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2000
0 Chronik 2026
1828
Militärisch Untaugliche wegen der Kinderarbeit

Berlin * Der preußische König Friedrich Wilhelm III. beauftragt seinen Innen- und seinen Kultusminister mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zum Schutz von Fabrikkindern. Im Vordergrund steht dabei jedoch weniger das Wohl der Kinder als vielmehr die Sorge um die militärische Leistungsfähigkeit des Staates. Die Regierung stellt fest, dass in den Industriegebieten immer weniger junge Männer den Anforderungen des Militärdienstes genügen. Nach zeitgenössischer Auffassung haben insbesondere Fabrikarbeit sowie Nacht- und Schichtarbeit im Kindesalter dazu beigetragen, dass viele Rekruten körperlich geschwächt oder gesundheitlich beeinträchtigt sind. 

Sowohl in Preußen als auch in England liegt der Anteil der für den Militärdienst Untauglichen in den industrialisierten Regionen deutlich höher als in den ländlichen Gebieten. Diese Entwicklung ist jedoch nicht allein auf die belastenden Arbeitsbedingungen in den Fabriken zurückzuführen. Ebenso spielen die oftmals schlechten Wohnverhältnisse, unzureichende Ernährung und die allgemeine soziale Not vieler Arbeiterfamilien eine wichtige Rolle. 

Die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs zieht sich über mehrere Jahre hin. Für die betroffenen Kinder bringt dies zunächst keine spürbare Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen.

9. September 1839
Vorschriften für Kinderarbeit in Fabriken in Preußen

Berlin - Königreich Preußen * Das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ in Preußen tritt in Kraft. 

  • Danach dürfen Kinder unter 17 Jahren erst dann arbeiten, wenn sie nachweisen können, dass sie eine dreijährige Schulbildung genossen haben. Unternehmer umgehen diesen Punkt jedoch leicht, wenn sie eine Fabrikschule führen. Diese sind dann aber mehr Alibischulen. 
  • Kinder unter 17 dürfen nicht mehr als zehn Stunden täglich arbeiten. Die Ortspolizei kann jedoch die Arbeitszeit für maximal einen Monat erhöhen. 
  • Zwei Pausen von mindestens 15 Minuten und eine einstündige Mittagspause müssen eingeräumt werden. 
  • Sonntags- und Feiertagsarbeiten sowie die Nachtschicht ist für Kinder völlig verboten. 
  • Fabrikbesitzer haben Buch über die Kinder in ihren Unternehmen zu führen. Nichteinhaltung der Vorschriften werden mit Geldstrafen geahndet. 
  • Die Vorgaben gelten nicht für Arbeiterkinder in der Landwirtschaft. 

An das Gesetz zum Schutze der Fabrikkinder halten sich allerdings die wenigsten Unternehmer. Das liegt zum einen an den noch nicht vorhandenen Gewerkschaften, die sich für die Fabrikkinder einsetzen, zum anderen an der fehlenden Kontrolle. Selbst die Geldstrafen sind so niedrig, dass sie nicht ernstgenommen werden.

15. Januar 1840
Bayerns erste Verordnung zur Einschränkung der Kinderarbeit in Fabriken

München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft. 

  • Nach dieser darf kein Kind vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahr zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken aufgenommen werden. 
  • Kinder mussten ein gerichtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Tauglichkeit sowie ein Zeugnis der Lokalschulinspektion über vorgeschriebene Kenntnisse vorweisen. 
  • Die Arbeitszeit der Neun- bis Zwölfjährigen durfte nicht mehr als zehn Stunden am Tag betragen, nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr abends enden. 
  • Die Erfüllung der Schulpflicht hatte durch die Teilnahme an mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Tag zu erfolgen. 

Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt. 

Ob Überlegung über die Sorge des Staates um die spätere Militärtauglichkeit der in den Fabriken eingesetzten Kinderarbeiter bei der ersten bayerischen Kinderschutzverordnung eine Rolle spielten, ist nicht belegt, aber auch nicht gänzlich auszuschließen.