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22. Februar 1808
Die Armenpflege wird zur Staatsaufgabe

Königreich Baiern * Die Armenpflege wird zur Staatsaufgabe, zur „Staatsanstalt der Wohltätigkeit“. Man unterscheidet in „volle Armut“ und „partielle Armut“, womit zugleich der Umfang der Unterstützung festgelegt wird.

Verwaltet wird das Armenwesen von der unteren Polizeibehörde. Finanziert wird das Armenwesen im Bedarfsfall durch eine Armensteuer, die im Kommunalbezirk erhoben wird. Die Gemeindeangehörigen müssen die notwendigen Mittel aufbringen, haben aber bei der Verwendung der Gelder kein Mitspracherecht und damit keine Mitwirkungsrechte. 

4. Februar 1920
Betriebsräte erhalten eine gesetzliche Grundlage 

Berlin * Das Betriebsrätegesetz wird ausgefertigt und schafft erstmals eine reichsweit einheitliche Grundlage für die betriebliche Interessenvertretung. Betriebe mit mindestens 20 Beschäftigten müssen einen Betriebsrat wählen lassen; in kleineren Betrieben ab fünf Beschäftigten ist eine Vertrauensperson vorgesehen. Die Räte vertreten die sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Belegschaften, ihre tatsächlichen Mitbestimmungsrechte bleiben jedoch eng begrenzt. Vor allem bei unternehmerischen Entscheidungen erhalten sie kaum Einfluss. Das Gesetz ist ein Kompromiss zwischen den weitergehenden Forderungen der revolutionären Rätebewegung und der parlamentarischen Ordnung der Weimarer Republik.