Betriebsräte erhalten eine gesetzliche Grundlage
4. Februar 1920
Berlin * Das Betriebsrätegesetz wird ausgefertigt und schafft erstmals eine reichsweit einheitliche Grundlage für die betriebliche Interessenvertretung. Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten müssen einen Betriebsrat wählen lassen; in kleineren Betrieben ab fünf Beschäftigten ist eine Vertrauensperson vorgesehen. Die Räte vertreten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Belegschaften, ihre tatsächlichen Mitbestimmungsrechte bleiben jedoch eng begrenzt. Vor allem bei unternehmerischen Entscheidungen erhalten sie kaum Einfluss. Das Gesetz ist ein Kompromiss zwischen den weitergehenden Forderungen der revolutionären Rätebewegung und der parlamentarischen Ordnung der Weimarer Republik.
Schlagwörter:
Betriebsrätegesetz, Nationalversammlung, Mitwirkungsrechte, Betriebsrat, soziale Belange