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23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

23. November 1683
Das Haidhauser Schloss kommt zu ersten Würden

Haidhausen * Zu ersten Würden kommt das von Freiherr Franz Pongraz von Leiblfing errichtete Haidhauser Schloss, nachdem Kurfürst Max Emanuel als Türkenbefreier aus Wien zurückkehrt. Adelige, Hofbedienstete und einflussreiche Münchner Bürger haben sich auf dem Anger vor dem Landgut - auf dem heutigen Johannisplatz - versammelt, um ihrem Helden einen feierlichen Empfang zu bereiten. Leiblfing darf den Kurfürsten in seinem prächtig geschmücktem Schlösschen noch bewirteten, bevor sich der Triumphzug - zur weiteren Huldigung - in Richtung München in Bewegung setzt.  

Der Freiherr versteht es natürlich, aus diesem Umstand seinen Nutzen zu ziehen. Da „sein armes Haus und Garten“ so glücklich gewesen sei, den Kurfürsten bei seiner Rückkehr „so freundlich und frohlockend zu empfangen“, wendet sich Franz Pongraz von Leiblfing an den Landesherrn, damit der dieses zum adeligen Sitz erheben und ihm die dem Hofkastenamt zinsbaren 44 Untertanen in der Schwaig mitsamt der Jurisdiktion abtreten soll. Die dort zinspflichtigen Haus- und Herbergenbesitzer haben jährlich 11 Gulden und 32 Kreuzer zu versteuern. 

Mit der Bitte des Freiherrn Franz Pongraz von Leiblfing ist jedoch die Abtrennung der Schwaige von Haidhausen und damit vom Bezirk des Gerichts ob der Au verbunden. Dies führt zwangsläufig zu verwaltungstechnischen Problemen, da der Gerichtsbezirk erst im Mai 1610 aufgrund seiner besonderen Sozialstruktur geschaffen worden ist. 

28. Juli 1790
Der Magistrat greift die verfehlte Regierungspolitik des Landesherrn an

München * Der Magistrat, den man bei der Formulierung der „allgemeinen Dank- und Huldigungsadresse der Münchner Bürgerschaft an den Kurfürsten“ übergangen hat, sieht sich in seiner verfassungsrechtlichen Position als Sprecher der Bürger verletzt und distanziert sich von dem ganzen Vorgang.

Der Magistrat verbreitet eine Rechtfertigungsschrift, in welcher er die Intrige Sir Benjamin Thompsons aufdeckt und eine „Verbindung zwischen einer verfehlten Regierungspolitik und den revolutionären Vorgängen in Frankreich“ herstellt. 

31. Juli 1790
Kurfürst Carl Theodor setzt den Magistrat ab

München * Kurfürst Carl Theodor empfindet die Rechtfertigungsschrift des Magistrats vom 28. Juli und die darin enthaltenen Angriffe auf die „verfehlte Regierungspolitik des Landesherrn“ als Majestätsbeleidigung und Hochverrat. Er lässt ein Exempel statuieren, den gesamten Inneren- und Äußeren Rat vor eine kurfürstliche Spezialkommission bringen und einzeln verhören. Bis zur nächsten Stadtratswahl überträgt er die Geschäfte einer kurfürstlichen Stadtadministrationskommission. 

13. April 1795
Das Kurfürstenpaar genießt das Sankt-Vater-Bier in der Au

Au * Während seiner Flitterwochen besucht der 71-jährige pfalz-baierische Kurfürst Carl Theodor mit seiner frisch angetrauten 18-jährigen Frau Maria Leopoldine den Ausschank des Sankt-Vater-Bieres, ein Starkbier, im Paulaner-Kloster in der Au.

Drei Auer Bürger bitten den Landesherrn um die Abhaltung von zwei Jahrmärkten, als Ausgleich für die häufig zu erleidenden Hochwässer der Isar.

26. Mai 1818
Die Ständeversammlung hat über die Post mitzubestimmen

München * Seit der Verfassung vom 26. Mai 1818 sind im Königreich Baiern Fragen der Post nicht mehr alleine Angelegenheit des Landesherrn und seiner Regierung. Die Ständeversammlung hat das Recht über die Staatsausgaben und damit auch über die Post mitzubestimmen.

Zu den bevorzugt diskutierten Themen in der Ständeversammlung gehört unter anderem die Frage, ob die Post, als Öffentliche Anstalt die Bedürfnisse der Öffentlichkeit zu befriedigen hat oder ob sie vorwiegend Geld in die immer leeren Staatskassen bringen soll. Immer wieder prangern die Abgeordneten

  • die katastrophalen Dienstleistungen der Post,
  • die Grobheit der Postillione und
  • den miserablen Zustand der baierischen Straßen an.