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3. Mai 1140
König Konrad III. verleiht dem Freisinger Bischof Markt- und Münzrechte

Freising - Föhring * Der Stauferkönig Konrad III. verleiht dem Freisinger Bischof in einer Urkunde das Privileg, dass 

  • im gesamten Freisinger Bistumsbereich die Münzstätten bischöflich sein müssen. 
  • Dazu der Stadt Freising einen vollberechtigten Markt, worunter man einen zollpflichtigen Kaufmannshandel oder Fernhandelsmarkt versteht. Zu diesem gehören der Handel von Salz und anderen Großgütern, beispielsweise Wein. 
  • Der König verbietet aber zugleich „jeden weiteren Markt in diesem Bistum, der nicht von alters her durch die Autorität unserer Vorgänger bestätigt ist“.
    Das Recht, einen Markt für Fernhandelsgüter zu betreiben, ist ein königliches Regal, das nur von diesem erteilt werden kann. Dagegen ist ein lokaler Markt, wie er auch für Föhring besteht, nicht von einer derartigen Genehmigung abhängig. 

Bischof Otto I. von Freising, aus dem Geschlecht der Babenberger, will den Raum seines Bistums aber alleine seinen Interessen unterordnen. In der Folge verlegt der Kirchenfürst das Freisinger Marktrecht kurzerhand an das wesentlich verkehrsgünstiger gelegene Föhring. Damit maßt er sich ein ihm nicht zustehendes königliches Privileg an.  

Dieser Flussübergang stellt für den geschäftstüchtigen Freisinger Bischof eine sichere, lukrative, aber auch kostengünstige Einnahmequelle dar, da die zum Salz- und Warentransport benutzten Saumpferde zuvor lange Zeit auf den herzoglichen Straßen unterwegs sind, um nur kurz vor der Isarbrücke auf Freisinger Gebiet zu wechseln und es danach ebenso schnell wieder zu verlassen. Dazwischen kassieren die bischöflichen Zöllner.  

Außerdem lässt Bischof Otto I. hier eine Salzniederlage und Zollstätte errichten, mit der er sich den ganzen Handel mit Salz zinsbar macht, und das, obwohl es für Föhring gar keine Marktverleihungsurkunde gibt. 

1596
Das Herbergswesen ist im Ostend bereits fest verwurzelt 

Au - Lohe - Haidhausen * Eine Beschreibung der Au stellt das Herbergswesen als eine durch langjährige Übung etablierte Einrichtung dar. Wohnungen, einzelne Gemächer oder Stockwerke eines Hauses können verschiedenen Eigentümern gehören. Diese Form des geteilten Eigentums ermöglicht auch Menschen mit geringem Vermögen den Erwerb eigener Wohnräume. 

Die Aufteilung weicht vom Grundsatz des gemeinen, wesentlich auf römischem Recht beruhenden Rechts ab, nach dem Gebäude und Grundstück eine rechtliche Einheit bilden. Örtliches Gewohnheitsrecht kann jedoch abweichende Eigentumsformen begründen. Das Herbergswesen ist deshalb nicht ohne Weiteres als rechtswidrig anzusehen. Für die Au, die Lohe und Haidhausen beruht seine Anerkennung offenbar vor allem auf der überlieferten Praxis.