Das Bierregulativ von 1811
München * Unter Minister Maximilian Joseph Freiherr von Montgelas entwickelt die Regierung eine Formel, mit der sich der Bierpreis jederzeit und für jedermann nachvollziehbar berechnen lassen soll: das sogenannte „Bierregulativ“. Als Grundlage dient die Braubilanz des Königlichen Hofbräuhauses in München.
Aus dieser Bilanz leitet die Regierung drei feste Kostenbestandteile ab. Sie geht davon aus, dass sich diese über Jahrzehnte hinweg nicht verändern werden. Alle drei fließen in den Bierpreis ein.
Die erste feste Größe ist die sogenannte „Mannsnahrung“. Darunter versteht man den Unternehmergewinn je Mass Bier. Die Regierung setzt diesen auf 1,47 bayerische Pfennige fest. Der Betrag bildet eine Obergrenze, die keinesfalls überschritten werden darf. Den Brauern steht es jedoch frei, teilweise auf diesen Gewinn zu verzichten. Nach dem Willen der Regierung darf ihr Unternehmergewinn bei steigenden Bierpreisen nicht ebenfalls zunehmen.
Als zweite feste Größe berücksichtigt das Bierregulativ die laufenden Ausgaben der Brauer. Dazu zählen die Instandhaltung der Brauereigebäude und Sudanlagen, die Personalkosten, die Verzinsung des Grundkapitals sowie das für den Betrieb der Brauerei erforderliche Verlagskapital. Für diese Aufwendungen setzt die Regierung insgesamt 4,53 bayerische Pfennige je Mass Bier an.
Hinzu kommt als dritter Bestandteil ein „Malzaufschlag“ von vier Pfennigen je Mass, der die Kosten des Rechnungswesens der Brauereien decken soll.
Damit belaufen sich die festen Kosten über Jahrzehnte hinweg auf insgesamt zehn baierische Pfennige beziehungsweise zweieinhalb Kreuzer je Mass Bier.