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1. Juli 1834
Ein neues Ansässigmachungs- und Verehelichungsgesetz

München-Kreuzviertel * Die Ständeversammlung beschließt ein Ansässigmachungs- und Verehelichungsgesetz, in dem den Gemeinden ein „absolut hindernder Widerspruch (Vetorecht)“ zugestanden wird. Das gilt in all den Fällen, wo das Gesuch auf Ansässigmachung lediglich auf dem Nachweis eines „anderweitig gesicherter Nahrungsstandes“ gestützt ist.

Damit liegt das Schicksal der Bewerber, für die kein Anspruch auf Ansässigmachung besteht, ausschließlich in der Hand der Gemeinde. Davon betroffen sind in erster Linie besitzlose Lohnabhängige, die dadurch auch von der Verehelichung ausgeschlossen werden. 

1. Juli 1834
Die Aufnahmegebühr wird erhöht

München * Die Ansässigmachung wird zusätzlich erschwert, da der Wert des Grundbesitzes von bisher etwa 600 Gulden auf 2.000 Gulden heraufgesetzt wird.

  • Der Höchstsatz der Aufnahmegebühr liegt in München bei 100 Gulden, wenn das Vermögen 3.000 Gulden übersteigt.
  • Die Aufnahmegebühr für besitzlose Lohnabhängige liegt in den größeren Städten zwischen 10 und 25 Gulden. Die Angehörigen dieses Personenkreises werden zu Bürger zweiter Klasse, zu „Beisassen“ oder „Insassen“
1. Juli 1834
Eine städtische Klassengesellschaft

München * Durch die Novellierung des Gemeindeedikts von 1818 unterteilt man die Angehörigen eines Gemeindebezirks in Gemeindebürger und Nichtbürger ein.

  • Gemeindebürger sind Personen, die im Gemeindegebiet ein Anwesen besitzen und eine Grundsteuer bezahlen oder
  • ein besteuertes Gewerbe ausüben.

Zu diesen gesellen sich die „einem Gemeindebezirk angehörigen, aber mit Gemeindebürgerrecht nicht begabten Personen“, die in verschiedenen Klassen eingeteilt sind: 

  • Die erste Klasse der Nichtbürger bilden die Schutzverwandten oder Passivbürger, in den Städten auch Insassen genannt. Das sind Personen, die sich auf Lohnerwerb oder wegen definitiver Einstellung in einem öffentlichen Amt des Staates, der Kirche oder einer Gemeinde ansässig machen konnten. Dieser Personenkreis ist nicht wahlberechtigt.
  • Die zweite Klasse der Nichtbürger besteht aus den ohne Ansässigmachung Heimatberechtigten.
  • Die dritte Klasse der Nichtbürger aus den Heimatberechtigten anderer Gemeinden. Das ist der größte Teil der unverheirateten zugezogenen Arbeiter und Tagelöhner.