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23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

13. Mai 1553
Die festgelegte Brauzeit

München * Eine baierische Brauordnung von 1539, spätestens jedoch ein herzogliches Dekret vom 13. Mai 1553, legt fest, dass untergäriges Bier nur während des Winterhalbjahres gebraut werden darf. Die Brausaison beginnt am 29. September, dem Michaelistag, und endet am 23. April, dem Georgstag. 

Die zeitliche Beschränkung ist notwendig, weil die untergärige Hefe für den Gärungsprozess niedrige Temperaturen benötigt. Dabei geht man davon aus, dass die durchschnittliche Außentemperatur während dieses Zeitraums kaum über 10,4 Grad Celsius steigt. 

Oktober 1829
Ein früherer Wiesnbeginn wird vorgeschlagen - und abgelehnt

München-Theresienwiese * Wegen der oft ungünstigen Witterung im Oktober wird für den Wiesnbeginn den 3. Sonntag im September vorgeschlagen.

Der Magistrat lehnt dieses Ansinnen mit der Begründung ab: „Weil bey dem Oktober-Feste die umliegenden änger vieler Privater begangen und befahren werden, was den bestehenden Kulturverordnungen gemäß vor Michaeli um so weniger geschehen darf, da in hiesiger Gegend das Grumet vor Ende September nicht eingebracht wird“.

19. Juli 1917
Antrittsrede des neuen Reichskanzlers Georg Michaelis

Berlin * Der neu ernannte Reichskanzler Georg Michaelis kündigt in seiner Antrittsrede eine bessere Zusammenarbeit zwischen Regierung und Reichstag an. Die am 14. Juli von der Reichstagsmehrheit verabschiedete Friedensresolution nimmt er nur so zur Kenntnis, „wie ich sie auffasse“. Das heißt, dass Macht- und Kriegszielpolitisch alles beim Alten bleibt. 

22. Oktober 1917
Reichskanzler Georg Michaelis wird das Vertrauen entzogen

Berlin * Die Mehrheitsparteien im Reichstag (Sozialdemokraten, Linksliberale und katholisches Zentrum) entziehen Reichskanzler Georg Michaelis das Vertrauen wegen

  • seiner eigenwilligen Interpretation der Friedensresolution,  
  • seines scharfen Vorgehens gegen die USPD sowie wegen
  • seiner Ablehnung einer Reform des Dreiklassenwahlrechts. 
25. Oktober 1917
Die Frauen fordern das Wahlrecht

Berlin * In einem Brief an Reichskanzler Georg Michaelis fordern Anita Augspurg, Lida Gustava Heymann, Marie Juchacz, Helene Lange und andere:

  • „Jetzt ist die Stunde da, in der wir Frauen nach unseren Staatsbürgerrechten laut verlangen müssen. Sollen wir keinen Teil haben an dem was jetzt wird? Haben wir Frauen nicht auch im vollsten Maße unsere schweren Pflichten erfüllt?
  • Es ist bitter, immer wieder vom neuen aufzählen zu müssen, warum auch wir uns zur vollbewussten Teilnahme am Leben des Volkes berechtigt fühlen.
  • Wir sind Staatsbürgerinnen und wollen als solche behandelt sein; 
  • Gebt uns Frauen daher das Wahlrecht!“ 
6. Oktober 1918
Beitrag der Unterwasserfloote zum bevorstehenden Endkampf

Berlin * Der in Berlin stationierte Marineoffizier, Kapitän William Michaelis, stellt in einem Schreiben dar, wie die deutsche Unterwasserflotte ihren Beitrag zum bevorstehenden Endkampf leisten könnte.

Wenn die Marine zu einem heroischen Endkampf antrete, werde das die deutsche Bevölkerung aufrütteln und einen „positiven Stimmungswandel“ herbei führen. Im Zeichen dieses Umschwungs werde das deutsche Volk dem Austausch diplomatischer Friedensnoten eine Absage erteilen und sich dafür entscheiden, den Kampf so lange weiterzuführen, wie es nötig sei.