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2000
0 Chronik 2026
23. Dezember 1802
Die allgemeine Schulpflicht wird eingeführt

München - Kurfürstentum Baiern * Der Schulzwang, die allgemeine Schulpflicht, für „alle Kinder vom 6. bis 12. Lebensjahre“, wird eingeführt. Wöchentlich müssen von den Eltern dafür 2 Kreuzer bezahlt werden. An diese Grundschulzeit schließt sich für die 13- bis 18-jährigen eine Sonntagsschule an, in der ihnen der Katechismus und weiteres Grundwissen gelehrt wird. 

Der Staat ist damit für die Erziehung verantwortlich, weshalb er neue Schulen und bessere Lehrer braucht. Dafür werden eigene Lehrerseminare eingerichtet. Die lokale Schulaufsicht liegt freilich weiterhin bei den Pfarrern. 

4. Oktober 1813
Eröffnung der Haidhauser Schule im ehemaligen Toerring-Schloss

Haidhausen * Lokalschulinspektor Hallmayr, der Bogenhausener Pfarrer, kann die Eröffnung der Haidhauser Schule im ehemaligen Schlossgebäude vermelden, muss aber darauf aufmerksam machen, dass noch die nötigen Bänke, Öfen und andere Dinge fehlen. Obwohl die Zahl der schulpflichtigen Kinder wesentlich höher lag, finden sich zur Winterschule lediglich 234 Schüler ein, zur Sommerschule sogar nur mehr 162 Kinder.

1835
Schulpflichtige Kinder in preußischen Fabriken

Berlin * Eine provisorische Verordnung zur Sicherstellung des Schul- und Religionsunterrichts für schulpflichtige Kinder in Fabriken in Preußen wird ausgearbeitet. Obwohl sie die Bildungs- und Lebensbedingungen der betroffenen Kinder verbessern könnte, verhindert der Kultusminister ihre Umsetzung, sodass sich an fer Situation für die Kinder zunächst nichts ändert.

15. Januar 1840
Bayerns erste Verordnung zur Einschränkung der Kinderarbeit in Fabriken

München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft. 

  • Nach dieser darf kein Kind vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahr zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken aufgenommen werden. 
  • Kinder mussten ein gerichtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Tauglichkeit sowie ein Zeugnis der Lokalschulinspektion über vorgeschriebene Kenntnisse vorweisen. 
  • Die Arbeitszeit der Neun- bis Zwölfjährigen durfte nicht mehr als zehn Stunden am Tag betragen, nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr abends enden. 
  • Die Erfüllung der Schulpflicht hatte durch die Teilnahme an mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Tag zu erfolgen. 

Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt. 

Ob Überlegung über die Sorge des Staates um die spätere Militärtauglichkeit der in den Fabriken eingesetzten Kinderarbeiter bei der ersten bayerischen Kinderschutzverordnung eine Rolle spielten, ist nicht belegt, aber auch nicht gänzlich auszuschließen.

 

16. Juli 1854
Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert

München - Königreich Bayern *  Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin 

  • das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre, 
  • gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag. 
  • Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten. 
  • Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht. 

Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück.