Menü
Home Veranstaltungen Fakten Suchbegriffe Personen Jahrestage Karte Zeitensprünge Podcast

Fakten

Fakten Karte Suchbegriffe Personen Jahrestage
2000
-3000Chronik2026
Gefundene Einträge: 6
Suchergebnisse als PDF
25. April 1811
Das Bierregulativ von 1811

München * Unter Minister Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas entwickelt die Regierung eine Formel, mit der sich der Bierpreis jederzeit und für jedermann nachvollziehbar berechnen lassen soll: das sogenannte „Bierregulativ“. Als Grundlage dient die Braubilanz des Königlichen Hofbräuhauses in München. 

Aus dieser Bilanz leitet die Regierung drei feste Kostenbestandteile ab. Sie geht davon aus, dass sich diese über Jahrzehnte hinweg nicht verändern werden. Alle drei fließen in den Bierpreis ein. 

Die erste feste Größe ist die sogenannte „Mannsnahrung“. Darunter versteht man den Unternehmergewinn je Mass Bier. Die Regierung setzt diesen auf 1,47 bayerische Pfennige fest. Der Betrag bildet eine Obergrenze, die keinesfalls überschritten werden darf. Den Brauern steht es jedoch frei, teilweise auf diesen Gewinn zu verzichten. Nach dem Willen der Regierung darf ihr Unternehmergewinn bei steigenden Bierpreisen nicht ebenfalls zunehmen. 

Als zweite feste Größe berücksichtigt das Bierregulativ die laufenden Ausgaben der Brauer. Dazu zählen die Instandhaltung der Brauereigebäude und Sudanlagen, die Personalkosten, die Verzinsung des Grundkapitals sowie das für den Betrieb der Brauerei erforderliche Verlagskapital. Für diese Aufwendungen setzt die Regierung insgesamt 4,53 bayerische Pfennige je Mass Bier an. 

Hinzu kommt als dritter Bestandteil ein „Malzaufschlag“ von vier Pfennigen je Mass, der die Kosten des Rechnungswesens der Brauereien decken soll. 

Damit belaufen sich die festen Kosten über Jahrzehnte hinweg auf insgesamt zehn baierische Pfennige beziehungsweise zweieinhalb Kreuzer je Mass Bier. 

25. April 1811
Festgelegte Mengen und Brauerträge

München * Das Bierregulativ bestimmt außerdem, welche Biermenge ein bayerischer Brauer aus einem Scheffel trockenem Malz herstellen muss. Ein Scheffel entspricht 222,34 Litern. Daraus sind sieben Eimer Sommerbier oder acht Eimer Winterbier zu brauen. 

Ein baierischer Eimer umfasst 60 Mass. Bei einem Inhalt von 1,069 Litern je Mass entspricht dies rund 64 Litern. Für jeden Scheffel Malz sind zudem drei Pfund Hopfen vorgesehen. Aus 225 Scheffeln Malz müssen demnach 1.800 Eimer Winterbier oder 1.575 Eimer Sommerbier entstehen. Umgerechnet sind dies 108.000 Mass Winterbier beziehungsweise 94.500 Mass Sommerbier. 

25. April 1811
Zweifel am staatlichen Bierregulativ

München * Das königlich-baierische Bierregulativ von 1811 erweist sich in der Praxis als wenig realitätsnah. Bei genauerer Betrachtung fällt auf, dass es eine bestimmte Menge Malz einem daraus herzustellenden Bierertrag gegenüberstellt. Die Qualität des Malzes ist dabei nicht näher definiert; vorgeschrieben ist lediglich, dass es trocken sein muss. 

Malzmenge und Bierertrag lassen sich jedoch nicht gleichzeitig überprüfen, sondern nur vor beziehungsweise nach dem Brauvorgang. Sind aus einem Scheffel Malz erst einmal sieben Eimer Sommerbier gebraut, ist das Malz aufgebraucht. Fehlt anschließend auch noch ein Teil des Bieres – etwa aufgrund des Durstes der Brauer und ihrer Knechte –, ist für die „Ausmittelung der tarifmäßigen Zusammenhänge“ kaum noch eine verlässliche Grundlage vorhanden. 

Trotz des staatlichen Bierregulativs bleibt die durstige Bevölkerung misstrauisch. Viele Menschen verdächtigen die Brauer, bei der Herstellung zu betrügen und für ihr „Gwasch“, also vermeintlich dünnes oder minderwertiges Bier, einen zu hohen Preis zu verlangen. Die Obrigkeit beteuert zwar immer wieder, das Bierregulativ sei von „kristallener Klarheit“. Die Bevölkerung teilt diese Auffassung jedoch nur bedingt. Das Misstrauen der Biertrinker gegenüber den Brauern bleibt deshalb auch im 19. Jahrhundert stark ausgeprägt. 

Bier gilt in dieser Zeit vor allem als Nahrungs- und Alltagsgetränk, nicht als Luxusgut. Selbst Gegner des Branntwein- und Kaffeekonsums empfehlen es als Alternative zu hochprozentigem Alkohol und bekämpfen den „Fusel“ gewissermaßen mit Bier. 

25. April 1811
Staatliche Festsetzung des Bierpreises

München * König Max I. Joseph erlässt eine Verordnung über die künftige Regulierung des Biersatzes im Königreich Bayern. Das sogenannte Bierregulativ ist somit eine königliche Verordnung und kein vom Landtag verabschiedetes Gesetz. 

Bis zur Aufhebung des Bierregulativs im Jahr 1865 bestimmen die Obrigkeit und die Regierung maßgeblich über den bayerischen Bierpreis. Dieser richtet sich daher nicht nach den Grundsätzen des freien Marktes und kann auch von den Brauern nicht eigenständig festgesetzt werden. 

1820
Ärger wegen des Bierpreises

Vorstadt Au * Franz Xaver Zacherl bekommt wegen des höheren Bierpreises Ärger mit der Konkurrenz und in der Folge Scherereien mit der Regierung des Isarkreises. Das Finanzamt wirft ihm einen Verstoß gegen das Bierregulativ vor, da er sein Starkbier über dem gesetzlich vorgeschriebenen Bierpreis verkauft. 

Zacherl begründet den erhöhten Preis mit der besseren Qualität des doppelt eingebrauten Starkbieres und verweist auf das „Königliche Hofbräuhaus“, das ebenfalls von den Vorgaben der gesetzlichen Bierpreisregelung ausgenommen ist. 

19. Mai 1865
Aufhebung des Bierregulativs

München * König Ludwig II. erlässt eine Verordnung zur Aufhebung des seit 1811 bestehenden Bierregulativs. Damit entfallen die staatlichen Vorschriften über die Festsetzung des Bierpreises zunächst versuchsweise.

Suchbegriffe: Bier, Bierregulativ, Bierpreis