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Um Februar 1583
„... weil sein Fetl nicht hinab zu bringen sei“

Freising - Köln * Als bei der Auseinandersetzung um Köln die Anwesenheit des Fürstbischofs Ernst dringendst notwendig ist, kann er sich nicht von seiner Freisinger Liebschaft losreißen. Sein Bruder, der inzwischen regierende Herzog Wilhelm V., schreibt damals: „Das sei gewislich die einzige und vornehmliche Ursach, daß der Bruder darum nicht hinab nach Köln wolle, weil sein Fetl nicht hinab zu bringen sei.“

Da „die unschätzbare Freundschaft Baierns nur durch außergewöhnliche Opfer erkauft werden kann“, übersieht die Römische Kurie den  

  • ungebührlichen Lebenswandel des wittelsbachischen Erzbischofs und den  
  • Verstoß gegen das Pfründenhäufungsverbot des Trienter Konzils.  
  • Außerdem unterläuft der Wittelsbacher in vier von fünf Fällen das für die Übernahme eines Bistums vorgeschriebene Mindestalter und  
  • selbst die Residenzpflicht wird für ihn aufgehoben. 
Das Kölner Domkapitel wählt Bischof Ernst zum Erzbischof von Köln
23. Mai 1583
Das Kölner Domkapitel wählt Bischof Ernst zum Erzbischof von Köln

Köln * Das Kölner Domkapitel wählt den 28-jährigen baierischen Herzog Ernst, der bereits Herr über die drei Bistümer Freising, Hildesheim und Lüttich ist, einstimmig zum neuen Kölner Erzbischof und Kurfürsten. Damit ist die katholische Mehrheit bei der Kaiserwahl wieder gesichert. Zum Dank wird Fürstbischof Ernst unmittelbar nach seiner Wahl vom Papst bestätigt, obwohl das Konzil von Trient eine derartige Ämterhäufung strikt untersagt hat. Für das baierische Haus Wittelsbach bringt der Erfolg einen erheblichen Bedeutungszuwachs. 

  • Mit dieser Wahl erhält er den ersten Kurhut für die baierisch-wittelsbachischen Fürsten. Das Herzogtum Baiern erreicht mit Maximilian I. erst vierzig Jahre später diese Rangerhöhung. 
  • Außerdem sollen baierische Prinzen in den nächsten 178 Jahren die Kölner Kurwürde erreichen und viele Bistümer in Nordwestdeutschland regieren. 
  • Mit der Wahl Ernsts zum Kurfürsten wird eine protestantische Mehrheit im Kurkolleg, das den Kaiser wählt, verhindert. 
  • Kurfürst Ernst kann allerdings nur geschützt von baierischen Waffen in Köln einziehen. 
16. Juli 1854
Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert

München - Königreich Bayern *  Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin 

  • das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre, 
  • gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag. 
  • Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten. 
  • Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht. 

Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Fabrikkinder
23. November 1870
Das Bündnis mit dem Norddeutschen Bund verbessert die Regelungen für Kinderarbeit

Berlin - München * Eine Verbesserung der Kinder-Schutzvorgaben in Bayern bringt der Bündnisvertrag des Königreichs mit dem Norddeutschen Bund vom 23. November 1870. Mit der Ausrufung des Deutschen Reichs werden deren Gesetze und Verordnungen auch in Bayern maßgeblich. Für die regelmäßig beschäftigten Fabrikarbeiter gilt nun 

  • ein Mindestalter von zwölf Jahren, 
  • für unter 14-jährige Beschäftigte eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden am Tag. 
  • die Arbeit an Sonn- und Feiertagen war verboten.
  • Der Schulunterricht, der den Kindern zu erteilen war, die in Fabriken arbeiteten, sollte mindestens drei Stunden am Tag betragen. 

Das ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisher in Bayern geltenden Verordnung. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit