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Um Dezember 1684
Franz Pongraz von Leiblfing ist mit dem Erreichten noch nicht zufrieden

Haidhausen * Freiherr Franz Pongraz von Leiblfing ist mit dem Erreichten allerdings noch lange nicht zufrieden, weshalb er sich nur wenige Monate später erneut an Max Emanuel wendet und darstellt, dass die vom Regenten erwiesene Gnade „von gar geringer Ergiebigkeit“ sei und er deshalb für sich die „ganze Dorfschaft Haidhausen“ - mitsamt dem „Kirchenschutz“ - als „geschlossene Hofmark“ erbittet.  

Um seinen Anspruch zu unterstreichen, hebt er die „in 27 Jahren geleisteten treuen und untertänigst geleisteten Dienste“ hervor. Daraufhin forderte der Baiernherrscher vom „Gericht ob der Au negst München“ eine Stellungnahme. 

18. April 1685
Schwere Bedenken gegen eine geschlossene Hofmark Haidhausen

Haidhausen * Der Auer Gerichtsherr, Dr. Georg Jobst, äußert schwere Bedenken gegen das Leiblfing‘sche Ansinnen, Haidhausen in eine geschlossene Hofmark umzuwandeln. Das Ausscheiden Haidhausens aus dem Verband des Gerichts ob der Au würde zu einem Einnahmeausfall führen, der dem eh schon so kleinen und armen Gericht durch den Entzug von 77 Einwohnern entstehen würde und dass dadurch die Bewohner der Au und Niedergiesings für die gesamten Kosten aufkommen müssten. 

20. Juni 1685
Die Hofkammer spricht sich gegen eine geschlossene Hofmark aus

Haidhausen * Auch die Hofkammer spricht sich in ihrer Stellungnahme gegen die Bitte des Haidhauser Freiherrn Franz Pongraz von Leiblfing aus, Haidhausen in eine geschlossene Hofmark umzuwandeln. Die Errichtung einer Leiblfing‘schen Hofmark bedeutet nämlich die Ausgliederung aus dem Gericht ob der Au. 

20. Oktober 1685
Haidhausen wird ungeschlossene Hofmark

Haidhausen * Kurfürst Max Emanuel verleiht - trotz der von seiner Hofkammer dargelegten Einwände mit einem 2. Gnadenbrief dem Freiherrn Franz Pongraz von Leiblfing die Jurisdiktion über die übrigen Häuser und Gründe in Haidhausen, als ungeschlossene Hofmark.  

Max Emanuel behält sich wiederum das Jagdscharwerk vor und verlangt außerdem für sich und seine Nachkommen das Recht, die Abtretung der Hofmark gegen ein anderes Aquivalent, ein gleichwertiges Objekt, zu verlangen. 

3. März 1692
Kurfürst Max Emanuel erklärt Haidhausen zur geschlossenen Hofmark

Haidhausen * Da Graf Franz Pongraz von Leiblfing in seinem Bestreben, die Erhöhung seines Besitzes in Haidhausen zur geschlossenen Hofmark, nicht nachlässt, erklärt Kurfürst Max Emanuel schließlich die Hofmark des Geheimen und Conferenzrates, Kämmerers, Revisionsrates und Pflegers von Waldmünchen, des inzwischen in den Reichsstand erhobenen Reichsgrafen von Leiblfing - wegen der „vill vnd lange Jar trew geleisteter Dienst vnd aus absonderlichen gnaden“ - mitsamt dem Brunnthal für geschlossen. Damit ist der Haidhauser Schlossbesitzer endlich am Ziel seiner langjährigen Bemühungen.  

In seiner geschlossenen Hofmark unterstehen ihm nun alle dem „Hofkastenamte zinsbaren Unterthanen zu Haidhausen“ und nicht nur die Bauern und Dienstboten, die seine Güter bearbeiteten. Neben riesigen landwirtschaftlichen Flächen besitzt der Graf auch das Recht Scharwerke, Bodenzins und sonstige Steuern und Abgaben - also die gesamten Einkünfte aus Haidhausen - einzutreiben. Selbst die Vergabe der Gerechtsamkeiten“ also die Erlaubnis innerhalb der Hofmark ein bestimmtes Handwerk oder Gewerbe ausüben zu dürfen, unterliegen nun ausschließlich seiner Entscheidung.  

  • Dem Hofmarkherrn unterstehen „im Dorfe 85 Hausbesitzer, die Scharwerkgeld zu entrichten haben.  
  • In der Schwaige nimmt er von 42 Untertanen Scharwerkgeld und Bodenzins ein.  
  • Der Großwirt hat Stift und Gilt zu entrichten und Melber, Metzger, Schmid, Hufschmid und Schneider haben unterschiedliche Beträge abzuführen.  
  • Der jährliche Ertrag der Hofmark beläuft sich auf 188 Gulden 11 Kreuzer“.
  • Die Konsequenz aus der Erhebung Haidhausens zur geschlossenen Hofmark ist der Austritt aus dem Verband des Gerichts ob der Au.  

Während der Leiblfing‘schen Hofmarkszeit wird die Ansiedlung minderbemittelter Leute stark begünstigt. Jeder, der die Gebühren entrichten und eine Herberge erwerben kann, darf sich niederlassen und heiraten. Zeitgenossen merken kritisch an, dass der Hofmarkherr nur auf seinen Vorteil bedacht ist und sein Streben einzig der Erhöhung seiner Einnahmen gilt. Er ergreift „jede Gelegenheit Geld aus den Untertanen zu pressen, z.B. durch offenbare Begünstigung der Herbergskäufe und Ansässigmachungen und Verehelichungen, wegen der anfallenden Laudemien, Verbriefungs- und anderer Taxen und Sporteln“