Bayern erweitert den Schutz arbeitender Kinder
16. Juli 1854
Königreich Bayern * König Max II. erlässt die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend“. Die zweite bayerische Kinderschutzverordnung hebt
- das Mindestalter für Fabrikarbeit auf zehn Jahre an und
- begrenzt die tägliche Arbeitszeit schulpflichtiger Kinder auf neun Stunden.
- Nachtarbeit ist ihnen nun ausnahmslos verboten.
- Zudem müssen sie während des Arbeitstages drei Stunden Unterricht erhalten.
Damit verbessert Bayern den gesetzlichen Kinderschutz, bleibt jedoch hinter den bereits 1853 verschärften preußischen Bestimmungen zurück.
Personen:
Max II. König
Schlagwörter:
Kinderarbeit, Kinderschutz, Arbeitszeit, Kinderschutzverordnjng, Mindestalter, Nachtarbeit, Schulunterricht