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12. Juni 1872
Die Gewerbeordnung gilt über ein Reichsgesetz auch für Bayern

München * Die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund wird mit einem Reichsgesetz auch auf Bayern übertragen.

Diese allgemeine Gewerbefreiheit ermöglicht es Unterhaltungskünstlern, ihre Darbietungen im ganzen Kaiserreich anzubieten, Singspielgesellschaften zu gründen und Bühnen oder Schauspielbetriebe zu eröffnen. Damit blühen viele Theaterbetriebe, besonders aber deren Mischformen wie Varieté, Revue, Tingeltangel und Singspielhalle auf.

Da das Reichsgesetz die Restaurationsbetriebe mit Unterhaltungsdarbietungen zwar wie Theater unter die Gewerbeordnung stellt, schränkt sie deren Tätigkeit jedoch umgehend wieder ein, denn die Betreiber sind weiterhin in erster Linie Gastronomen und keine Theaterdirektoren.

1878
Von den Arbeitsbedingungen der Ziegeleiarbeiter

Berg am Laim - München-Haidhausen - Bogenhausen * Da die Padroni jenseits der Alpen bei den Akkordanten komplette Arbeitstrupps anheuern, stellen sie anfangs auch keine Geräte zur Verfügung. Das bedeutet, dass die Italiener Schaufeln und Hacken schleppen und selbst Schubkarren und anderes Gerät über die Alpen schieben müssen.

An ihrem Arbeitsplatz in München angelangt, liegt ihnen ausschließlich daran, durch möglichst viel Arbeit möglichst viel Geld zu verdienen. Durch das Bezahlen von Akkordlöhnen entziehen sich die Italiener den Kontrollen, die man zur überwachung der gesetzlichen Vorgaben eingeführt hat.

Frauen und Kinder übernehmen die körperlich weniger schweren Tätigkeiten. Manchmal bilden Familien ein Team, mit dem Stampadore“an der Spitze. Frau und Kinder haben ihm zuzuarbeiten und je besser die einzelnen Arbeitsschritte koordiniert sind, desto besser ist auch das Gesamtergebnis. Schon zehnjährige Buben verdingen sich als Handlanger. Die Mulis stehen an der untersten Stelle der Hierarchie, haben den Mund zu halten und müssen einfach funktionieren.

Zwar sieht die Reichsgewerbsordnung aus dem Jahr 1878 Bestimmungen zum Arbeitsschutz für Kinder und Frauen vor, so eine Beschränkung der Arbeitszeit sowie das Verbot von körperlich schwerer Arbeit. Doch die Verordnung wird in der Praxis unterlaufen und die Strafen sind so lächerlich niedrig, dass sie wirkungslos bleiben. Wenn kontrolliert wird, dann, so ein resignierter Fabrikinspektor, „[...] braucht sich der Jugendliche nur neben der [Arbeits-]Bank auf den Boden zu setzen, um Jedermann ad oculos zu demonstrieren, daß er seine Ruhepause in echt italienischer Weise feiert“.

1. Juli 1883
Jeder muss sich um eine Konzession bemühen

München * Mit dem Ergänzungsparagraphen 33a der Gewerbeordnung müssen Personen, die „gewerbsmäßig Singspiele, Gesangs- und deklamatorische Vorträge, Schaustellungen von Personen oder theatralische Vorstellungen“ öffentlich veranstalteten, „ohne Rücksicht auf die etwa bereits erwirkte Erlaubnis zum Betriebe des Gewerbes“, um eine gesonderte Erlaubnis dafür nachzusuchen.

Das bedeutete, dass nicht nur der Besitzer und damit Betreiber der Singspielhalle, sondern auch der Direktor der Singspielhalle und der Direktor der Volkssänger-Gesellschaft eine Konzession benötigt. Außerdem muss jeder Unterhaltungskünstler für jede Stadt, in der er auftritt, eine ortspolizeiliche Erlaubnis vorweisen.

1. Juni 1891
Die Sonntagsruhe wird gesetzlich festgelegt

Deutsches Reich * Die Novelle der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich tritt in Kraft. In ihr wird die Sonntagsruhe gesetzlich festgelegt bzw. deutlich ausgeweitet: 

  • Einführung der verpflichtenden Sonntagsruhe für Arbeiter,
  • Klare Regeln zur Einschränkung von Sonntagsarbeit,
  • Festlegung von Ausnahmen und Ersatzruhetagen. 

Damit wird Zeit für Freizeitvergnügungen geschaffen, wodurch sich ein umfangreiches Vergnügungsleben entwickelt. Varietés, Volkssängerbühnen, Panoptiken, Panoramen, Velodrome, Hippodrome, Vergnügungsparks, Zirkusse, Dioramen oder Wachsfigurenkabinette sowie viele andere Einrichtungen zur Unterhaltung etablierten sich dadurch. 

1898
Hohe Geldstrafen für Verstöße gegen die Betriebsordnung

Berg am Laim * Bei der Firma Franz Kathreiner's Nachfolger beträgt das Wochenleistungsmaß 57 Stunden.

  • Die Beschäftigten müssen nach der geltenden Betriebsordnung um 7 Uhr morgens im Betrieb sein und dürfen ihn vor abends 19 Uhr nicht mehr verlassen. 
  • Es gibt zwar eine allgemeingültige Gewerbeordnung für alle Unternehmen, doch wird diese durch innerbetriebliche spezielle Arbeitsordnungen, in der die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer noch eindeutiger festgelegt sind, ergänzt. 
  • Verstöße gegen diese Hausordnung werden durch von der Firmenleitung einseitig festgelegte Geldstrafen geahndet. 
  • Es gibt eine Paragraphen-Liste für die sogenannten „50-Pfennig-Strafen“. Diese können fällig werden, wenn ein Beschäftigter während der Arbeitszeit schlafend angetroffen wird. Das ist zwar ein nicht akzeptierbares Verhalten, doch bei einer 57-Stunden-Arbeitswoche, oftmals verbunden mit schweren körperlichen Arbeit kann das schon vorkommen. 
  • Selbst das Führen von Unterhaltungen am Arbeitsplatz, die von der Geschäftsleitung als „arbeitsstörend“ eingestuft werden, führen zu dieser Strafe. Das gilt gleichfalls für das „Müßiggehen“ in den Geschäftsräumen. 
  • Daneben regelt die Arbeitsordnung das Verhalten der Arbeitnehmer. So darf niemand die Arbeit niederlegen, bevor nicht das Glockenzeichen oder die Dampfpfeifen ertönt sind. 
  • Die Geldstrafen für Verspätungen sind bei der Firma Franz Kathreiner's Nachfolger GmbH noch differenzierter geregelt. Da müssen jene Beschäftigte, die zu spät an ihren Arbeitsplatz kommen, außer beim ersten Mal, eine Mindeststrafe von 20 Pfennigen entrichten. Sind die Verspätungen größer als zwanzig Minuten, dann ist pro Minute ein Pfennig fällig.
2. Februar 1931
Karl Valentins Antrag eines Bühnenspielbetriebs im Goethesaal

München-Schwabing * Karl Valentin stellt den „Antrag zur Erteilung eines Bühnenspielbetriebs im Goethesaal“ in der Leopoldstraße 46a und begründet diesen mit seiner Asthmaerkrankung. Doch selbst ein Künstler wie Karl Valentin muss sich den polizeilichen Vorgaben unterwerfen. Er erhält zwar die Konzession, doch kleinliche behördliche Auflagen zwingen ihn schon bald wieder zur Aufgabe des Lokals.

Die Feuerpolizei will ihm sogar eine wichtige Pointe aus dem Bühnenstück „Im Photoatelier“ zunichte machen. Sie verbietet Karl Valentin, dass das in der Szene vom Gehilfen abgeschnittene glühende Ende der Zigarette, die Valentin verbotenerweise im Atelier raucht, auf den Boden fällt und sich durch seine Rauchentwicklung verrät, was zu Valentins Ausrede führt, es handle sich dabei wohl um ein „Glühwürmchen“.