Menü
Home Veranstaltungen Fakten Suchbegriffe Personen Jahrestage Karte Zeitensprünge Podcast

Fakten

Fakten Karte Suchbegriffe Personen Jahrestage
2000
-3000 Chronik 2026
Gefundene Einträge: 5
Suchergebnisse als PDF
15. Januar 1840
Bayerns erste Verordnung zur Einschränkung der Kinderarbeit in Fabriken

München - Königreich Bayern * Die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die Verwendung der werktagsschulpflichtigen Jugend in Fabriken betreffend“ tritt im Königreich Bayern in Kraft. 

  • Nach dieser darf kein Kind vor dem zurückgelegten neunten Lebensjahr zu einer regelmäßigen Beschäftigung in Fabriken aufgenommen werden. 
  • Kinder mussten ein gerichtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Tauglichkeit sowie ein Zeugnis der Lokalschulinspektion über vorgeschriebene Kenntnisse vorweisen. 
  • Die Arbeitszeit der Neun- bis Zwölfjährigen durfte nicht mehr als zehn Stunden am Tag betragen, nicht vor sechs Uhr morgens beginnen und nicht nach 20 Uhr abends enden. 
  • Die Erfüllung der Schulpflicht hatte durch die Teilnahme an mindestens zwei Unterrichtsstunden pro Tag zu erfolgen. 

Durch diese und weitere Bestimmungen bleibt die erste bayerische Fabrikkinder-Schutzverordnung hinter dem im Jahr zuvor erlassenen preußischen „Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in den Fabriken“ zurück. Dieses hatte beispielsweise die Arbeitszeit nicht nur bis zum Alter von zwölf Jahren, sondern bis zum zurück-gelegten 16. Lebensjahr auf zehn Stunden pro Tag beschränkt. 

Ob Überlegung über die Sorge des Staates um die spätere Militärtauglichkeit der in den Fabriken eingesetzten Kinderarbeiter bei der ersten bayerischen Kinderschutzverordnung eine Rolle spielten, ist nicht belegt, aber auch nicht gänzlich auszuschließen.

 

16. Juli 1854
Die Arbeitsbedingungen für Kinder in Fabriken wird verbessert

München - Königreich Bayern *  Die Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend wird erlassen. Diese zweite bayerische Kinderschutzverordnung erhöht immerhin 

  • das Mindestalter von Fabrikarbeitern auf zehn Jahre, 
  • gleichzeitig senkt sie die zulässige Höchstarbeitszeit von Kindern auf neun Stunden pro Tag. 
  • Nachtarbeit von schulpflichtigen Kindern ist nun ausdrücklich und uneingeschränkt verboten. 
  • Der den Kindern während der Arbeitszeit zu erteilende Schulunterricht wird auf drei Stunden am Tag erhöht. 

Die Verordnung erweitert somit den Kinderschutz in Bayern, bleibt aber erneut hinter den Bestimmungen eines ein Jahr zuvor in Preußen erlassenen Gesetzes zurück. 

Suchbegriffe: Kinderarbeit, Fabrikkinder
16. Juli 1854
Bayern erweitert den Schutz arbeitender Kinder 

Königreich Bayern * König Max II. erlässt die „Königlich Allerhöchste Verordnung, die sanitäts- und sittenpolizeiliche Fürsorge für jugendliche Arbeiter in den Fabriken betreffend“. Die zweite bayerische Kinderschutzverordnung hebt 

  • das Mindestalter für Fabrikarbeit auf zehn Jahre an und 
  • begrenzt die tägliche Arbeitszeit schulpflichtiger Kinder auf neun Stunden. 
  • Nachtarbeit ist ihnen nun ausnahmslos verboten. 
  • Zudem müssen sie während des Arbeitstages drei Stunden Unterricht erhalten. 

Damit verbessert Bayern den gesetzlichen Kinderschutz, bleibt jedoch hinter den bereits 1853 verschärften preußischen Bestimmungen zurück.

Um 1855
Franz Joseph Völk fordert gesetzlichen Kinderschutz 

Königreich Bayern * Rund 15 Monate nach dem Inkrafttreten der zweiten bayerischen Kinderschutzverordnung fordert der Friedberger Abgeordnete Dr. Franz Joseph Völk in der Kammer der Abgeordneten, Kinderarbeit und Arbeitszeiten in Fabriken nicht länger nur durch eine Verordnung, sondern durch ein Gesetz zu regeln. Der selbst ernannte „Anwalt der Kinder“ erklärt: „Das Kind hat ein Recht auf seine Kindheit, auch seinen Eltern gegenüber; und dieses Recht hat der Staat zu schützen.“ 

Nach einer kontroversen Debatte lehnt die Mehrheit der Abgeordneten den Antrag ab. Die bestehenden Schutzbestimmungen seien ausreichend; zudem gehöre es zum „heiligsten Recht der Eltern“, über ihre Kinder zu verfügen. In dieser Haltung zeigt sich das damals verbreitete Verständnis elterlicher Verfügungsgewalt. Völks Forderung weist dagegen bereits auf die spätere Vorstellung hin, dass Kinder eigene Rechte besitzen, die der Staat auch gegenüber den Eltern schützen muss.