In England tritt das erste Gesetz zum Schutz von Fabrikkindern in Kraft
England * In England tritt das erste Gesetz zum Schutz von Fabrikkindern in Kraft. Es markiert den Beginn staatlicher Maßnahmen zur Begrenzung der Kinderarbeit.
England * In England tritt das erste Gesetz zum Schutz von Fabrikkindern in Kraft. Es markiert den Beginn staatlicher Maßnahmen zur Begrenzung der Kinderarbeit.
Schweiz * In der Schweiz wird ein erstes Gesetz zum Schutz von Fabrikkindern verabschiedet. Es soll die Arbeitsbedingungen von Kindern in den Fabriken verbessern und ihren Arbeitseinsatz begrenzen.
Berlin * Der preußische König Friedrich Wilhelm III. beauftragt seinen Innen- und seinen Kultusminister mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zum Schutz von Fabrikkindern. Im Vordergrund steht dabei jedoch weniger das Wohl der Kinder als vielmehr die Sorge um die militärische Leistungsfähigkeit des Staates. Die Regierung stellt fest, dass in den Industriegebieten immer weniger junge Männer den Anforderungen des Militärdienstes genügen. Nach zeitgenössischer Auffassung haben insbesondere Fabrikarbeit sowie Nacht- und Schichtarbeit im Kindesalter dazu beigetragen, dass viele Rekruten körperlich geschwächt oder gesundheitlich beeinträchtigt sind.
Sowohl in Preußen als auch in England liegt der Anteil der für den Militärdienst Untauglichen in den industrialisierten Regionen deutlich höher als in den ländlichen Gebieten. Diese Entwicklung ist jedoch nicht allein auf die belastenden Arbeitsbedingungen in den Fabriken zurückzuführen. Ebenso spielen die oftmals schlechten Wohnverhältnisse, unzureichende Ernährung und die allgemeine soziale Not vieler Arbeiterfamilien eine wichtige Rolle.
Die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs zieht sich über mehrere Jahre hin. Für die betroffenen Kinder bringt dies zunächst keine spürbare Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen.
Berlin - Königreich Preußen * Das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ in Preußen tritt in Kraft.
An das Gesetz zum Schutze der Fabrikkinder halten sich allerdings die wenigsten Unternehmer. Das liegt zum einen an den noch nicht vorhandenen Gewerkschaften, die sich für die Fabrikkinder einsetzen, zum anderen an der fehlenden Kontrolle. Selbst die Geldstrafen sind so niedrig, dass sie nicht ernstgenommen werden.
München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft.
Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt.
Ob Überlegung über die Sorge des Staates um die spätere Militärtauglichkeit der in den Fabriken eingesetzten Kinderarbeiter bei der ersten bayerischen Kinderschutzverordnung eine Rolle spielten, ist nicht belegt, aber auch nicht gänzlich auszuschließen.