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16. Juli 1854
Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert

München - Königreich Bayern *  Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin 

  • das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre, 
  • gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag. 
  • Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten. 
  • Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht. 

Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Fabrikkinder
16. Juli 1854
Bayern erweitert den Schutz arbeitender Kinder 

Königreich Bayern * König Max II. erlässt die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend“. Die zweite bayerische Kinderschutzverordnung hebt 

  • das Mindestalter für Fabrikarbeit auf zehn Jahre an und 
  • begrenzt die tägliche Arbeitszeit schulpflichtiger Kinder auf neun Stunden. 
  • Nachtarbeit ist ihnen nun ausnahmslos verboten. 
  • Zudem müssen sie während des Arbeitstages drei Stunden Unterricht erhalten. 

Damit verbessert Bayern den gesetzlichen Kinderschutz, bleibt jedoch hinter den bereits 1853 verschärften preußischen Bestimmungen zurück.

1. Juni 1891
Reichstag verschärft den Schutz der Kinderarbeit 

Deutsches Reich * Mit dem Arbeiterschutzgesetz, einer umfassenden Änderung der Reichsgewerbeordnung, wird 

  • die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken verboten. 
  • Auch ältere Kinder dürfen dort nicht arbeiten, solange sie noch der Schulpflicht unterliegen. 
  • Für 13- bis 14-Jährige gilt anschließend eine tägliche Höchstarbeitszeit von sechs Stunden, 
  • für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren von zehn Stunden. 
  • Darüber hinaus wird die Nachtarbeit von Kindern und Jugendlichen untersagt. 

Die Vorschriften bedeuten einen wichtigen Fortschritt, beschränken sich jedoch weiterhin im Wesentlichen auf Fabriken und vergleichbare Großbetriebe.

30. März 1903
Kinderarbeit wird erstmals umfassender geregelt 

Berlin * Das „Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben“ wird verkündet. Es weitet den bislang vor allem für Fabriken geltenden Schutz auf Handwerk, Handel, Verkehr, Gastgewerbe und Heimarbeit aus. Für schulpflichtige Kinder gelten nun unter anderem Altersgrenzen sowie Beschränkungen der Arbeits- und Nachtzeiten. Zahlreiche Ausnahmen schwächen das Gesetz jedoch ab; besonders die Kinderarbeit in der Landwirtschaft bleibt ungeregelt. Das sogenannte Kinderschutzgesetz tritt am 1. Januar 1904 in Kraft. 

5. März 1928
„Nacktarbeit im Bakergewerbe“ – Spott über die Verbotsdebatte 

Wien * Die Zeitung „Der Morgen“ kommentiert die anhaltende Debatte über Josephine Bakers Auftritte mit einer satirischen Notiz. Angeblich planten der christlichsoziale Abgeordnete Anton Jerzabek und seine Mitstreiter ein Gesetz, „wodurch die Nacktarbeit im Bakergewerbe verboten wird“. 

Das Wortspiel verbindet Bakers Namen mit dem Bäckergewerbe und macht aus dem zeitgenössischen Streit über die Nachtarbeit ein vermeintliches Verbot der „Nacktarbeit“. Zugleich verspottet die Zeitung damit die moralische Empörung über die Künstlerin. 

9. Juni 1960
Strengerer Schutz für arbeitende Kinder und Jugendliche 

Bonn * Das neue „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend“, kurz Jugendarbeitsschutzgesetz, wird verkündet. Es verbietet die regelmäßige Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren grundsätzlich. Begrenzte Ausnahmen bleiben für leichte und gelegentliche Hilfeleistungen in der Landwirtschaft und im Haushalt bestehen. 

Für Jugendliche werden die Arbeitszeiten beschränkt sowie Nachtarbeit, Akkordarbeit und taktgebundene Fließbandarbeit verboten. Gewerbeaufsichts- und Bergämter überwachen die Einhaltung der Vorschriften. Das Gesetz tritt im Wesentlichen am 1. Oktober 1960 in Kraft.