Reichstag verschärft den Schutz der Kinderarbeit
1. Juni 1891
Deutsches Reich * Mit dem Arbeiterschutzgesetz, einer umfassenden Änderung der Reichsgewerbeordnung, wird
- die Beschäftigung von Kindern unter 13 Jahren in Fabriken verboten.
- Auch ältere Kinder dürfen dort nicht arbeiten, solange sie noch der Schulpflicht unterliegen.
- Für 13- bis 14-Jährige gilt anschließend eine tägliche Höchstarbeitszeit von sechs Stunden,
- für Jugendliche zwischen 14 und 16 Jahren von zehn Stunden.
- Darüber hinaus wird die Nachtarbeit von Kindern und Jugendlichen untersagt.
Die Vorschriften bedeuten einen wichtigen Fortschritt, beschränken sich jedoch weiterhin im Wesentlichen auf Fabriken und vergleichbare Großbetriebe.
Schlagwörter:
Arbeiterschutz, Kinderarbeit, Reichsgewerbeordnung, Arbeitszeit, Höchstarbeitszeit, Nachtarbeit, Schulpflicht