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Um das Jahr 1600
Fragen nach den Ursachen der Armut

München * Unter Herzog Maximilian I. wird erstmals nach den Ursachen der Armut gefragt. Folgende Erkenntnisse fassen die Untersucher zusammen: Verantwortlich für die Armut ist

  • die Überbevölkerung der Städte,
  • die Überbesetzung der Zünfte und Gewerbe,
  • die allzu großen Freiheiten des Handels,
  • die Vernachlässigung der Polizeigewalt und
  • der Verfall der Religion und der Sitten.

Das Ergebnis ist die Einführung restriktiver Maßnahmen. Dazu gehören unter anderem Zuzugsbeschränkungen sowie Festnahmen und Einkerkerung von Bettlern und Vagabunden.

31. Oktober 1691
Auch andere Zünfte sollen den Transport der Geschütze übernehmen

München * Die Weinwirte, Gastgeben und Bierbrauer bitten den Inneren Rat künftig auch die Zunft der Handelsleute sowie das Handwerk der Köche, Metzger, Landkutschiere und Branntweiner am Transport der Geschütze auf die Wälle heranzuziehen.  

Bei feierlichen Anlässen und Einzügen müssen die „Stuckh“ genannten Geschütze zum Salutschießen auf die Wälle gebracht werden. Diese Aufgabe wird bisher von den Weinwirten und Bierbrauern wahrgenommen. 

3. Mai 1791
Kurfürst Carl Theodor regelt die Ratswahlordnung neu

München * Kurfürst Carl Theodor regelt die Ratswahlordnung neu. Ein von den Zünften gewähltes Gremium von 36 „Ausschüssern“ sollen als Repräsentanten der gesamten Stadtgemeinde den Äußeren Rat und mit diesem gemeinsam den Inneren Rat jährlich komplett neu wählen.

15. Dezember 1794
Gesellen von 30 Zünften treten in den Streik

München * Nachdem der Magistrat und die inzwischen eingeschaltete Regierung die bis zu einem endgültigen Urteil geforderte Freilassung der inhaftierten Schlossergesellen verzögerten, treten die Gesellen von insgesamt dreißig Zünften in den allgemeinen Streik. 

Der Kurfürst lässt ihnen daraufhin mitteilen, dass er in der Sache nicht nachgeben wird und sich die Gesellen umgehend an die Arbeit begeben und Gehorsam zeigen sollen.

11. September 1825
Das Gesetz über das Gewerbewesen

München-Kreuzviertel - Königreich Baiern * Als drittes Gesetz wird zu den Bestimmungen über Heimat, Ansässigmachung und Verehelichung noch das Gesetz über das Gewerbewesen beschlossen, um „die Hindernisse des Kunstfleißes zu beseitigen“ und „die Ausbildung in den Gewerben zu befördern“. Während die Fabrikbesitzer die völlige Gewerbefreiheit fordern, wollen die Vertreter des Handwerks letztlich die bestehende Zunftverfassung behalten und sogar noch erweitern.

Die Ständeversammlung beschließt einen Kompromiss, in dem ein Konzessionssystem im Mittelpunkt steht. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der Erteilung einer Gewerbekonzession abhängig. Diese wird von der staatlichen Polizeibehörde erstellt. Sie darf nicht versagt werden, wenn

  • der Bewerber die erforderlichen Fähigkeiten besitzt und
  • der Unterhalt der anderen Gewerbetreibenden durch die Erteilung der Konzession nicht gefährdet wird.

Die bestehenden Realrechte, worunter man die Verkäuflichkeit und Vererbbarkeit des Handwerks versteht, bleiben von dieser Reform ebenso wie die radizierten Gewerbe unberührt.