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Um Februar 1308
Clemens V. setzt die inquisitorischen Verfahren gegen die Templer aus 

Poitiers - Frankreich * Papst Clemens V. suspendiert die Vollmachten der Inquisitoren in der Templerangelegenheit. Nach den Widerrufen führender Ordensmitglieder wachsen seine Zweifel am bisherigen Vorgehen. Zugleich beanstandet er das nicht autorisierte Eingreifen und beansprucht die Kontrolle über das Verfahren. 

Die Maßnahme führt jedoch nicht zur Freilassung der Gefangenen. Die Templer bleiben in königlicher Haft, und Philipp IV. setzt seinen politischen Druck auf den Papst fort. Über Schuld oder Unschuld des Ordens ist damit noch nicht entschieden. 

1. Januar 1595
Herzog Maximilian I. regiert mit seinem Vater

München * Herzog Wilhelm V. überträgt seinem Sohn Maximilian I. die Mitregierung in Form der Stellvertretung. Die Landstände hatten den Herzog aufgrund seiner Verschuldung und der Unordnung in der Hof- und Staatsverwaltung zu diesem Schritt gedrängt. Doch die „Verwirrung im Finanzwesen“ wird durch die Doppelregierung noch schlimmer. Es wird eine Abdankung auf Raten. 

18. Januar 1598
Erzherzog Ferdinand II. bedankt sich für die erteilte Ehedispens

Wien - Rom-Vatikan * Erzherzog Ferdinand II. bedankt sich bei Papst Clemens VIII. für die erteilte Ehedispens mit Herzogin Maria Anna von Baiern. Zuvor waren von protestantischer Seite Angriffe auf das Paar unternommen worden.

Beanstandet wurden der beträchtliche Altersunterschied, wobei die 24-jährige Maria Anna lediglich vier Jahre älter als Ferdinand II. war, dann die Hässlichkeit der Braut und schließlich die nahe Verwandtschaft der Geschwisterkinder. [Ferdinands Mutter Erzherzogin Maria war die Schwester von Maria Annas Vater Wilhelm V..]  Schon deshalb musste der päpstlicher Dispens eingeholt werden.

25. Februar 1802
Es ergeht eine wichtige Instruktion zur Klosteraufhebung

München-Graggenau * Es ergeht eine weitere wichtige Instruktion zur Klosteraufhebung. Sie ist unmittelbar für das Franziskanerkloster St. Anton in München bestimmt, wird aber richtungweisend für die tatsächliche Durchführung der Klosteraufhebungen.

Sofort nach Erhalt der Instruktion muss sich Graf Arco in das Kloster begeben, das Bargeld zählen und das übrige Klostervermögen feststellen. Anschließend haben sich alle Klostermitglieder im Refektorium zu versammeln, wo ihre Personalien, Beschäftigungen und besonderen Einsätze schriftlich festgehalten werden. Bei diesem überfallartigen Vorgehen geht es um Geld und sonstiges für die Staatskasse interessantes Vermögen und um weitere Einsparungen für den Staat.

Dem Kommissar ist eingeschärft worden, „diesen Auftrag in der vorgeschriebenen Ordnung mit allem Eifer, Schnelligkeit und der Sache angemessenen Anstand in Vollzug zu bringen“. Die Ergebnisse gehen an die Spezial-Klosterkommission.

Der weitere Inhalt der Instruktion lautet kurz gefasst:

  • Alle Ausländer sind umgehend in ihre Heimat zu schicken; sie erhalten 25 Gulden Zehrgeld und einen Reisepass; aber Abreisetag und Reiseroute werden genau festgelegt. 
  • Wer gesund und nicht zu alt ist, muss drei Tage nach der Mitteilung auswandern; nur einige Alte und Gebrechliche erhalten Aufschub bis April. 
  • Das Sammeln auf der Reise ist den Mönchen strengstens verboten.

Alle inländischen Laienbrüder, die in das bürgerliche Leben zurückkehren wollen, erhalten zum Auszug 25 Gulden und die nötigen Kleider.

  • Diejenigen, die den Ordensstand nicht verlassen wollen, sind - bis auf wenige, die noch zu den nötigsten Hausarbeiten als Gärtner, Köche, in der Brauerei und so weiter benötigt werden - auf die oberpfälzischen oder baierischen Prälatenklöster als Konventdiener oder Pfründner zu verteilen.
  • Die nach Abzug der Kranken und Ausländischen verbliebenen sieben Laienbrüder des Münchener Franziskanerklosters sind in ständische Abteien zu schicken.

Die kurfürstliche Verordnung gibt auch Anweisung über den möglichen Rücktritt von Priestermönchen der Mendikantenorden in den Weltpriesterstand.

  • Diese Mönche müssen sich einer Prüfung durch die Spezial-Klosterkommission unterziehen. Dabei werden weniger ihre theologischen Kenntnisse begutachtet, sondern vielmehr festgestellt, „ob die Austretenden auch im Sinne der Staatsauffassung genügend aufgeklärt“ sind. 
  • Haben die Aspiranten ihre Prüfung bestanden, erhalten sie von der Kommission die Erlaubnis zum Überwechseln mit einer jährlichen Pension von 125 Gulden.
Oktober 1825
Sanktionskaralog für Wiesnwirte

München-Theresienwiese * Nach einem Erlass der Polizeidirektion

  • wird „jeder Wirt, der als Folge einer polizeilichen Übertretung bestraft wird“,
  • zum Beispiel bei „Nichteinhaltung der Polizeistunde, Unsauberkeit“ oder „nicht anständiger Bierpreis“

mit dem Verlust der Ausübung seiner Wirtschaft auf der Theresienwiese bestraft.

März 1877
Warnungen vor Gewalt auf dem Salvatorkeller

München-Au * Schon Jahre vor der späteren „Salvatorschlacht“ fürchten Polizei und Presse einen größeren Gewaltausbruch auf dem Salvatorkeller. Während der Starkbierzeit kommt es dort immer wieder zu Trunkenheit, Streit und handfesten Auseinandersetzungen. 

Das „Dillinger Tag- und Anzeigenblatt“ zeichnet im Frühjahr 1877 ein drastisches Bild: „Alle Jahre wiederholen sich zur Schande Münchens und zur Belästigung der Einwohner dieselben widerlichen Erscheinungen in Folge des Salvatorgenusses. Auf dem Keller selbst gibt es viehische Szenen, deren viele zu beschreiben der Anstand verbietet. Da wird gebrüllt, gerauft, gestochen, mit Masskrügen geworfen usw.“ 

Der Bericht macht deutlich, dass die Ausschreitungen von 1888 nicht völlig überraschend kommen. Bereits mehr als ein Jahrzehnt zuvor gilt der Salvatorkeller während der Starkbierzeit als möglicher Schauplatz schwerer Gewalttaten. 

1878
Jeder Vortrag in einem „Tingeltangel“ muss polizeilich genehmigt werden

Berlin * In einer Reichspolizeiverordnung wird festgelegt, dass jeder Vortrag in einem „Tingeltangel“ polizeilich genehmigt werden muss, dass diese Genehmigung nur für ein bestimmtes Lokal gilt und dass die Erlaubnis zudem zurückgezogen werden kann.

  • Außerdem wird die Aufführung von Dramen, Lustspielen, Possen, Opern, Operetten, Sing- und Liederspielen, Tänzen und Balletts als unzulässig erklärt.
  • Nur Gesangs- und Deklamationsstücke mit einer Besetzung von höchstens zwei Personen sind erlaubt.
  • Die vortragenden Personen dürfen aber nur in bürgerlicher Kleidung (Gesellschaftsanzug) auf der Bühne erscheinen.
  • Alle Vorträge im Kostüm sind verboten.
  • Als Ausnahme wird der Auftritt im „wirklichen Nationalkostüm“ (Tracht) genehmigt.
  • Auch Kulissen, Vorhänge und jede Art von Requisiten werden von der Bühne verbannt.  
  • Außerdem durften die vorgetragenen Gesangs- und Deklamationsstücke in Inhalt und Vortragsweise nicht gegen die Religion, die Sittlichkeit, die staatlichen Einrichtungen, den öffentlichen Anstand und die öffentliche Ordnung verstoßen.
  • Die Vorträge dürfen frühestens um 18 Uhr beginnen und müssen spätestens um 23 Uhr beendet sein.
29. Dezember 1881
Die Feuerländer-Völkerschau wird unter Auflagen genehmigt

München-Lehel * Die Polizeidirektion München erteilt das „Erlaubnisschreiben“ für die öffentliche Vorstellung von vier Feuerländer mit vier Frauen und zwei Kindern im Alter von zwei bis drei Jahren bei gleichzeitiger Erhebung von Eintrittsgeldern. An Gebühren entstehen einmalig drei Mark sowie pro Tag 1,80 Mark, insgesamt 71,80 Mark, die an den Armenfonds zu entrichten sind. 

Es ist alles zu vermeiden, was gegen „öffentlichen Anstand, Schicklichkeit und Sittlichkeit verstößt oder feuergefährlich sein könnte“. 

Um September 1893
Berufungsprozess enthüllt Machtmissbrauch

München * Im Berufungsprozess zwischen Hofrat Ludwig Peter Ritter von Klug und dem Journalisten Wilhelm Bogler stellt das Gericht fest, dass der Kauf, obwohl er durch die „Ausbeutung der Notlage der Verkäufer“ und durch „Vorspiegelung falscher Tatsachen“ zustande kam, rechtlich nicht zu beanstanden sei. 

Dennoch erhärtet sich der Vorwurf gegenüber Ritter von Klug, dass er bei Ankauf des Grundstücks - durch Missbrauch seiner amtlichen Stellung - privaten Nutzen gezogen hat. Deshalb wird die Strafe für Wilhelm Bogler wegen Beleidigung auf 300 Mark verringert, vom Vorwurf der verleumderischen Beleidigung wird er freigesprochen. 

Weitere Details, die den Tatbestand der Vorteilsnahme im Amt erfüllen, kommen im Verlauf der Gerichtsverhandlung ebenso zur Sprache wie das Hinwegsetzen des Klägers über vorhandene Bauvorschriften. 

Ritter von Klug will vor dem Oberlandesgericht seine Niederlage revidieren - doch dort wird der Fall nicht angenommen. So erlangt das Urteil des Landgerichts München I Rechtskraft. 

Aufgrund der zeitlichen Abläufe und personellen Verflechtungen muss hier von einer frühen Amigo-Affäre gesprochen werden.

1895
So etwas „Unanständiges“ wie die Brunnengruppe Satyrherme & Knabe

München-Ludwigsvorstadt * Nach Auffassung des Münchner Magistrats kann man so etwas „Unanständiges“ wie die Brunnengruppe Satyrherme & Knabe des Bildhauers Matthias Gasteiger unmöglich an einem viel besuchten Platz aufstellen, weshalb der Brunnen in die Nähe des Toilettenhäuschens in der Stachusgrünanlage zur Aufstellung kommt. Aber so gut kann man das Brunnenbuberl gar nicht verstecken, dass sich nicht doch Moralapostel und Sittlichkeitsvereine über diese „Sauerei“ ereifern.

Es kommt zum Skandal, in deren Folge der Münchner Polizeipräsident bei Matthias Gasteiger vorspricht, um ihm „allen Ernstes zu erklären, daß das Bildwerk höchst anstößig sei und dass das Interesse der Aufrechterhaltung der Moral und guten Sitten unbedingt erfordere, dass 'etwas' geschehen muss“.

Matthias Gasteiger unternimmt nichts. Er will keinesfalls ein Feigenblatt an seinem Buberl akzeptieren.

1901
Für die italienischen Arbeiter genügen die Zustände ohnehin

Oberföhring * Der Oberföhringer Bürgermeister und Ziegeleibesitzer Fritz Meyer antwortet dem Bezirksamt auf detaillierte Beanstandungen folgendermaßen:

„Für unsere italienischen Arbeiter [...], die sich vom frühen Morgen bis zum Eintritt der Dämmerung im Freien aufhalten und bei Eintritt der rauheren Jahreszeit wieder in ihre Heimat reisen, genügen die Dachschlafräume in den Trockenstädeln vollkommen. 

Sie sind leicht ventilierbar und gegen Zugluft abgesperrt und wenn in denselben noch für genügend Abstand der Bettstellen, für mehr Licht, Ordnung und Reinlichkeit gesorgt wird, dann sind sie sogar gesund zu nennen. Auf alle Fälle sind sie viel gesünder als die Schlafstätten der meisten Arbeiter in München“. 

Die Auflage nach stabil gebauten Toiletten nannte er „sehr wohl gemeint, praktisch aber wirkungslos“, denn, so der Ziegeleibesitzer weiter, „der Italiener kennt am Haus keinen Sitzabort und geht auch bei uns nur ungern in einen solchen und wenn er nicht in nächster Nähe ist, gar nicht, und die für unsere Landwirtschaft so wertvollen Fäkalien gehen verloren“.

Vor 1905
Die Zensur in allen Bereichen des Theaterwesens

München * Eine nicht datierte Aktennotiz vermerkt: Die Zensur betrifft auch „das kleine Theaterwesen, die Varietées, Tingeltangel, Singspielhallen, Cabarets; ferner die Volkssänger, Komiker, Rezitatoren sind vermittels der Präventivzensur nach Möglichkeit in ordnungsgemäßen Bahnen zu halten, zumal da erfahrungsgemäß gerade auf diesem Weg die Kenntnis von Unsittlichkeiten und Unanständigkeiten aller Art in die breitesten Schichten der Bevölkerung getragen wird“.

17. November 1918
Groener und Hindenburg wollen Reichskanzler Ebert schützen

Berlin * Generalquartiermeister Wilhelm Groener schreibt an seine Frau: „Der Feldmarschall und ich wollen Ebert, den ich als geraden, ehrlichen und anständigen Charakter persönlich schätze, schützen, so lange es irgend geht, damit der Karren nicht noch weiter nach links rutscht.“ 

13. März 1919
Abscheu und Verachtung für die Regierung

Berlin * Harry Graf Kessel notiert in sein Tagebuch: „Alle geistig und ethisch anständigen Menschen müssen einer so leichtsinnig und frech mit dem Leben ihrer Mitbürger spielenden Regierung den Rücken kehren. Die letzten acht Tage haben durch ihre Schuld, durch ihr leichtfertiges Lügen und Blutvergießen, einen in Jahrzehnten nicht wieder zu heilenden Riss in das deutsche Volk gebracht. Die Stimmung gegen sie heute Abend wechselt zwischen Abscheu und Verachtung.“ 

6. November 1923
Kardinal Faulhaber verweigert sich gegenüber Reichskanzler Stresemann

Kreuzviertel * Erzbischof Michael von Faulhaber, der seit dem Kriegsende nicht müde wird zu betonen, dass die Ausschaltung der Kirchen aus dem öffentlichen Leben Anstand, Sitte, öffentliche Moral und Autoritätsglauben untergraben, verweigert sich aber gegenüber dem Reichskanzler Gustav Stresemann, als ihn dieser im Oktober 1923 bittet, „sich in den Dienst der Sache der sittlichen Wiedergeburt zu stellen“. 

Zwei Tage vor dem sogenannten Hitler-Ludendorff-Putsch teilt ihm der Kardinal mit, dass er für eine Mitarbeit „aus gesundheitlichen Gründen und aus kirchenrechtlichen Bedenken“ nicht zur Verfügung steht. Ansonsten meint er aber, „daß die Kirche es als eine Gewissenspflicht empfindet, an der sittlichen Wiedergeburt des Volkes, im Besonderen an dem Abbau der Kritiksucht und an der Pflege des Autoritätssinnes, an dem Abbau- der Selbstsucht und an der Pflege des Opfersinnes nach Kräften mitzuarbeiten.“  

Weitere allgemein gehaltene und nicht zur Problemlösung beitragende Floskeln folgen. 

14. Februar 1929
München verbietet Josephine Baker den Auftritt 

München * Zwei Tage vor Beginn ihres fünftägigen Gastspiels im Deutschen Theater verbietet die Münchner Polizeidirektion Josephine Baker den Auftritt. Zur Begründung heißt es, durch ihr Auftreten sei eine „Verletzung des öffentlichen Anstandes und damit der öffentlichen Ordnung“ zu erwarten. 

Die Behörde stützt ihre Entscheidung vor allem auf Bakers Ruf und ihre freizügigen Auftritte in anderen europäischen Städten. Obwohl in München weder ein Nackttanz noch der berühmte „Bananentanz“ vorgesehen ist, bleibt eine Beschwerde des Theaterdirektors Hans Gruß erfolglos. Das Verbot ist Ausdruck der rassistischen und moralischen Vorurteile, mit denen Baker auf ihrer Tournee konfrontiert ist. 

16. Februar 1929
Josephine Bakers Gastspiel fällt aus 

München-Ludwigsvorstadt * An diesem Tag soll Josephine Bakers fünftägiges Gastspiel im Deutschen Theater beginnen. Doch die Münchner Polizeidirektion hat ihre Auftritte bereits am 14. Februar wegen einer angeblich drohenden „Verletzung des öffentlichen Anstandes“ verboten. Daher findet bis zum vorgesehenen Ende des Engagements am 20. Februar kein einziger Auftritt Bakers statt. 

18. November 1986
Die Anti-Atom-Partnerschaft muss aufgehoben werden

Regensburg * Die Regierung der Oberpfalz beanstandet die Anti-Atom-Partnerschaft als unvereinbar mit der bayerischen Landkreisordnung. Auf staatliche Weisung hebt der Schwandorfer Kreistag die Vereinbarung mit Salzburg wieder auf. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit endet damit jedoch nicht: Im November 1987 vereinbaren Salzburg und Schwandorf eine rechtlich weniger angreifbare Umweltpartnerschaft.