In England tritt das erste Gesetz zum Schutz von Fabrikkindern in Kraft
England * In England tritt das erste Gesetz zum Schutz von Fabrikkindern in Kraft. Es markiert den Beginn staatlicher Maßnahmen zur Begrenzung der Kinderarbeit.
England * In England tritt das erste Gesetz zum Schutz von Fabrikkindern in Kraft. Es markiert den Beginn staatlicher Maßnahmen zur Begrenzung der Kinderarbeit.
Berlin * Der preußische König Friedrich Wilhelm III. beauftragt seinen Innen- und seinen Kultusminister mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zum Schutz von Fabrikkindern. Im Vordergrund steht dabei jedoch weniger das Wohl der Kinder als vielmehr die Sorge um die militärische Leistungsfähigkeit des Staates. Die Regierung stellt fest, dass in den Industriegebieten immer weniger junge Männer den Anforderungen des Militärdienstes genügen. Nach zeitgenössischer Auffassung haben insbesondere Fabrikarbeit sowie Nacht- und Schichtarbeit im Kindesalter dazu beigetragen, dass viele Rekruten körperlich geschwächt oder gesundheitlich beeinträchtigt sind.
Sowohl in Preußen als auch in England liegt der Anteil der für den Militärdienst Untauglichen in den industrialisierten Regionen deutlich höher als in den ländlichen Gebieten. Diese Entwicklung ist jedoch nicht allein auf die belastenden Arbeitsbedingungen in den Fabriken zurückzuführen. Ebenso spielen die oftmals schlechten Wohnverhältnisse, unzureichende Ernährung und die allgemeine soziale Not vieler Arbeiterfamilien eine wichtige Rolle.
Die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs zieht sich über mehrere Jahre hin. Für die betroffenen Kinder bringt dies zunächst keine spürbare Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen.
Berlin - Königreich Preußen * Das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ in Preußen tritt in Kraft.
An das Gesetz zum Schutze der Fabrikkinder halten sich allerdings die wenigsten Unternehmer. Das liegt zum einen an den noch nicht vorhandenen Gewerkschaften, die sich für die Fabrikkinder einsetzen, zum anderen an der fehlenden Kontrolle. Selbst die Geldstrafen sind so niedrig, dass sie nicht ernstgenommen werden.
München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft.
Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt.
Ob Überlegung über die Sorge des Staates um die spätere Militärtauglichkeit der in den Fabriken eingesetzten Kinderarbeiter bei der ersten bayerischen Kinderschutzverordnung eine Rolle spielten, ist nicht belegt, aber auch nicht gänzlich auszuschließen.
Berlin - München * Eine Verbesserung der Kinder-Schutzvorgaben in Bayern bringt der Bündnisvertrag des Königreichs mit dem Norddeutschen Bund vom 23. November 1870. Mit der Ausrufung des Deutschen Reichs werden deren Gesetze und Verordnungen auch in Bayern maßgeblich. Für die regelmäßig beschäftigten Fabrikarbeiter gilt nun
Das ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisher in Bayern geltenden Verordnung.
München * Dr. Bruno Schoenlank, Vordenker in der SPD, kommentiert die Berichte der Fabrikinspektoren in seinem Buch „Zur Lage der arbeitenden Klasse in Bayern“, das während der Zeit der Sozialistengesetze verboten ist, wie folgt:
„[...] Das harte Werk, der lange Arbeitstag, der in den oberbayerischen Ziegeleien, diesen Musteranstalten rücksichtslosester Ausbeutung der Arbeitskraft herrscht, ist vom Fabrikinspektor oft genug denunziert worden.
Aber was nützt es? Die Herren Ziegeleibrenner lassen sich, um den einheimischen Arbeitern die Lebenshaltung noch tiefer als sie bereits steht, herabzudrücken, beständig neue Waggonladungen italienischer Kulis von ihren Lieferanten aus dem Lande kommen, wo die Citronen und die Schmutzconkurrenz blüh‘n.
So nimmt es Keinen, der die Verhältnisse selbst zu beobachten Gelegenheit gehabt, Wunder, wenn es über die Handhabung der gesetzlichen Bestimmungen betreffs der Kinderarbeit von den Ziegeleien heißt:
‚In einer namhaften Zahl derartiger Anlagen, die ich im Berichtsjahr theils zum erstenmale, theils nach mehrjähriger Zwischenpause besucht habe, fanden sich nicht einmal die Arbeitsbücher und man war anscheinend entweder noch in völliger Unkenntniß der die jugendlichen Arbeiter betreffenden Vorschriften, oder man hat sie mangels genügender Controle einfach außer Acht gelassen. Das behufs dieser Mißstände weiter Erforderliche ist eingeleitet‘.
Mangel an Controle, weil Mangel an Aufsichtspersonal, und darum eine Gesetzesverletzung nach der anderen, begangen durch die sittenstrengen Stützen der bürgerlichen Gesellschaft, die Moral, Ehrbarkeit, Gesetzlichkeit und Schutz nationaler Arbeit in Erbpacht haben, ferner Unkenntnis der Gesetze, d.h. derjenigen, die den Profit der Kapitalisten ein wenig zu beschneiden bestimmt sind.
O diese unschuldvollen, ahnungslosen Engel von Kapitalisten!“
Berlin * Nach einer weiteren Änderung der Reichsgewerbeordnung wird
München * Das Gewerbegerichtsgesetz tritt in Kraft. In ihm ist festgelegt,
Berlin * Der Deutsche Reichstag verabschiedet mit dem „Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben“ ein erstes allgemeines Kinderschutzgesetz, von dem die landwirtschaftliche Kinderarbeit jedoch weiterhin ausgeklammert ist.
Bonn * Kinderarbeit wird in der Bundesrepublik Deutschland durch das „Jugendarbeitsschutzgesetz“ generell verboten, indem es
Welt * Die Internationale Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen - ILO nennt Zahlen über Kinderarbeit. Darin wird berichtet, dass
Im Jahr 2013 leben auf der Welt 7,16 Milliarden Menschen.