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28. März 1255
Die erste baierische Landesteilung

München - Landshut - Freising * Bei der ersten baierischen Landesteilung werden das Herzogtum Baiern und die Pfalzgrafschaft bei Rhein aufgeteilt. 

  • Herzog Ludwig II., genannt der Strenge, erhält das Teilherzogtum Oberbaiern und die Pfalzgrafschaft, 
  • Heinrich XIII. das Teilherzogtum Niederbaiern. 
  • Damit werden München und Landshut zu Residenzstädten. 

Der Freisinger Bischof ist nun zwischen zwei Residenzen eingeklemmt. Das machte jeden weiteren Ausbau bischöflicher Herrschaft unmöglich. Außerdem kommt besonders von München immer mehr das Ansinnen, in kirchlichen Angelegenheiten mitzusprechen. Der oberbaierische Herzog will sogar selbstständig über solche innerkirchlichen Fragen bestimmen. 

5. Juni 1311
Die Ottonische Handfeste gibt den Ständen neue Privilegien

Landshut * Herzog Otto III. von Niederbaiern gewährt in der Ottonischen Handfeste den Niederbaierischen Ständen Privilegien und Rechte gegen die Leistung einer einmaligen Steuer. Der Adel, der Klerus sowie die Städte und Märkte erhalten dadurch für ihre Besitzungen die Niedere Gerichtsbarkeit. 

1312
Ludwig der Baier wird Vormund der Kinder seines Vetters Otto III.

München - Landshut * Herzog Ludwig der Baier wird Vormund der unmündigen Kinder seines verstorbenen Vetters Otto III. und regiert nun auch dessen Teilherzogtum in Niederbaiern. Auch Ottos III. Witwe wehrt sich gegen diese Vormundschaft und hätte ihre Söhne lieber in österreichischer Obhut gesehen.

Außerdem sieht Herzog Rudolph den Machtzuwachs seines Bruders mit argwöhnischen Augen.

9. November 1313
Die Schlacht bei Gammelsdorf

Gammelsdorf * In der Schlacht bei Gammelsdorf, unweit von Moosburg, schlägt Herzog Ludwig IV. der Baier die Truppen der Habsburger und seines Bruders Rudolph.

Sein schneller Sieg wird durch das schlechte Wetter und einen dementsprechend morastigen Kampfplatz begünstigt. Im Aufgebot Herzog Ludwig des Baiern kämpfen oberbaierische Adelige und Bürger niederbaierischer Städte gegen österreichische und niederbaierische Ritter.

Die militärische Auseinandersetzung flammte auf, nachdem Österreich - unterstützt von Herzog Rudolph - Einfluss auf die niederbaierischen Angelegenheiten nehmen wollte. Dabei geht es konkret um die Vormundschaft der drei unmündigen Herzöge von Niederbaiern, den Kindern der verstorbenen Herzöge Stephan I. und Otto III..

19. September 1496
Herzog Georg der Reiche von Baiern-Landshut macht sein Testament

Landshut * Herzog Georg der Reiche von Baiern-Landshut bestimmt in seinem Testament, dass seine Tochter Elisabeth, ihr zukünftiger Ehemann Ruprecht von der Pfalz und ihre etwaigen Söhne das Teilherzogtum erben sollen. Herzog Georg und seine Gemahlin Hedwig von Polen hatten keine gemeinsamen männliche Erben. 

10. Februar 1499
Herzogin Elisabeth und Herzog Ruprecht von der Pfalz heiraten

Landshut * Herzogin Elisabeth von Baiern-Landshut und Herzog Ruprecht von der Pfalz - Cousine und Cousin - heiraten. Ruprechts Mutter Margarete war die Schwester von Herzog Georg dem Reichen von Baiern-Landshut. 

Nach dem 1. Dezember 1503
Herzog Albrecht IV. widerspricht dem Testament von Georg dem Reichen

München - Landshut * Herzog Albrecht IV. von Baiern-München akzeptiert das Testament von Herzog Georg dem Reichen nicht, wonach seine Tochter Elisabeth, ihr Ehemann Ruprecht von der Pfalz und ihre etwaigen Söhne das Teilherzogtum erben sollen.

Das Testament widerspricht dem Wittelsbachischen Hausvertrag, nach dem beim Aussterben einer männlichen Linie die Besitzungen an die jeweils andere Linie fällt. Das Testament ist aus oberbaierischer Sicht ein Vertragsbruch. Deshalb kommt es zum Landshuter Erbfolgekrieg. 

17. April 1504
Der Regentschaftsrat wird aufgehoben

Landshut - Burghausen * Der nach dem Landtag vom 13. Dezember 1503 gegründete Regentschaftsrat wird von Herzog Elisabeth von Landshut-Niederbaiern und Herzog Ruprecht von der Pfalz aufgelöst. 

Landshut, Burghausen und andere niederbaierische Städte werden von pfälzischen Truppen besetzt. Herzog Ruprecht von der Pfalz wird von seinem Vater, Pfalzgraf Philipp der Aufrechte, von Frankreich, Böhmen und Baden unterstützt, so dass er über ein Heer von 30.000 Mann verfügen kann.

23. April 1504
König Maximilian I. verhängt über Herzog Ruprecht die Reichsacht

Augsburg * König Maximilian I. belehnt den Münchner Herzog Albrecht IV. mit den Ländern von Herzog Georg dem Reichen und verhängt über Herzog Ruprecht von der Pfalz und seinen Anhängern die Reichsacht. 

Herzog Albrecht IV. und sein Sohn Herzog Wilhelm IV. verfügen über ein Heer von insgesamt 60.000 Mann. Diese setzen sich zusammen aus baierischen und königlichen Truppen sowie der Reichstadt Nürnberg, die alleine 5.000 Mann stellt, und andere Unterstützer wie der Schwäbische Bund, Herzog Ulrich von Württemberg und Markgraf Friedrich II.. 

13. Juli 1504
Es kommt zur ersten größeren Schlacht zwischen Ober- und Niederbaiern

Altdorf bei Landshut * Es kommt zur ersten größeren Auseinandersetzungen zwischen den oberbaierischen Truppen von Herzog Albrecht IV. und den Truppen des Rupert von der Pfalz. Die Schlacht endet mit einem Sieg für Albrecht IV.  Der mit Albrecht verbündete Götz von Berlichingen verliert dabei seine Hand.

30. Juli 1505
Der Kölner Schiedsspruch beendet den Landshuter Erbfolgekrieg

Köln * Der Kölner Schiedsspruch des römisch-deutschen Königs Maximilian I. beendet den Landshuter Erbfolgekrieg.  

  • Die wittelsbachischen Teilherzogtümer München-Oberbaiern und Landshut-Niederbaiern werden wieder vereinigt.  
  • Das Landshuter Erbe wird geteilt zwischen dem Pfalzgrafen, den bairischen Herzögen und König Maximilian I..  
  • Das Fürstentum Pfalz-Neuburg wird gebildet. 
23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

1554
Philipp Apian soll das Herzogtum Baiern kartographisch erfassen

Ingolstadt * Herzog Albrecht V. erteilt Philipp Apian den Auftrag, das Herzogtum Baiern kartographisch zu erfassen. Der Herzog gefällt sich als Förderer der Wissenschaft, weshalb er seinen Ingolstädter Studienkollegen mit diesem Mammutprojekt betraut. Die Karten sollen die 1526 bis 1533 entstandene Bairische Chronik des Johannes Aventinus ergänzen.

„Sechs oder schier sieben Summer“, von 1554 bis 1561, reitet Philipp Apian mit seinem Bruder Timotheus und einem Vermessungsgehilfen Ober- und Niederbaiern, die Oberpfalz, das Erzbistum und Hochstift Salzburg und das Bistum Eichstätt und führt Landvermessungen durch. Das zu bearbeitende Gebiet umfasst rund 50.000 Quadratkilometer. 

29. September 1616
Das Landrecht stellt die Rechtseinheit in Baiern her

München * Mit dem Landrecht Herzog Maximilians I. wird die endgültige Rechtseinheit in Baiern hergestellt, die alle Rechtsgebiete umfasst. Damit ist Baiern eines der wenigen deutschsprachigen Territorien, das über eine systematisch erfasste und in allen Rechtsangelegenheiten abgestimmte Landesgesetzgebung verfügt.  

Die Landes- und Polizeiordnung enthält:  

  1. Eine Polizeiordnung.  
  2. Das Landrecht, das einheitlich für Ober- und Niederbaiern gültige Zivilrecht, das bis 1756 in Kraft bleibt.  
  3. Eine Gerichtsordnung, die den ordentlichen Prozess auf der Grundlage der Gerichtsordnung von 1520 regelt.  
  4. Die summarische Prozessordnung, die bis 1753 Gültigkeit hat.  
  • Sie schreibt unter anderem das Wandern der Handwerksgesellen als Grundlage für den Erwerb der Meisterschaft vor.  
  • Sie enthält eine allgemeine Fischordnung für Donau, Salzach, Isar und den Inn usw..  
  • Sie schafft in der Malefizordnung die Strafe des Ertränkens ab.