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16. Juli 1854
Bayern erweitert den Schutz arbeitender Kinder 

Königreich Bayern * König Max II. erlässt die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend“. Die zweite bayerische Kinderschutzverordnung hebt 

  • das Mindestalter für Fabrikarbeit auf zehn Jahre an und 
  • begrenzt die tägliche Arbeitszeit schulpflichtiger Kinder auf neun Stunden. 
  • Nachtarbeit ist ihnen nun ausnahmslos verboten. 
  • Zudem müssen sie während des Arbeitstages drei Stunden Unterricht erhalten. 

Damit verbessert Bayern den gesetzlichen Kinderschutz, bleibt jedoch hinter den bereits 1853 verschärften preußischen Bestimmungen zurück.