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14. Juli 1933
Die Reichsfilmkammer kontrolliert die Filmwirtschaft 

Berlin * Mit dem „Gesetz über die Errichtung einer vorläufigen Filmkammer“ schafft das NS-Regime die Reichsfilmkammer. Sie erfasst und kontrolliert sämtliche Bereiche der Filmwirtschaft – von der Produktion und dem Verleih bis zum Betrieb der Lichtspieltheater. 

Wer weiterhin im Film- und Kinowesen arbeiten will, muss die beruflichen und politischen Voraussetzungen der Kammer erfüllen. Auf diese Weise kann das Regime jüdische Menschen, politische Gegner und andere unerwünschte Personen aus der Filmbranche ausschließen. Im September 1933 wird die Reichsfilmkammer in die neu gegründete Reichskulturkammer eingegliedert.

22. September 1933
Die Reichskulturkammer vollendet die Kontrolle des Filmwesens 

Berlin * Mit dem Reichskulturkammergesetz unterstellt das NS-Regime das gesamte deutsche Kulturleben einer zentralen staatlichen Kontrolle. Die bereits im Juli gegründete Reichsfilmkammer wird als eine von sieben Einzelkammern in die Reichskulturkammer eingegliedert. 

Wer in der Filmbranche tätig sein oder ein Lichtspieltheater betreiben will, muss Mitglied der Reichsfilmkammer sein. Aufnahme und Verbleib hängen von der vermeintlichen „Zuverlässigkeit und Eignung“ ab, die das Regime nach politischen und rassistischen Kriterien beurteilt. Für jüdische Filmschaffende und Kinobetreiber bedeutet der Ausschluss aus der Kammer faktisch ein Berufsverbot. 

In München trifft diese Verfolgung später die jüdische Kinobesitzerin Lonny van Laak. Ihr Ehemann Wilhelm van Laak hat die „Museum-Lichtspiele“ zwischen 1928 und 1930 gemeinsam mit Valentin Neumeier geleitet. Nach Wilhelms Tod im Jahr 1935 entziehen die Behörden Lonny van Laak wegen ihrer jüdischen Herkunft die Vorführlizenz für ihr letztes Kino. 

1938
Gleichschaltung des Künstlerhauses

München * Der Münchner Künstlerverein im Zuge der nationalsozialistischen Gleichschaltung aufgelöst. Sein Vermögen geht auf die „Kameradschaft der Künstler e. V.“ über, die ausschließlich sogenannte „arische“ Kunstschaffende aus München und dem Umland aufnimmt. 

Die „Kameradschaft der Künstler“ ist Teil der nationalsozialistisch kontrollierten Reichskulturkammer. Für Künstlerinnen und Künstler ist die Mitgliedschaft in dieser Organisation Voraussetzung, um ihren Beruf weiterhin ausüben zu dürfen. 

Die Auflösung und Enteignung des Künstlerhaus-Vereins erfolgt aus politischen und ideologischen Gründen und ist Teil der umfassenden Gleichschaltung des kulturellen Lebens durch das NS-Regime.