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um -1750
Der Codex Hammurabi regelt den Bierausschank 

Babylonien  * Der babylonische König Hammurabi lässt eine umfangreiche Gesetzessammlung auf einer monumentalen Stele festhalten. Seine Regierungszeit wird – je nach verwendeter Chronologie – unterschiedlich datiert; häufig wird sie mit etwa 1792 bis 1750 v. Chr. angegeben. 

Der sogenannte Codex Hammurabi enthält auch Vorschriften für Schankwirtinnen und den Verkauf von Bier. Er regelt unter anderem Preise, Zahlungsmittel und Strafen bei Verstößen. Die oft genannten täglichen Bierrationen für Arbeiter, Beamte und Priester stammen jedoch nicht aus dem Codex selbst. Solche Zuteilungen sind aus anderen mesopotamischen Verwaltungsaufzeichnungen bekannt und richten sich nach Tätigkeit und gesellschaftlicher Stellung. 

Bier dient in Babylonien als Grundnahrungsmittel, Genussmittel, Opfergabe und Bestandteil medizinischer Zubereitungen. Mit heutigem Bier ist es nur bedingt vergleichbar: Es wird aus verschiedenen Getreidesorten hergestellt, häufig ungefiltert getrunken und kann mit weiteren Zutaten versetzt sein. 

Die Stele des Codex Hammurabi wird 1901/1902 bei Ausgrabungen in Susa im heutigen Iran entdeckt. Sie besteht aus schwarzem Basalt und befindet sich heute im Louvre in Paris. Der Codex zählt zu den ältesten und umfangreichsten erhaltenen Gesetzessammlungen, ist jedoch nicht die älteste bekannte Gesetzessammlung der Welt.

1516
Jedermann darf für den Eigenbedarf brauen

München * Nach der Landes- und Polizeiordnung ist jedermann, und damit natürlich auch jedem Kloster, die Möglichkeit gegeben, für den privaten Bedarf zu brauen.

Diese Braukonzession ist allerdings auf die eigene „Hausnotdurft“, also auf den Eigenbedarf der Klosterbrüder und des Gesindes, beschränkt. Ein öffentlicher Bierausschank ist ausdrücklich verboten. 

22. November 1567
Herzog Albrecht V. schränkt den Weißbierausschank stark ein

München * Herzog Albrecht V. erlässt ein Mandat, das den Ausschank von Weißbier stark einschränkt.  

  • Es darf fortan nur mit eigenem oder im Ausland gekauften Weizen gebraut werden.
  • Der Ausschank von Weißbier ist nur in den Städten und Märkten jenseits der Donau in Richtung Bairischer Wald erlaubt.
  • Neue Weißbierbrauereien dürfen bei Strafe nicht mehr errichtet werden,
  • auch deshalb, weil beim Brauen große Mengen Weizen verschwendet werden.

Denn, so der Herzog weiter, das Weißbier ist „gar ein unnuez getranck, [...] das weder fueert noch nert, weder sterck, krafft noch macht gibt, und dahin gericht ist, das es die Zechleut, oder diejenigen dies trincken, nur zu mehrerm trincken raitzt und ursacht“Allerdings, mehr kann man sich doch von einem Getränk nicht erwarten.

13. November 1670
Der Haidhauser Kleinwirt erhält das Weißbierschankrecht

Haidhausen * Der Kleinwirt von Haidhausen, Georg Pockmayer, erhält nach dem Schankrecht auch die Genehmigung „zum Setzen von Gästen“ und den Weißbierausschank.  

Er darf die Gäste nur bei Tag bedienen, sie jedoch nicht in der Nacht beherbergen. Außerdem ist ihm versagt Hochzeiten, Stuhlfeste und Goldene Tage abzuhalten. Eine Ausnahme von dieser Regelung gibt es allerdings dann, wenn Freunde oder Verwandte aus München diese Bitte äußern. 

19. Januar 1784
Der Stadtrat legt dazu eine Reihenfolge des Bierausschanks vor

München * Auswärtiges Bier darf erst dann eingeführt werden, wenn das Bier der Münchner Brauer verkauft ist. Der Stadtrat legt dazu eine Reihenfolge des Ausschanks vor.  

  • Im ersten Los darf nur das Bier aus den Kellern der Stadt ausgeschenkt werden.  
  • Im zweiten Los wird jedem Brauer freigestellt, ob er sein Bier in der Stadt oder am Gasteig ausschenkt. Die Stadtkeller müssen aber vor den Märzenkellern am Gasteig öffnen.  
  • ​Im dritten Los darf das Bier nur vor der Stadt ausgeschenkt werden.
  • ​Der Brauer, der noch keinen Bierkeller hat, soll einen bauen oder mieten.  

Außerdem sollen die Brauer über die einzusiedende Biermenge eine Übereinkunft treffen und diese dem Magistrat zur Genehmigung vorlegen. 

1790
Ein Bierausschank für die im Englischen Garten beschäftigten Arbeiter

München-Englischer Garten - Schwabing * An der ursprünglichen nördlichen Grenze des Englischen Gartens befinden sich zwei kleine Holländische Bauernhäuser, die dem Parkwächter Josef Tax als Wohnung dienen. 

Er hält Kühe und Esel und betreibt außerdem einen Bierausschank für die im Englischen Garten beschäftigten Arbeiter und Tagelöhner. Damit legt er den Grundstein für das später so beliebte Ausflugslokal Kleinhesselohe, das anfangs im Volksmund auch Kleines Eselsloch genannt wird.

1810
Anton Gruber's Belustigung Zum lustigen Dörflein auf der Isarinsel

München-Lehel * Als Anton Gruber, ein Münchner Gastwirt und Schnürrleibmacher erfährt, dass die Isarinsel zu kaufen sei, kratzt er seine Reserven zusammen, nimmt einen Kredit auf und erwirbt das Eiland um 1.033 Gulden. Von der Polizey-Direktion erhält er die Konzession zum Bierausschank.

Nun baut er einige Holzhütten, nennt den Platz Zum lustigen Dörflein und verabreicht während der Sommermonate frisches Bier und Bratwürst. Der Zuspruch der Münchner ist bald so groß, dass Anton Gruber seine Insel-Gaststätte das ganze Jahr bewirtschaftet.

1827
Eine Ausflugswirtschaft im Schloss Neuberghausen

Bogenhausen * Im aus dem Edelsitz Neuberghausen hervorgegangene „Hompeschschlössl“ oder „Villa Hompesch“ wird eine Gastwirtschaft eingerichtet, die die „Wirtin vom Tivoli“ Maria Buchmayer kauft, betreibt und zu einem bekannten Vergnügungsort macht. 

Zusammen mit der Menterschwaige und der Waldwirtschaft Großhesselohe ist Neuberghausen das beliebteste Ausflugsziel der Münchner. Auch deshalb, weil es früher wesentlich billiger ist, seinen Bierdurst in den Ausflugslokalen zu stillen. Das kommt daher, weil außerhalb Münchens für den Bierausschank viel weniger Steuern bezahlt werden müssen. 

23. April 1844
Der Münchner Bierkrawall von 1844

München * Nur ein Jahr nach den Ausschreitungen von 1843 erhebt sich die biertrinkende Bevölkerung erneut. Dieses Mal kommt es zu einem schweren Krawall, bei dem Menschen verletzt und zahlreiche Einrichtungen beschädigt werden. 

Mit dem Beginn des sommerlichen Brauverbots am Georgstag gibt die Obrigkeit den Preis für das Sommerbier bekannt. Da dessen Herstellung aufwendiger ist und das Bier einen höheren Alkoholgehalt besitzt als das Winterbier, liegt auch sein Preis höher. Mit dem Beginn des Sommerbierausschanks steigt der Preis um einen halben Kreuzer beziehungsweise zwei Pfennige. Eine Maß kostet nun sechseinhalb statt sechs Kreuzer - oder 26 statt 24 Pfennige. Die Erhöhung entspricht etwa dem damaligen Preis einer Semmel. 

Auf den ersten Blick erscheint der Aufschlag moderat, zumal die Verbraucher dafür ein gehaltvolleres Bier erhalten. Dennoch löst er heftigen Widerstand aus. Der Zorn der Aufständischen richtet sich weniger gegen den König und die königliche Regierung, die den Bierpreis festsetzen, als gegen die Brauereien und deren Einrichtungen. 

In der Bevölkerung gelten die Brauer zunehmend als rücksichtslose Unternehmer, die technische Neuerungen vor allem zur Vergrößerung ihres Gewinns einsetzen. Viele Biertrinker haben den Eindruck, mit jeder Maß zum wachsenden Wohlstand der Brauereibesitzer beizutragen. Diese Wahrnehmung mobilisiert offenbar mehr Menschen als manche politische Forderung oder Ideologie. 

Klagen über den Bierpreis sind in München weit verbreitet und keineswegs auf die unteren Bevölkerungsschichten beschränkt. Ein zeitgenössischer Beobachter stellt fest, der Fremde werde, „wohin er sich auch fragend wendet“, stets auf Beschwerden über den hohen Bierpreis sowie über den vermeintlich unverhältnismäßigen Gewinn und die „unmäßige Bereicherung der Brauer auf Kosten des Publikums“ stoßen. Solche Klagen seien sogar „in den höheren Schichten der Bevölkerung, in den Gesellschaften der gebildeten Stände“ zu hören. 

1. Januar 1872
Der Liter ersetzt die bayerische Mass 

Königreich Bayern * Die Vereinheitlichung der Maße und Gewichte im Deutschen Reich tritt in Bayern in Kraft. Grundlage ist die bereits am 29. April 1869 beschlossene bayerische Maß- und Gewichtsordnung. Das metrische System mit Meter, Kilogramm und Liter ersetzt die bisherigen Landesmaße. 

Davon ist auch der Bierausschank betroffen. Die traditionelle bayerische Mass fasst 1.069 Kubikzentimeter beziehungsweise 1,069 Liter. Der neue Liter enthält dagegen nur 1.000 Kubikzentimeter. Die ausgeschenkte Menge verringert sich somit um 69 Milliliter oder rund 6,5 Prozent. 

Viele Bayern bezeichnen die neue Einheit spöttisch als „Preußenmass“. Der Unmut richtet sich vor allem dagegen, dass die Biermenge schrumpft, der Preis aber nicht entsprechend sinkt. Teilweise verlangen die Wirte sogar sieben Kreuzer je Liter, nachdem die größere bayerische Maß zuvor sechseinhalb Kreuzer gekostet hat. Die Verbraucher erhalten damit weniger Bier und müssen zugleich mehr bezahlen. 

Auch die vorhandenen Masskrüge müssen an die neue Einheit angepasst werden. Eichbeamte ermitteln den Füllstand von genau einem Liter im Inneren des Kruges und übertragen ihn mithilfe eines besonderen Messwerkzeugs auf die Außenwand. Dort bringen sie einen neuen, tiefer liegenden Eichstrich an. Die Kosten dieser Nacheichung entsprechen ungefähr dem Preis einer halben Maß Bier und müssen von den Besitzern der Krüge getragen werden. 

Neu hergestellte Krüge erhalten den Literfüllstand bereits während der Fertigung. Die alte Bezeichnung verschwindet dennoch nicht: Im alltäglichen Sprachgebrauch heißt auch der Einliterkrug weiterhin „Mass“. Aus einer historischen Maßeinheit wird damit die bis heute gebräuchliche Bezeichnung für einen Liter Bier. 

11. März 1888
Salvatorausschank ohne Musik und Gesang

München-Au * Zwei Tage nach dem Tod Kaiser Wilhelms I. beginnt auf dem Salvatorkeller der diesjährige Starkbierausschank. Wegen der reichsweiten Staatstrauer untersagt die Polizeidirektion jede musikalische Begleitung und jeden Gesang. 

Das Verbot soll die gebotene Trauer wahren und zugleich verhindern, dass sich die Stimmung unter den zahlreichen Gästen durch Musik, gemeinsames Singen und rhythmisches Krügepoltern aufheizt. Der Ausschank selbst darf jedoch stattfinden.

11. März 1888
Von der Wirtshausrauferei zum Bierkrawall

München-Au * Nicht jeder Bierkrawall entsteht aus Protest gegen steigende Preise, die Obrigkeit oder die Brauereien. Das zeigt eine große Massenschlägerei, die als „Salvatorschlacht“ in die Münchner Stadtgeschichte eingeht. 

Zwar steigt der Preis für die Mass während der Starkbiersaison 1888 um einen Pfennig. Diese Erhöhung bildet jedoch lediglich den angespannten Hintergrund der Ereignisse. Ausgelöst wird die gewaltsame Auseinandersetzung am 23. März durch einen scheinbar nichtigen Anlass. Was zunächst wie eine gewöhnliche Wirtshausrauferei beginnt, entwickelt sich zu einem der bekanntesten Bierkrawalle des ausgehenden 19. Jahrhunderts. 

24. März 1888
Der Starkbierausschank wird um einen Tag verlängert

München-Au * Nach einer Übereinkunft aus dem Jahr 1833 endet der Ausschank des Märzenbocks [= Salvator] auf dem Nockherberg am Samstag vor dem Palmsonntag, da dann die Karwoche beginnt. Die Schmederer-Brauerei möchte jedoch den Umsatzausfall ausgleichen, der durch die Schließung während der Beisetzung Kaiser Wilhelms I. am 16. März entstanden ist. Sie beantragt deshalb, den Starkbierausschank um einen Tag zu verlängern. Die Behörden genehmigen die Verlängerung.

September 1902
Carl Gabriel stellt ein Hippodrom auf dem Oktoberfestes auf

München-Theresienwiese * Der Magistrat erlaubt dem Schausteller-Unternehmer Carl Gabriel ein Hippodrom auf dem Festplatz des Oktoberfestes aufzustellen. Es ist seinem griechischen Namen entsprechend eine Reitarena. Im Inneren des Etablissements befindet sich eine 60 Meter lange Pferdereitbahn, in der Besucher des Restaurationsbetriebs gegen Bezahlung reiten können. Der Umritt dauert 5 Minuten und kostet 50 Pfennige.

Der Bierausschank ist dem Inhaber anfangs verboten. Doch die Gäste können die Reitkünste der nicht immer nüchternen oder sich sonst nicht sonderlich geschickt anstellenden Damen und Herren bewundern.

So manches Kleid rutscht hoch und gibt den Blick auf ein Damenbein frei. Kein Wunder, dass für das Hippodrom bald der Name „Stilaugenzelt“ auftaucht. „Der unerschöpfliche Unterhaltungsstoff, den die erstmaligen Reitversuche von Herren und Damen den Zuschauern bieten, macht das Hippodrom zur ersten Volksbelustigung der Festwiese“.

2. Februar 1915
Faschingstreiben und Starkbierausschank passen nicht zum Krieg

München * Das Stellvertretende Generalkommando gibt folgende Bekanntmachung heraus: „Faschingstreiben und Starkbierausschank in der im Frieden üblichen Weise passen nicht in unsere Zeit. Ich bestimme deshalb auf Grund des Kriegszustandsgesetzes:

  • Faschingstreiben: Während des diesjährigen Faschings ist Faschingstreiben jeder Art, sowie der Verkauf von Karnevalsartikeln auf öffentlichen Plätzen und Straßen und in Wirthschaften, Kaffeehäusern usw. untersagt.
  • Starkbierausschank: Der bisher übliche Sonderausschank von Starkbier darf nur im gewöhnlichen Schankbetrieb und in den diesem Betrieb dienenden Räumen ausgeschenkt werden. Konzerte, Volksgesänge und sonstige Belustigungen sowie der Verkauf von Scherzartikeln sind hiebei verboten“
19. September 2009
Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt

München-Theresienwiese * Im § 53 der Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt Abt. Veranstaltungen heißt es Thema Bierausschank:

  • „Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner Bier.
  • Diese Tradition gilt es weiter zu wahren.
  • An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten Münchner Traditionsbrauereien (das sind derzeit: Augustinerbrauerei, Hacker-Pschorr-Brauerei, Löwenbrauerei, Paulanerbrauerei, Spatenbrauerei und Staatliches Hofbräuhaus), das den Münchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht, ausgeschenkt werden.
  • Das Festbier darf nur in Maßkrügen (1,0 l Gefäßen) und das Weißbier in 0,5 l Gefäßen (Weißbierglas) ausgeschenkt werden“.
9. März 2014
Verbot des Bierausschanks im traditionellen Steinkrug verhindert ?

München * Das Nachrichtenmagazin Focus berichtet, dass das „Verbot des Bierausschanks im traditionellen Steinkrug“ durch die EU durch Bayern erfolgreich verhindert worden ist. Zwei Monate vor der Europa-Wahl ist das für Bayerns Wirtschaftsministerin Ilse Aigner ein weiterer Beweis für die Regulierungswut der Brüsseler Bürokraten. 

Tatsache aber jedoch: Die Europäische Kommission hatte nie das Ziel, Bierkrüge aus Steingut zu verbieten. Es ging lediglich um eine 10 Jahre alte Regelung, wonach Eichstriche auf Gläsern angebracht werden müssen, um die richtige Inhaltsmenge feststellen zu können. Das ist aber beim Keferloher schon aufgrund des Materials nicht anwendbar.

Biertrinker müssen in Gaststätten lediglich darauf hingewiesen werden, dass sie die Füllmenge im Krug durch ein sogenanntes Umfüllmaß, das kann ein Glaskrug sein, überprüfen lassen können.