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Die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. erlassen eine „Ordnung der Klaider“

München - Landshut * Von den Herzögen Wilhelm IV. und Ludwig X. wird im wiedervereinigten Baiern erneut eine „Ordnung der Klaider“ mit dem Untertitel „Von Überflißigkeit der Klaider“ erlassen.

Diese mit den Landständen abgestimmte Bekleidungsvorschrift ist sehr umfangreich und ausführlich. Sie teilt die baierische Bevölkerung in 17 Gruppen ein, was jedoch keine rangmäßige Einstufung bedeutet.

  • So bilden die Frauen und Töchter des Adels, der Patrizier-Geschlechter, der Kaufleute und reichen Bürger sowie der Handwerksmeister jeweils eine eigene Gruppe.
  • Die dem „Hofgesindt“ zugerechneten oberen Beamten wie die fürstlichen Räte und die nicht-adeligen Sekretäre sind mit den Patrizier-Bürgergeschlechtern gleichgestellt.
  • Der ebenfalls zum „Hofgesindt“ gehörende höhere Beamtenstand, wozu die fürstlichen Pfleger, Richter, Kastner, Mautner, Zöllner, Ungelter, Forstmeister, oberste Jäger, Futterschreiber, Küchenschreiber und Mundköche gehören, sind kleidungstechnisch im selben Rang wie die Kaufleute und die reichen Bürger.
  • Der gemeine Bürger ist dem Handwerksgesellen und
  • der Tagelöhner dem Bauern gleichgestellt.

Das ergibt insgesamt acht Standesgruppen. 

29. September 1616
Das Landrecht stellt die Rechtseinheit in Baiern her

München * Mit dem Landrecht Herzog Maximilians I. wird die endgültige Rechtseinheit in Baiern hergestellt, die alle Rechtsgebiete umfasst. Damit ist Baiern eines der wenigen deutschsprachigen Territorien, das über eine systematisch erfasste und in allen Rechtsangelegenheiten abgestimmte Landesgesetzgebung verfügt.  

Die Landes- und Polizeiordnung enthält:  

  1. Eine Polizeiordnung.  
  2. Das Landrecht, das einheitlich für Ober- und Niederbaiern gültige Zivilrecht, das bis 1756 in Kraft bleibt.  
  3. Eine Gerichtsordnung, die den ordentlichen Prozess auf der Grundlage der Gerichtsordnung von 1520 regelt.  
  4. Die summarische Prozessordnung, die bis 1753 Gültigkeit hat.  
  • Sie schreibt unter anderem das Wandern der Handwerksgesellen als Grundlage für den Erwerb der Meisterschaft vor.  
  • Sie enthält eine allgemeine Fischordnung für Donau, Salzach, Isar und den Inn usw..  
  • Sie schafft in der Malefizordnung die Strafe des Ertränkens ab.
1781
Von 986 Handwerksgerechtigkeiten ruhen insgesamt 66

München * Von 986 Handwerksgerechtigkeiten ruhen insgesamt 66 - oder 6,7 Prozent. Damit sind Handwerksgesellen oder auswärtige Handwerker, die sich in München niederlassen wollten, gezwungen, sich unter Hofschutz zu stellen, als „Pfuscher“ zu arbeiten oder sich in den Vororten niederzulassen, in denen kein Zunftzwang besteht.

17. Oktober 1848
Der Oktoberaufstand von 1848 beginnt

München * Am frühen Morgen ziehen Menschenmengen durch die Münchner Straßen. Unter den Protestierenden befinden sich Soldaten, Handwerksgesellen, Jugendliche und Frauen. Sie verlangen, den Preis für eine Mass Bier auf vier Kreuzer zu senken. Schon bald gehen die ersten Fensterscheiben zu Bruch. In Wirtshäusern und Geschäften kommt es zu Verwüstungen. 

Der Bierpreis ist jedoch nicht die alleinige Ursache der Ausschreitungen vom 17. und 18. Oktober. Die Münchner Brauer bieten das Winterbier bereits für viereinhalb Kreuzer beziehungsweise 18 Pfennige je Mass an. Damit liegt ihr Preis zwei Pfennige unter dem amtlich festgesetzten Satz. Dennoch fordern die Aufständischen eine weitere Senkung auf vier Kreuzer. Der Protest bringt somit auch die allgemeine soziale und politische Unzufriedenheit des Revolutionsjahres zum Ausdruck. 

18. Oktober 1848
„D’ Maß für viere!“ – Der Aufstand eskaliert

München * Die Unruhen verschärfen sich. Erneut ziehen Menschenmengen durch die Stadt und greifen Brauhäuser und Bäckereien an. Ein zeitgenössischer Bericht spricht abwertend von „viel Volk, Buben, schlimmen Weibern und dergleichen aus Giesing und der Au“. Die Aufständischen verleihen ihrer Forderung nun mit einem gemeinsamen Sprechchor Nachdruck: „Wir wollen die Mass für vier Kreuzer!“ Auf Bairisch schallt es durch die Straßen: „D’ Maß für viere! D’ Maß für viere! D’ Maß für viere!“ 

Bereits am Vormittag verwüstet eine Gruppe aus Soldaten, Handwerksgesellen, Jugendlichen und Frauen mehrere Brauhäuser und Bäckereien. Bier wird geplündert und auf offener Straße getrunken. Je deutlicher die Schutzlosigkeit der Brauer und Wirte zutage tritt, desto größer wird deren Sorge. 

Zugleich wächst die Zahl der Aufständischen. Zu den ursprünglichen Teilnehmern stoßen weitere Handwerksgesellen, Jugendliche, Frauen und zahlreiche Militärangehörige. Bald fordern sie nicht mehr nur eine Preissenkung, sondern Freibier. Eine neue Parole macht die Runde:   

Schließlich geben einige Wirte und Brauer dem Druck nach. Das Bier wird kostenlos ausgeschenkt und fließt in großen Mengen. 

25. März 1888
Ein Zylinder löst die erste Schlägerei aus

München-Au * Eine der beiden Auseinandersetzungen beginnt nach zeitgenössischen Berichten mit einem Zylinderhut. Ein von mehreren Freunden begleiteter Besucher betritt den Salvatorkeller mit der auffälligen Kopfbedeckung. In dem von Arbeitern, Handwerksgesellen und Soldaten geprägten Umfeld gilt der Zylinder als provozierendes Zeichen bürgerlicher Vornehmheit. 

Eine Gruppe von Männern, in den Berichten abwertend als „Strizzis“ bezeichnet, drückt dem Besucher den Zylinder auf dem Kopf zusammen. Dieses sogenannte „Zylinder-Eintreiben“ [= Zusammendrücken] scheint damals verbreitet zu sein. Bereits 1885 warnt ein Plakat im Löwenbräukeller: „Zylinder-Eintreiben, Bierfilzlwerfen, Pfeifen durch die Finger sowie Klopfen mit Spazierstöcken auf die Tischplatte ist polizeilich verboten!“ 

Der angegriffene Zylinderträger schlägt daraufhin einem völlig unbeteiligten Gast einen Masskrug auf den Kopf. Der Getroffene bricht blutüberströmt zusammen. Weitere Besucher greifen nun ebenfalls Männer mit Zylindern und zusammenklappbaren Chapeau-claque-Hüten an. 

Aus dem zunächst begrenzten Streit entsteht innerhalb kürzester Zeit eine größere Schlägerei, die sich mit einer zweiten Auseinandersetzung im überfüllten Salvatorkeller verbindet. 

5. Dezember 1893
Nur 19.292 Münchner haben das Wahlrecht für die Stadtratswahl

München * Kommunalwahl: Von den rund 380.800 Einwohner Münchens haben gerade einmal 19.292 das Wahlrecht für die Stadtratswahl. Die Wahlberechtigten setzen sich vor allem Haus- und Grundbesitzern, selbstständigen Handwerkern, Geschäftsleuten und Industriellen zusammen.

  • Nur der darf wählen, der das (gebührenpflichtige) Bürgerrecht besitzt.
  • Voraussetzung dafür sind unter anderem der Besitz des Heimatrechts, ein ständiger Wohnsitz in München, die Entrichtung von Steuern sowie Unbescholtenheit und Volljährigkeit.
  • Tagelöhner, Handwerksgesellen, kleine Gewerbetreibende und Frauen sind vom politischen Leben nahezu ausgeschlossen.  

Trotzdem kann Georg Birk als erster Sozialdemokrat in das Gemeindekollegium einziehen.