Wappen im Abschlussbogen verewigen lässt. 

Der hoch zu Ross gegen den Drachen kämpfende Kirchenpatron wird auf Wunsch des Grafen geschaffen, da dieser zuvor Mitglied des anno 1729 von Kurfürst Carl Albrecht neu geschaffenen St.-Georgi-Ritterordens geworden war.

Ab dem 11. April 1835
Das Max-Joseph-Stift für höhere Töchter und das Georgianum entstehen

München-Maxvorstadt * Die Arbeiten für die von Friedrich von Gärtner im Stil des romantischen Historismus geplanten Bauten gegenüber der Universität beginnen. Sie dauern sechs Jahre an.

  • Nördlich der heutigen Veterinärstraße entsteht das Max-Joseph-Stift für höhere Töchter, 
  • südlich davon das Georgianum für angehende Geistliche.
8. März 1917
In Petrograd beginnt die eigentliche Revolution

Petersburg * In Petrograd beginnt die eigentliche Revolution. In den Putilow-Werken wird erneut gestreikt, die Streikenden demonstrieren für eine bessere Versorgung, vor allem mit Brot. Gegen 14 Uhr treten die Arbeiterinnen in der Fabrik Ayvas ebenfalls in den Ausstand. Sie demonstrieren gegen die Brotknappheit und für die Rückholung ihrer Männer von der Front. Den protestierenden Frauen schließen sich im Laufe des Tages rund 130.000 Arbeiter an.

Dabei schlagen die Kundgebungen ins Politische um: „Weg mit der Monarchie! Schluss mit dem Krieg!“ steht auf den Transparenten. Die Lage in Petrograd gerät immer mehr außer Kontrolle. Es kommt zu den ersten schweren Zusammenstößen zwischen streikenden Arbeitern und dem Militär. 

Sehr schnell gibt es in den Betrieben Wahlen zu Arbeiterräten. Eine Form der Selbstorganisation, die die Arbeiter schon im Jahr 1905 entwickelt hatten. Daraus entstehen in der Folge Arbeiter- und Soldatenräte im ganzen Land.

15. März 1917
Russlands Zar Nikolaus II. muss abdanken

Petersburg * Zar Nikolaus II. muss als Folge der Februarrevolution abdanken. Er tut dies zugunsten seines jüngeren Bruders Großfürst Michail Alexandrowitsch Romanow. Da Nikolaus II. vergisst, seinem Bruder die formelle Thronfolge in einem Telegramm mitzuteilen, ist Michail einer Letzten, der davon erfährt.

Die russische Duma proklamiert die Bildung einer bürgerlichen Regierung unter Georgi J. Fürst Lwow. Diese beschließt, dass der Großfürst zum Thronverzicht überredet werden soll. Sollte er sich weigern, will die provisorische Regierung ihren Rücktritt erklären. 

16. März 1917
Die Machtbefugnisse gehen an die provisorische Regierung über

Petersburg * Zar Michail II. erklärt in einem Schreiben an das russische Volk, dass die Machtbefugnisse zunächst an die provisorische Regierung übergehen. Er selbst erklärt sich bereit, die Thronfolge dann anzutreten, wenn ihn das Volk zu einem späteren Zeitpunkt in geheimen Wahlen wählen würde. Michail hofft mit diesem Schritt die Monarchie in Russland erhalten zu können. Mit dem Thronverzicht Michails endet die über 300-jährige Herrschaft der Romanow-Dynastie. 

Georgij Jewgenjewitsch Fürst Lwow übernimmt nach der Februarrevolution in der bürgerlichen provisorischen Regierung, in der Zeit vom 16. März bis 21. Juli 1917, das Amt des russischen Ministerpräsidenten und Innenministers. 

3. März 1918
Paraphierung des Friedensvertrages von Brest-Litkowsk

Brest-Litowsk * Der Friedensvertrag von Brest-Litkowsk zwischen der Sowjetregierung und den Mittelmächten wird durch die Verhandlungsführer paraphiert. 

  • Russland verliert über 25 Prozent seiner Bevölkerung,
  • 27 Prozent seines wirtschaftlich nutzbaren Bodens und 
  • muss die Unabhängigkeit von Finnland, Estland, Livland, Kurland, Litauen, Polen, Georgien, der Ukraine und von Teilen Armeniens anerkennen.