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3. April 1807
Bayern organisiert das Bürgermilitär neu 

München - Königreich Baiern * Das „Mandat über die Uniformierung und Organisation des bürgerlichen Militärs in den Städten, Flecken und Märkten des Königreichs“ schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für die bayerischen Bürgerwehren. Alle wehrfähigen Bürger unterliegen nun der Musterungspflicht; als untauglich Eingestufte müssen eine Ersatzabgabe entrichten. Die Offiziers- und Unteroffizierskorps dürfen ihre Reihen ergänzen und Beförderungen weitgehend selbst vornehmen. 

Das Bürgermilitär dient nicht dem Krieg gegen äußere Feinde, sondern schützt die öffentliche Ordnung. Es übernimmt den Wach- und Sicherheitsdienst, wenn reguläre Regimenter ihre Garnison verlassen, bewacht Orte ohne ständig stationierte Truppen und führt Patrouillen im Umland durch. Das örtliche Kommando liegt beim ranghöchsten beziehungsweise dienstältesten Bürgeroffizier. In Garnisonsstädten untersteht er dem militärischen Stadtkommandanten, andernorts dem Landrichter oder Polizeidirektor. 

Das Münchner Bürgermilitär gehört damit nicht zur regulären Garnison. Die traditionelle Trennung zwischen Armee und Bürgerwehr bleibt bis weit ins 19. Jahrhundert bestehen. Aus dem städtischen Wehrwesen entwickelt sich später die Königlich Bayerische Nationalgarde III. Klasse. Aus ihren Reihen kommt 1810 auch der Vorschlag für ein Pferderennen anlässlich der Hochzeit des Kronprinzen Ludwig – den Ausgangspunkt des Münchner Oktoberfests. 

1878
Jeder Vortrag in einem „Tingeltangel“ muss polizeilich genehmigt werden

Berlin * In einer Reichspolizeiverordnung wird festgelegt, dass jeder Vortrag in einem „Tingeltangel“ polizeilich genehmigt werden muss, dass diese Genehmigung nur für ein bestimmtes Lokal gilt und dass die Erlaubnis zudem zurückgezogen werden kann.

  • Außerdem wird die Aufführung von Dramen, Lustspielen, Possen, Opern, Operetten, Sing- und Liederspielen, Tänzen und Balletts als unzulässig erklärt.
  • Nur Gesangs- und Deklamationsstücke mit einer Besetzung von höchstens zwei Personen sind erlaubt.
  • Die vortragenden Personen dürfen aber nur in bürgerlicher Kleidung (Gesellschaftsanzug) auf der Bühne erscheinen.
  • Alle Vorträge im Kostüm sind verboten.
  • Als Ausnahme wird der Auftritt im „wirklichen Nationalkostüm“ (Tracht) genehmigt.
  • Auch Kulissen, Vorhänge und jede Art von Requisiten werden von der Bühne verbannt.  
  • Außerdem durften die vorgetragenen Gesangs- und Deklamationsstücke in Inhalt und Vortragsweise nicht gegen die Religion, die Sittlichkeit, die staatlichen Einrichtungen, den öffentlichen Anstand und die öffentliche Ordnung verstoßen.
  • Die Vorträge dürfen frühestens um 18 Uhr beginnen und müssen spätestens um 23 Uhr beendet sein.
12. November 1918
Ein Erzbischöflicher Hirtenbrief an die Landbevölkerung

München * In einem Hirtenbrief an die Landgemeinden vertritt der Münchner Erzbischof Michael von Faulhaber folgende Auffassung:   

„Ohne unsere Grundsätze zu verleugnen, ohne ein politisches Neubekenntnis abzulegen, fühlen wir uns doch im Gewissen verpflichtet, auf dem Boden der gegebenen Tatsachen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und an der Sicherstellung der Volksernährung mitzuarbeiten, um noch größere Übel von unserem Volke fernzuhalten.“ 

14. Februar 1929
München verbietet Josephine Baker den Auftritt 

München * Zwei Tage vor Beginn ihres fünftägigen Gastspiels im Deutschen Theater verbietet die Münchner Polizeidirektion Josephine Baker den Auftritt. Zur Begründung heißt es, durch ihr Auftreten sei eine „Verletzung des öffentlichen Anstandes und damit der öffentlichen Ordnung“ zu erwarten. 

Die Behörde stützt ihre Entscheidung vor allem auf Bakers Ruf und ihre freizügigen Auftritte in anderen europäischen Städten. Obwohl in München weder ein Nackttanz noch der berühmte „Bananentanz“ vorgesehen ist, bleibt eine Beschwerde des Theaterdirektors Hans Gruß erfolglos. Das Verbot ist Ausdruck der rassistischen und moralischen Vorurteile, mit denen Baker auf ihrer Tournee konfrontiert ist.