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7. April 1848
Das direkte Wahlverfahren wird lediglich empfohlen

Frankfurt am Main * Da sich das Vorparlament in Frankfurt am Main nicht auf einen gemeinsamen Wahlmodus einigen konnte, wird das direkte Wahlverfahren lediglich empfohlen.  

Bei der direkten Wahl werden die Kandidaten direkt vom Wähler gewählt, bei der indirekten Wahl werden die Kandidaten erst im zweiten Wahlgang durch die zuvor gewählten Wahlmänner gewählt.  
Im Königreich Bayern wird das indirekte Wahlverfahren angewandt werden. 

4. Juni 1848
Ein neues Wahlgesetz bringt entscheidende Verbesserungen

München-Kreuzviertel * Das Gesetz über die Wahl der Landtags-Abgeordneten bringt einige Neuerungen, die als „entscheidend“ bezeichnet werden müssen. Es beseitigt das ständische Element der Verfassungsurkunde von 1818. In diesem bestand die Kammer der Abgeordneten zu einem Achtel aus der Klasse der adeligen Großgrundbesitzer, ebenfalls ein Achtel aus der Geistlichkeit der christlichen Konfessionen, ein Viertel stellten die Vertreter der Städte und Märkte und die verbliebene Hälfte die Landeigentümer ohne gutsherrliche Gerichtsbarkeit.  

  • Im neuen Gesetz errechnet sich die Anzahl der Landtags-Abgeordneten nach dem Verhältnis von je Einem Abgeordneten auf 31.500 Seelen der Gesamtbevölkerung des Königreichs, die auf die „einzelnen Kreise vertheilt“ werden.  
  • Die Wahl ist indirekt. Das heißt, dass in einer Urwahl zunächst Wahlmänner gewählt werden, die dann in einem zweiten Wahlgang die Abgeordneten wählen.
  • Zum Abgeordneten kann jeder gewählt werden, der das 30. Lebensjahr vollendet hat.
  • Für das aktive Wahlrecht genügt die Zahlung einer direkten Steuer, und sei sie auch noch so klein.
  • Weder das aktive noch das passive Wahlrecht ist an ein bestimmtes Glaubensbekenntnis“gebunden. Damit kommt auch die staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Juden einen Schritt weiter.
  • Und die nicht an ein bestimmtes Glaubensbekenntnis gebundenen Angehörigen nichtchristlicher Konfessionen dürfen den Verfassungseid unter Weglassung des Bezugs auf das Evangelium schwören.
  • Die Wahl der Landtags-Abgeordneten ist öffentlich, die Stimmzettel müssen jedoch noch vom Wähler unterschrieben werden. Die Geheime Wahl wird erst im Jahr 1881 eingeführt.
  • Außerdem werden noch keine amtlichen Stimmzettel ausgegeben. Diese gibt es erst - mit dem Frauenwahlrecht - im Januar 1919.
  • Das bisherige Ausschließungsrecht des Königs, mit dem er gewählten Abgeordneten den Urlaub für die Teilnahme am Landtag verweigern konnte, wird beseitigt.  

Das Gesetz, das als Bestandteil der Verfassungs-Urkunde angesehen wird, tritt mit der nächsten Wahl in Wirksamkeit. 

9. April 1906
Der Entwurf zum Wahlgesetz wird eingebracht

München-Kreuzviertel * Der Entwurf zum Wahlgesetz wird erstmals nicht von der Regierung eingebracht, sondern vom Landtag in Form eines Antrags. 

  • Der Vorsitzende des Ministerrats, Clemens Graf von Podewils, unterstützt das Anliegen. 
  • In der Kammer der Reichsräte bemüht sich besonders Prinz Ludwig [III.] um die Annahme des Entwurfs.  

Damit wird die direkte Wahl und die gesetzlich geregelten Wahlkreise eingeführt. Noch immer aber gilt das relative Mehrheitswahlrecht, das die kleineren Parteien benachteiligt.