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7. Januar 1623
Der Regensburger Fürstentag beginnt

Regensburg * Der Regensburger Fürstentag beginnt. Um die Verhältnisse nach der Niederschlagung des Böhmischen Aufstands zu regeln, lädt Kaiser Ferdinand II. die Regenten aus Köln, Mainz, Trier, Kursachsen, Brandenburg, Braunschweig-Wolfenbüttel, Pommern, Hessen-Darmstadt, Baiern, Salzburg und Bamberg zu einem Treffen nach Regensburg.

Bis auf Hessen-Darmstadt lehnen alle protestantischen Fürsten die Teilnahme ab. Sachsen und Brandenburg entsenden lediglich Beobachter zu dieser Besprechung. 

25. Februar 1623
Maximilian I. erhält die Kurwürde auf Lebenszeit

Regensburg * Kaiser Ferdinand II. löst sein Versprechen ein und belehnt Herzog Maximilian I. von Baiern auf dem Regensburger Fürstentag mit der pfälzischen Kur des gestürzten „Winterkönigs“ Friedrich V..

  • Wie verabredet erhält Maximilian I. die Kurwürde nur auf Lebenszeit.
  • Damit verbunden erhält Baiern die Oberpfalz als Pfandbesitz.
  • Die Rheinpfalz kommt unter baierische und spanische Verwaltung.

Damit ist die katholische Mehrheit im siebenköpfigen Kurfürstenkollegium gesichert. Die baierischen Wittelsbacher besitzen nun - mit Köln - über zwei der sieben Kurwürden. 

3. Juli 1630
Ein für den Kaiser wenig erfolgreicher Regensburger Kurfürstentag

Regensburg * Kaiser Ferdinand II. eröffnet den Regensburger Kurfürstentag. Er wird bis November dauern. Auf dem Kurfürstentag will Kaiser Ferdinand II.

  • die Wahl seines Sohnes Ferdinand III. zum deutsch-römischen König sichern und
  • Unterstützung gegen die niederländischen Generalstaaten einfordern.

Doch die Kurfürsten verweigern die Zustimmung zur Wahl Ferdinands III. und fordern stattdessen

  • eine Verringerung der kaiserlichen Armee und
  • eine Milderung der Kriegskosten.
  • Der kaiserliche Oberbefehlshaber Albrecht von Wallenstein wird seines Postens enthoben.
    Der 71-jährige Johann Tserclaes Graf von Tilly erhält dafür zusätzlich zu seinem Kommando der katholischen Liga nun auch noch den Oberbefehl über das kaiserliche Heer.
  • Der Kaiser einer Überprüfung des Restitutionsedikts zustimmen.