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1553
Juden ist der Aufenthalt im Herzogtum Baiern verboten

München * Die Vertreibung aller Juden aus dem Herzogtum Baiern wird von den versammelten baierischen Landständen in der neuen „Landesordnung“ aufgenommen. Die „Landschaft“ besteht aus Vertretern des Klerus mit Grundherrschaft, des Adels sowie der Städte und Märkte mit niederer Gerichtsbarkeit.

Weil der Landtag in der Regel nur alle drei Jahre zusammenkommt, ist es für Herzog Albrecht V. die erste Gelegenheit, seinen Erlass zur Vertreibung aller Juden vom 21. Dezember 1551 gesetzlich zu verankern.

29. September 1616
Aufenthalts-, Handels- und Gewerbeverbot für Juden erneuert

München * Herzog Maximilian I. bestätigt im sogenannten „Codex Maximilianeus“ die seit dem 16. Jahrhundert geltenden Aufenthalts-, Handels- und Gewerbeverbote für Juden in Baiern. Die Grundlagen dieser Politik reichen bis zur Vertreibung der jüdischen Bevölkerung unter Herzog Albrecht V. in den Jahren 1551/53 zurück. 

Juden ist es damit weiterhin untersagt, sich dauerhaft in Bayern niederzulassen, Handel zu treiben oder ein Gewerbe auszuüben. Nur in Ausnahmefällen können einzelne sogenannte „Schutzjuden“ mit besonderer Genehmigung zeitweise im Land leben oder wirtschaftlich tätig sein.

22. Februar 1918
Das Kriegsministerium kategorisiert die Streikleitungen

München * Das bayerische Kriegsministerium unterscheidet in seiner Analyse die Streikleitungen in

  1. „Führer, die den unabhängigen Sozialdemokraten angehörend, in unmittelbarer Verbindung mit Norddeutschland, vielleicht auch mit dem Ausland stehen und revolutionäre Umtriebe ins Land hereinbringen.
  2. „Den einheimischen Führern der gemäßigten Sozialdemokratie. […] Sie haben die Bewegung bisher vielfach in besonnene Bahnen gelenkt, vertreten aber natürlich aus parteitaktischen Gründen den Demonstrationsstreik als ein zuverlässiges politisches Mittel.  
  3. „Der Masse der beteiligten Arbeiterschaft, die unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen jeder verhetzenden Einwirkung besonders zugänglich ist.“

Und weiter schlägt das Kriegsministerium vor: 
„Führer der unter 1) bezeichneten Art sind, wenn irgend möglich, aus ihrer Umgebung zu entfernen und zwar solche, die sich eines Vergehens oder Verbrechens schuldig oder dringend verdächtig gemacht haben durch polizeiliche vorläufige Festnahme und Erwirkung eines richterlichen Haftbefehls – Wehrpflichtige durch Einberufung, Versetzung, Abstellung ins Feld -, Nichtbayern durch Aufenthaltsverbot auf Grund Art. 42 des Kriegszustandsgesetzes.“