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18. April 1371
Hohe Aufnahmegebühren erschweren den Erwerb des Münchner Bürgerrechts

München * Der Münchner Rat setzt die Aufnahmegebühr für das Bürgerrecht auf fünf Pfund Pfennig fest. Für mittellose Zugezogene, darunter viele Tagelöhner, Kleinhandwerker und Dienstboten, stellt diese Summe eine kaum überwindbare Hürde dar. Die Stadt bevorzugt vermögende Neubürger und will eine zusätzliche Belastung der Stadtkasse durch die Versorgung armer Menschen vermeiden. 

Die Stände- und Zunftordnung sowie der begrenzte Wohnraum innerhalb der Stadtmauern erschweren mittellosen Fremden zudem eine dauerhafte Ansiedlung. Fehlendes Bürgerrecht bedeutet jedoch nicht grundsätzlich, dass jemand außerhalb Münchens wohnen muss: Gesellen, Knechte und Mägde leben und arbeiten auch in städtischen Haushalten. 

Für zahlreiche Zugezogene werden die außerhalb des Münchner Burgfriedens gelegenen Orte Au und Haidhausen zu Wohnorten. Die Arbeitsmöglichkeiten in München tragen in den folgenden Jahrhunderten zum Wachstum dieser Ansiedlungen bei.

1. Juli 1834
Eine städtische Klassengesellschaft

München * Durch die Novellierung des Gemeindeedikts von 1818 unterteilt man die Angehörigen eines Gemeindebezirks in Gemeindebürger und Nichtbürger ein.

  • Gemeindebürger sind Personen, die im Gemeindegebiet ein Anwesen besitzen und eine Grundsteuer bezahlen oder
  • ein besteuertes Gewerbe ausüben.

Zu diesen gesellen sich die „einem Gemeindebezirk angehörigen, aber mit Gemeindebürgerrecht nicht begabten Personen“, die in verschiedenen Klassen eingeteilt sind: 

  • Die erste Klasse der Nichtbürger bilden die Schutzverwandten oder Passivbürger, in den Städten auch Insassen genannt. Das sind Personen, die sich auf Lohnerwerb oder wegen definitiver Einstellung in einem öffentlichen Amt des Staates, der Kirche oder einer Gemeinde ansässig machen konnten. Dieser Personenkreis ist nicht wahlberechtigt.
  • Die zweite Klasse der Nichtbürger besteht aus den ohne Ansässigmachung Heimatberechtigten.
  • Die dritte Klasse der Nichtbürger aus den Heimatberechtigten anderer Gemeinden. Das ist der größte Teil der unverheirateten zugezogenen Arbeiter und Tagelöhner. 
11. Februar 1908
Münchner*innen werden bei der Stellenvergabe bevorzugt

München-Isarvorstadt * Der Magistrat bewilligt die Einrichtung eines gemeindlichen Arbeitsnachweises. Der Grundsatz dieser neuen Abteilung ist die Bevorzugung eingesessener Bürger bei der Stellenvergabe. Die Forderung war schon seit längerer Zeit durch städtische Arbeiter erhoben worden, die ihre Arbeitsplätze durch Zugezogene in Gefahr gebracht sahen. 

Suchbegriffe: Arbeitsamt, Kohleninsel