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23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

Um 1806
Bier als Grundnahrungsmittel im Königreich Bayern

Königreich Baiern * Auch im neu gegründeten Königreich Baiern gilt Bier weiterhin als Grundnahrungsmittel. Der Gerstensaft ist ein nahrhaftes und vergleichsweise gesundes Getränk, keineswegs jedoch ein Luxusgut. 

Jede Erhöhung des Bierpreises bedeutet zugleich eine Verteuerung der Lebenshaltungskosten. Besonders für die unteren Bevölkerungsschichten verschärft sie angesichts der ohnehin niedrigen Löhne die soziale Not. Deshalb verfolgt die Bevölkerung die Entwicklung des Bierpreises mit großer Aufmerksamkeit und begegnet jeder Preiserhöhung mit Misstrauen und Argwohn. 

25. April 1811
Zweifel am staatlichen Bierregulativ

München * Das königlich-baierische Bierregulativ von 1811 erweist sich in der Praxis als wenig realitätsnah. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass es eine bestimmte Menge Malz einem daraus herzustellenden Bierertrag gegenüberstellt. Die Qualität des Malzes ist dabei nicht näher definiert; vorgeschrieben ist lediglich, dass es trocken sein muss. 

Malzmenge und Bierertrag lassen sich jedoch nicht gleichzeitig überprüfen, sondern nur vor beziehungsweise nach dem Brauvorgang. Sind aus einem Scheffel Malz erst einmal sieben Eimer Sommerbier gebraut, ist das Malz aufgebraucht. Fehlt anschließend auch noch ein Teil des Bieres – etwa aufgrund des Durstes der Brauer und ihrer Knechte –, ist für die „Ausmittelung der tarifmäßigen Zusammenhänge“ kaum noch eine verlässliche Grundlage vorhanden. 

Trotz des staatlichen Bierregulativs bleibt die durstige Bevölkerung misstrauisch. Viele Menschen verdächtigen die Brauer, bei der Herstellung zu betrügen und für ihr „Gwasch“, also vermeintlich dünnes oder minderwertiges Bier, einen zu hohen Preis zu verlangen. Die Obrigkeit beteuert zwar immer wieder, das Bierregulativ sei von „kristallener Klarheit“. Die Bevölkerung teilt diese Auffassung jedoch nur bedingt. Das Misstrauen der Biertrinker gegenüber den Brauern bleibt deshalb auch im 19. Jahrhundert stark ausgeprägt. 

Bier gilt in dieser Zeit vor allem als Nahrungs- und Alltagsgetränk, nicht als Luxusgut. Selbst Gegner des Branntwein- und Kaffeekonsums empfehlen es als Alternative zu hochprozentigem Alkohol und bekämpfen den „Fusel“ gewissermaßen mit Bier. 

Februar 1815
Bemühungen um ein offizielles jüdisches Gotteshaus

München * Das Generalkommissariat der Münchner jüdischen Gemeinde bemüht sich frühzeitig um den Erwerb geeigneter Räumlichkeiten, „worin die kirchliche Gemeinde versammelt werden kann“.

Dieses Vorhaben wird von der Stadt unterstützt – allerdings weniger aus Fürsorge für die jüdischen Bürgerinnen und Bürger, sondern vielmehr, um die damals noch mit Misstrauen betrachtete Religionsgemeinschaft in einem „offiziellen“ Gotteshaus besser kontrollieren zu können.

Die seit 1763 in einem Privathaus im Tal 13 eingerichtete Betstube ist inzwischen für die Gottesdienste deutlich zu klein geworden. 

Suchbegriffe: Juden, Synagoge
26. November 1865
Richard Wagner hat den Bogen endgültig überspannt

München * In einem Brief schlägt Richard Wagner dem König vor, den Kabinettssekretärs Franz Seraph von Pfistermeister durch Max von Neumayr und den bayerischen Ministerpräsidenten Ludwig von der Pfordten durch Ludwig von Edelsheim zu ersetzen. Der König wird die Entlassungen erst im Oktober 1866 umsetzen. Nun kommt es zum Eklat.

Denn durch sein massives Einmischen in die bayerischen Staatsangelegenheiten hat Richard Wagner den Bogen endgültig überspannt. Der Komponist, der wie kaum ein anderer Zugang zum König hat, wird von der Regierung sowieso mit großem Misstrauen beobachtet. Nun stellt der Ministerrat dem König ein Ultimatum. Ludwig II. habe zu wählen „zwischen der Liebe und Verehrung Ihres treuen Volkes und der Freundschaft Richard Wagners“

Eine breite öffentliche Opposition gegen den Komponisten hat sich gebildet. Sie wirft Richard Wagner vor, er halte den König von den Regierungsgeschäften ab und beanspruche die Kabinettskasse übermäßig. Bald darauf übergeben Münchner Bürger 810 Unterschriften mit der Forderung der Landesverweisung des Komponisten Richard Wagner an den Kabinettssekretär Franz Seraph von Pfistermeister.

21. November 1918
Die Entente betrachtet Berlin mit größtem Misstrauen

München * Friedrich Wilhelm Foerster, der Professor der Pädagogik an der Münchner Universität, schreibt Kurt Eisner: „Es ist augenblicklich von hoher politischer Bedeutung, der Entente, gerade weil sie Berlin mit größtem Misstrauen betrachtet, die Perspektive zu eröffnen, dass Bayern die Klärung der politischen Entwicklung in Deutschland entscheidend bestimmen will.“ 

7. Dezember 1918
Die Kasernenräte sprechen dem Soldatenrat das Misstrauen aus

München-Ludwigsvorstadt * Im Gewerkschaftshaus in der Pestalozzistraße tagen die Kasernenräte.  

  • Sie verurteilen die nächtliche Demonstration vom Vortag.  
  • Dem Soldatenrat sprechen sie ihr Misstrauen aus, weil von den 15 Mitgliedern, die der Soldatenrat in den Nationalrat entsendet, acht befinden, die nicht gewählt worden sind, sondern sich in der Revolutionsnacht selbst dazu ernannt haben. [Darunter: Felix Fechenbach, Fritz Schröder und Fritz Sauber].  

In der Folge tritt der Soldatenrat zurück und leitet Neuwahlen ein. 

7. Dezember 1918
Die USPD solidarisiert sich mit Spatakus

Berlin * Die undurchsichtigen Vorgänge und das Blutbad vom 6. Dezember steigert das Misstrauen der USPD gegenüber den Mehrheitssozialdemokraten. Die Freiheit, das Berliner Parteiorgan der USPD, solidarisiert sich mit dem Streikaufruf von Spartakus mit folgenden Zeilen:

„Wir verstehen die Empörung und teilen die Gefühle unserer Genossen. Wir begrüßen ihre Initiative. Der Streik soll ein Protest sein gegen das ruchlose Vorgehen in der Chausseestraße, gegen gegenrevolutionäre Umtriebe und eine Sympathiebezeigung für die armen Opfer!“ 

23. April 20261516
Herzogliche Brauvorschriften münden in das Reinheitsgebot

Ingolstadt * Die herzoglichen Brauvorschriften von 1487 und 1493 dienen als Vorbilder für das Baierische Reinheitsgebot vom 23. April 1516. Mit der neuen Landesordnung gelten einheitliche Regeln für die Bierherstellung im wiedervereinigten Herzogtum Baiern. 

Die klaren Vorgaben stellen hohe Anforderungen an die baierischen Brauer. Sie sollen die Qualität des Bieres sichern und das Vertrauen der Bevölkerung in das Getränk stärken. Zugleich spiegeln die Vorschriften ein verbreitetes Misstrauen gegenüber dem Lebensmittelgewerbe wider. Besonders den Brauern unterstellt man eine große Experimentierfreude bei der Verwendung unterschiedlicher Zutaten. 

Die Braugesetze dienen dem Verbraucherschutz, verfolgen aber auch wirtschaftliche Ziele. Einheitliche Qualitätsstandards verbessern die Konkurrenzfähigkeit des Bieres. Im Laufe des 16. Jahrhunderts gewinnt es gegenüber dem Wein zunehmend an Bedeutung und entwickelt sich schließlich zum vorherrschenden Volksgetränk.