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16. Juli 1854
Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert

München - Königreich Bayern *  Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin 

  • das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre, 
  • gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag. 
  • Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten. 
  • Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht. 

Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Fabrikkinder
16. Juli 1854
Bayern erweitert den Schutz arbeitender Kinder 

Königreich Bayern * König Max II. erlässt die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend“. Die zweite bayerische Kinderschutzverordnung hebt 

  • das Mindestalter für Fabrikarbeit auf zehn Jahre an und 
  • begrenzt die tägliche Arbeitszeit schulpflichtiger Kinder auf neun Stunden. 
  • Nachtarbeit ist ihnen nun ausnahmslos verboten. 
  • Zudem müssen sie während des Arbeitstages drei Stunden Unterricht erhalten. 

Damit verbessert Bayern den gesetzlichen Kinderschutz, bleibt jedoch hinter den bereits 1853 verschärften preußischen Bestimmungen zurück.

23. November 1870
Reichsrecht stärkt den Schutz arbeitender Kinder 

Königreich Bayern * Bayern schließt mit dem Norddeutschen Bund einen Bündnisvertrag und schafft damit eine Grundlage für die Gründung des Deutschen Reichs. Mit dem Beitritt übernimmt das Königreich auch reichsweit geltende gewerberechtliche Schutzbestimmungen. 

  • Das Mindestalter für die regelmäßige Beschäftigung von Kindern in Fabriken steigt auf zwölf Jahre. 
  • Jugendliche unter 14 Jahren dürfen höchstens sechs Stunden täglich arbeiten und 
  • müssen mindestens drei Stunden Unterricht erhalten. 
  • An Sonn- und Feiertagen ist ihre Beschäftigung verboten. 

Gegenüber den bisherigen bayerischen Vorschriften bedeutet dies eine deutliche Verbesserung des gesetzlichen Kinderschutzes. 

23. November 1870
Das Bündnis mit dem Norddeutschen Bund verbessert die Regelungen für Kinderarbeit

Berlin - München * Eine Verbesserung der Kinder-Schutzvorgaben in Bayern bringt der Bündnisvertrag des Königreichs mit dem Norddeutschen Bund vom 23. November 1870. Mit der Ausrufung des Deutschen Reichs werden deren Gesetze und Verordnungen auch in Bayern maßgeblich. Für die regelmäßig beschäftigten Fabrikarbeiter gilt nun 

  • ein Mindestalter von zwölf Jahren, 
  • für unter 14-jährige Beschäftigte eine maximale Arbeitszeit von sechs Stunden am Tag. 
  • die Arbeit an Sonn- und Feiertagen war verboten.
  • Der Schulunterricht, der den Kindern zu erteilen war, die in Fabriken arbeiteten, sollte mindestens drei Stunden am Tag betragen. 

Das ist eine erhebliche Verbesserung gegenüber der bisher in Bayern geltenden Verordnung. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit