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Um den 13. August 1914
Generalstabs-Chef Helmuth von Moltke beschuldigt belgische Zivilisten

Berlin - Brüssel * Der preußische Generalstabs-Chef Helmuth von Moltke beschuldigt belgische Zivilisten, sich entgegen dem Kriegsrecht an den Kämpfen beteiligt und „in grausamer Weise Verwundete erschlagen und Ärzte [...] niedergeschossen“ zu haben. Moltke droht damit, dass „jeder Nichtuniformierte, der [...] in irgendeiner Weise unberechtigt an der Kriegshandlung teilnimmt“, fortan „als Franktireur behandelt und sofort standrechtlich erschossen“ wird.  

Damit können sich die vor Ort agierenden Soldaten und Befehlshaber auf allerhöchste Weisungen berufen. In den ersten beiden Kriegsmonaten kommen 5.500 belgische und rund 900 französische Zivilisten ums Leben. Der Auslöser dieser brutalen Aktionen und drakonischen Strafmaßnahmen sind häufig unerwartete Schusswechsel und Explosionen, deren Verursacher meistens unbekannt blieben.  

Es kann sich dabei um versprengte belgische Soldaten, Angehörige der Miliz oder vor Ort agierende Widerstandskämpfer handeln, aber möglicherweise sind es auch nur betrunkene oder orientierungslose deutsche Soldaten, die sich in einem feindlichen Hinterhalt wähnen und nun das Feuer auf die eigenen Leute eröffnen. 

23. Dezember 1918
Die Oberste Heeresleitung droht Reichskanzler Ebert

Kassel - Berlin * Als Generalquartiermeister Wilhelm Groener von der gütlichen Einigung erfährt, übt er heftige Kritik an dieser Vorgehensweise. In einem Telefonat mit dem Reichskanzler Friedrich Ebert erklärt er, dass es so nicht geht. „Wenn Sie gefangen gesetzt sind, und von der Truppe befreit werden, muss die Truppe auch die Möglichkeit haben, die Gegner […] nach Kriegs- und Standrecht zu behandeln. Wenn so etwas noch einmal vorkommt, kann ich mit Ihnen nicht mehr weiter zusammengehen; denn dann verderben Sie uns die Truppe“.

Einen von Groener vorgeschlagenen Angriff am nächsten Tag auf die im Stadtschloss und im Marstall befindlichen Angehörigen der Volksmarinedivision stimmt Ebert zu diesem Zeitpunkt noch nicht zu.