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1805
Eine Armen- und Spinnschule wird eingerichtet

München-Angerviertel * Auf Veranlassung des General-Schul- und Studiendirektors wird im Münchner Beschäftigungshaus am Anger eine Armen- und Spinnschule eingerichtet. Anlass hierfür ist die Befürchtung der Schulbehörden, „dass die Sittenlosigkeit der im Beschäftigungshause auf dem Anger arbeitenden Kinder sehr zunehme, und dass die Hauptquelle davon die Gesellschaft schlechter Weibspersonen sei, an derer Seite die ersteren arbeiten müssen“. 

Die Schule richtet sich an Kinder armer Familien, deren Eltern von der Stadt München unterstützt werden. Für diese Kinder ist die Teilnahme am Elementar- und Industrieunterricht verpflichtend. Die Einrichtung soll auf ihre besonderen sozialen und wirtschaftlichen Lebensumstände eingehen und ihnen Bildung sowie praktische Fertigkeiten vermitteln. Verweigern die Eltern den Schulbesuch ihrer Kinder, kann ihnen die städtische Unterstützung entzogen werden. Kinder aus wohlhabenden Familien sind von diesem Unterricht ausdrücklich ausgeschlossen. 

Zum Lehrplan gehören die Fächer Lesen, Schreiben, Rechnen und Religion. Ergänzt wird der Unterricht durch praktische Ausbildung in handwerklichen Tätigkeiten wie Spinnen, Nähen und Stricken. Die Schule verbindet damit schulische Bildung mit dem Ziel, die Kinder auf ein arbeitsames und selbstständiges Leben vorzubereiten.

1808
Fleiß, Lernbereitschaft und den „Industriegeist“ fördern

München-Angerviertel * Bis zum Jahr 1808 erhalten Knaben und Mädchen in der Armen- und Spinnschule des Münchner Beschäftigungshauses am Anger denselben Industrieunterricht. Um Fleiß, Lernbereitschaft und den sogenannten „Industriegeist“ zu fördern, werden die Kinder regelmäßig mit kleinen Geschenken und Prämien belohnt. Die Mittel hierfür stammen aus dem Münchner Armenfonds.

Praktische Beschäftigung finden die Schülerinnen und Schüler in den Flachs-, Werg- und Hanfabteilungen des Beschäftigungshauses. Ab 1808 kommt zudem die Kartätschenmacherei hinzu, also die Herstellung von Kartätschen – einer damals gebräuchlichen Art von Artilleriemunition, die mit zahlreichen kleinen Metallkugeln gefüllt war.

Die Verbindung von schulischer Bildung und produktiver Arbeit entspricht dem damaligen pädagogischen Leitbild, durch Arbeitserziehung sowohl die wirtschaftliche Selbstständigkeit als auch die sittliche Entwicklung der Kinder zu fördern.

1812
Kinder mit „feinem Gefühl in den Fingern“ in der Strohhutmacherei

München-Angerviertel * Zum Industrieunterricht in der Armen- und Spinnschule des Münchner Beschäftigungshauses am Anger kommt noch eine Strohhutmacherei dazu. Kinder mit „feinem Gefühl in den Fingern“ werden hier besonders gerne beschäftigt. Die Bedingungen, unter denen die Kinder in die industrielle Produktion einbezogen werden, sind katastrophal.

1828
Militärisch Untaugliche wegen der Kinderarbeit

Berlin * Der preußische König Friedrich Wilhelm III. beauftragt seinen Innen- und seinen Kultusminister mit der Ausarbeitung eines Gesetzentwurfs zum Schutz von Fabrikkindern. Im Vordergrund steht dabei jedoch weniger das Wohl der Kinder als vielmehr die Sorge um die militärische Leistungsfähigkeit des Staates. Die Regierung stellt fest, dass in den Industriegebieten immer weniger junge Männer den Anforderungen des Militärdienstes genügen. Nach zeitgenössischer Auffassung haben insbesondere Fabrikarbeit sowie Nacht- und Schichtarbeit im Kindesalter dazu beigetragen, dass viele Rekruten körperlich geschwächt oder gesundheitlich beeinträchtigt sind. 

Sowohl in Preußen als auch in England liegt der Anteil der für den Militärdienst Untauglichen in den industrialisierten Regionen deutlich höher als in den ländlichen Gebieten. Diese Entwicklung ist jedoch nicht allein auf die belastenden Arbeitsbedingungen in den Fabriken zurückzuführen. Ebenso spielen die oftmals schlechten Wohnverhältnisse, unzureichende Ernährung und die allgemeine soziale Not vieler Arbeiterfamilien eine wichtige Rolle. 

Die Ausarbeitung des Gesetzentwurfs zieht sich über mehrere Jahre hin. Für die betroffenen Kinder bringt dies zunächst keine spürbare Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen.

1832
Gründung der Armen-Industrie-Schule durch Pfarrer Hermann Rabl

Vorstadt Au * In den Jahren 1832/33 gründet der Auer Stadtpfarrer Hermann Rabl eine Armen-Industrie-Schule. Ihr Ziel ist die Erziehung benachteiligter Kinder zu „aufrichtig frommen und wahrhaft tugendhaften Christen“ sowie zu rechtschaffenen, arbeitsamen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gesellschaft. Aus der „Armenkinderwelt“ soll, nach den Vorstellungen der Zeit, ein tüchtiges und sittlich gefestigtes Geschlecht für Staat und Gesellschaft heranwachsen.

Die Schule versteht sich nicht nur als Bildungseinrichtung, sondern auch als sozialpädagogisches Projekt. In der Armen-Industrie-Schule, in der die Kinder unter ständiger Aufsicht stehen und praktische Fertigkeiten erlernen, soll der Armut nicht länger allein durch Almosen begegnet werden. Stattdessen setzt man auf das Prinzip der Hilfe zur Selbsthilfe. Durch die Erziehung zur Arbeit sollen die Kinder Fähigkeiten erwerben, die ihnen eine eigenständige Lebensführung ermöglichen und sie zugleich von Bettelei und Verwahrlosung fernhalten.

Der Gründung liegt die Überzeugung zugrunde, dass regelmäßige Arbeit und praktische Ausbildung einen positiven Einfluss auf die Charakterbildung ausüben und dadurch auch die gesellschaftlichen Verhältnisse verbessert werden können. Vor diesem Hintergrund gilt die Armen-Industrie-Schule vielen Zeitgenossen als wirksames Mittel zur Bekämpfung sozialer Missstände und insbesondere der Armut. Die Armen-Industrie-Schule wird damit zu einem „Allheilmittel gegen alle gesellschaftlichen Widersprüche und Schäden, einschließlich der Armut“. 

1835
Schulpflichtige Kinder in preußischen Fabriken

Berlin * Eine provisorische Verordnung zur Sicherstellung des Schul- und Religionsunterrichts für schulpflichtige Kinder in Fabriken in Preußen wird ausgearbeitet. Obwohl sie die Bildungs- und Lebensbedingungen der betroffenen Kinder verbessern könnte, verhindert der Kultusminister ihre Umsetzung, sodass sich an fer Situation für die Kinder zunächst nichts ändert.

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Kinderschutz
9. September 1839
Vorschriften für Kinderarbeit in Fabriken in Preußen

Berlin - Königreich Preußen * Das „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken“ in Preußen tritt in Kraft. 

  • Danach dürfen Kinder unter 17 Jahren erst dann arbeiten, wenn sie nachweisen können, dass sie eine dreijährige Schulbildung genossen haben. Unternehmer umgehen diesen Punkt jedoch leicht, wenn sie eine Fabrikschule führen. Diese sind dann aber mehr Alibischulen. 
  • Kinder unter 17 dürfen nicht mehr als zehn Stunden täglich arbeiten. Die Ortspolizei kann jedoch die Arbeitszeit für maximal einen Monat erhöhen. 
  • Zwei Pausen von mindestens 15 Minuten und eine einstündige Mittagspause müssen eingeräumt werden. 
  • Sonntags- und Feiertagsarbeiten sowie die Nachtschicht ist für Kinder völlig verboten. 
  • Fabrikbesitzer haben Buch über die Kinder in ihren Unternehmen zu führen. Nichteinhaltung der Vorschriften werden mit Geldstrafen geahndet. 
  • Die Vorgaben gelten nicht für Arbeiterkinder in der Landwirtschaft. 

An das Gesetz zum Schutze der Fabrikkinder halten sich allerdings die wenigsten Unternehmer. Das liegt zum einen an den noch nicht vorhandenen Gewerkschaften, die sich für die Fabrikkinder einsetzen, zum anderen an der fehlenden Kontrolle. Selbst die Geldstrafen sind so niedrig, dass sie nicht ernstgenommen werden.

15. Januar 1840
Bayerns erste Verordnung zur Einschränkung der Kinderarbeit in Fabriken

München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft. 

  • Nach dieser darf kein Kind vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahr zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken aufgenommen werden. 
  • Kinder mussten ein gerichtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Tauglichkeit sowie ein Zeugnis der Lokalschulinspektion über vorgeschriebene Kenntnisse vorweisen. 
  • Die Arbeitszeit der Neun- bis Zwölfjährigen durfte nicht mehr als zehn Stunden am Tag betragen, nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr abends enden. 
  • Die Erfüllung der Schulpflicht hatte durch die Teilnahme an mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Tag zu erfolgen. 

Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt. 

Ob Überlegung über die Sorge des Staates um die spätere Militärtauglichkeit der in den Fabriken eingesetzten Kinderarbeiter bei der ersten bayerischen Kinderschutzverordnung eine Rolle spielten, ist nicht belegt, aber auch nicht gänzlich auszuschließen.

 

16. Juli 1854
Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert

München - Königreich Bayern *  Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin 

  • das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre, 
  • gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag. 
  • Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten. 
  • Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht. 

Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Fabrikkinder
30. März 1903
Das erste allgemeine Kinderschutzgesetz

Berlin * Der Deutsche Reichstag verabschiedet mit dem „Gesetz, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben“ ein erstes allgemeines Kinderschutzgesetz, von dem die landwirtschaftliche Kinderarbeit jedoch weiterhin ausgeklammert ist.