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Um -1400
Bierbrauen im alten Ägypten 

Ägypten  * Bier gehört im alten Ägypten zu den wichtigsten Nahrungs- und Genussmitteln. Es wird täglich getrunken, als Lohn ausgegeben und bei Festen sowie religiösen Zeremonien verwendet. Mehrere Gottheiten stehen mit Bier und Rausch in Verbindung. Dazu zählt Hathor, die Göttin der Liebe, Freude und Musik, die auch als „Herrin der Trunkenheit“ verehrt wird. 

Die Ägypter brauen Bier vor allem aus Gerste und Emmer. Nach der Gärung füllen sie es in Tongefäße. Verschlossene und versiegelte Krüge ermöglichen die Lagerung und den Transport. Das ägyptische Bier unterscheidet sich deutlich von heutigen Sorten: Es enthält keinen Hopfen, ist häufig trüb und kann mit Früchten, Gewürzen oder anderen Pflanzenstoffen verfeinert werden. 

Eine Wandmalerei im Grab des hohen Beamten Qenamun in Scheich Abd el-Qurna bei Luxor zeigt verschiedene Arbeitsschritte der Lebensmittel- und Getränkeherstellung. Qenamun dient unter Pharao Amenophis II., weshalb das Grab und seine Darstellungen in das 15. Jahrhundert v. Chr., wahrscheinlich zwischen etwa 1425 und 1400 v. Chr., gehören. Solche Darstellungen und weitere archäologische Funde belegen die große wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung des Brauens im alten Ägypten.

1312
Neben Wein, Met und Bier wird immer auch Greußing erwähnt

München * Neben Wein, Met und Bier wird immer auch Greußing erwähnt. Greußling ist ein Bier, das aus Gerste oder Weizen, mit einem geringen Anteil an Hopfen, aber einem Zusatz an Kräutern eingesotten wird. Es ist um 25 Prozent teuerer als Bier. Damals heißt es: „Greußing soll man schenken pro Eimer (circa 64 Liter) um 40 Pfennig und das Bier den Eimer um 30 Pfennig“.

30. November 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt das sogenannte Münchner Reinheitsgebot

München * Herzog Albrecht IV. erlässt ein Braugesetz, das ausschließlich in München gilt. Bier ist für die einfache Bevölkerung in Baiern - neben dem täglichen Brot - ein Grundnahrungsmittel. Deshalb stehen sowohl Bäcker als auch Brauer unter besonderer Beobachtung. 

  • Der erste Paragraf regelt drei zentrale Punkte: 
  • Der erste Teilsatz legt den Preis für eine Mass Bier fest. 
  • Der zweite bestimmt, dass Bier ausschließlich aus Gerste, Hopfen und Wasser gebraut werden darf. 
  • Der dritte nennt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Ausschank: Das Bier muss zuvor beschaut beziehungsweise geprüft und sein Preis von den im Gesetz bestimmten Prüfern festgesetzt werden. 

Zur Begründung der Vorschriften heißt es, dass „im Bräuwerk in unserer Stadt allhie bisher etwas Unordnung gehalten, auch die Bier so teuer [aus]geschenkt worden, daß solches gemeinen Inwohnern nit eine kleine Beschwerung und Hinderung ihres Aufnehmens gewesen.“ 

Den unmittelbaren Anlass für das Münchner Braugesetz bilden somit die hohen Bierpreise, die das wichtigste Getränk der Bevölkerung für viele Menschen kaum noch erschwinglich machen. 

Um den Dezember 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt eine Brauordnung für Regensburg

Regensburg * Eine von Herzog Albrecht IV. erlassene Brauordnung für die Stadt Regensburg lautet im Kernsatz: „Die Bierbräuen sollen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, zum Biersieden nichts anderes dann allein Malz, Hopfen und Wasser zu nehmen, noch jemand irgendetwas anderes darin zu versiegen noch in das Bier tun, dieweil das in seiner Gewalt ist, gestatten“.

  • Damit war man schon ganz nahe am Münchner Reinheitsgebot. 
  • Auffallend ist jedoch, dass anstelle von der Gerste vom Malz gesprochen wurde.
  • Damit konnte auch weiterhin dem Bier Hafer zugegeben und dadurch auf die unterschiedlichen Ernteergebnisse Rücksicht genommen werden.

Eine weitere große Ausnahmeregelung unterscheidet das Regensburger vom Münchner Reinheitsgebot: Die Zugabe von bestimmten Gewürzen und Kräutern, die beim Regensburger Wein nicht verpönt waren und deshalb beim Bier - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nicht ausgeschlossen werden sollten.

23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

13. Mai 1553
Winterbier und Sommerbier

München * Das verhängte Sommersudverbot zwingt die Brauer, zu Beginn der Brausaison zunächst ein schnell reifendes, hopfen- und alkoholärmeres Bier herzustellen. Dieses Winterbier benötigt nur eine kurze Lagerzeit und kann rasch ausgeschenkt werden. 

Bis Ende März müssen die Brauer anschließend so viel untergäriges Bier in ihren Kellern einlagern, dass der Vorrat für den gesamten Sommer ausreicht. Dieses Sommerbier muss wegen der höheren Temperaturen besonders lange haltbar sein, da ständig die Gefahr besteht, dass es sauer wird. Für seine Herstellung verwenden die Brauer mehr Malz. Dadurch steigen die Stammwürze und der Alkoholgehalt. Zusätzlich geben sie dem Bier mehr Hopfen bei, um seine Haltbarkeit weiter zu erhöhen. Anschließend lagert das Sommerbier in den tiefen Kellern am Gasteigberg und an der Schwanthaler Höhe. Ausgeschenkt wird es erst nach dem Ende der Brausaison. 

Dennoch verdirbt das Bier immer wieder, weil die Münchner Lagerkeller nicht ausreichend kühl sind. Für die Brauer bedeutet dies nicht nur einen finanziellen Schaden, sondern auch den Verlust der eingesetzten Rohstoffe Hopfen und Malz. 

14. Juli 1700
Der Hofrat will alle Hurerey- und Gaukelhäuser ausrotten

München - Haidhausen - Au * Ein Befehl des Hofrats fordert dazu auf, bei „behöriger Straff“ endlich alle „Hurerey- und Gaukelhäuser auszurotten“. Doch die Hopfengärten rings um die Stadt, die finsteren Bögen an der Südseite des Marktplatzes, die Ziegelöfen in Haidhausen und die Herbergen in der Au sind beliebte Liebesnester und Schlupflöcher vagierender Mädchen.  

An den genannten Plätzen werden immer wieder sogenannte „Schrannenmentscher“ aufgegriffen. 

25. April 1811
Festgelegte Mengen und Brauerträge

München * Das Bierregulativ bestimmt außerdem, welche Biermenge ein bayerischer Brauer aus einem Scheffel trockenem Malz herstellen muss. Ein Scheffel entspricht 222,34 Litern. Daraus sind sieben Eimer Sommerbier oder acht Eimer Winterbier zu brauen. 

Ein baierischer Eimer umfasst 60 Mass. Bei einem Inhalt von 1,069 Litern je Mass entspricht dies rund 64 Litern. Für jeden Scheffel Malz sind zudem drei Pfund Hopfen vorgesehen. Aus 225 Scheffeln Malz müssen demnach 1.800 Eimer Winterbier oder 1.575 Eimer Sommerbier entstehen. Umgerechnet sind dies 108.000 Mass Winterbier beziehungsweise 94.500 Mass Sommerbier. 

1895
Die Schüleins übernehmen die Unionsbrauerei 

München-Haidhausen * Joseph Schülein erwirbt gemeinsam mit seinen Brüdern Gustav und Julius Schülein, zusammen mit dem Ehemann ihrer Schwester Amalie, dem Nürnberger Hopfenhändler Josef Aischberg, den konkursreifen und stillgelegten „Gambrinusbräu“ an der Äußeren Wiener Straße, der heutigen Einsteinstraße. 

Mit dem Kauf legen die Unternehmer den Grundstein für den Wiederaufbau und die erfolgreiche Entwicklung des Brauereistandorts. 

Die Unionsbrauerei firmiert nun als „Unionsbrauerei Schülein & Compagnie“. Durch umfangreiche Investitionen und den konsequenten Ausbau entwickelt sich die Brauerei zu einem erfolgreichen und wirtschaftlich bedeutenden Braubetrieb. 

Nach den Erinnerungen von Werner Cahnmann, einem Neffen Joseph Schüleins, erfolgt die Übernahme ursprünglich, um eine festgefahrene Bankhypothek zu retten. Entscheidend für den späteren Erfolg sind jedoch weniger brautechnische Kenntnisse als vielmehr unternehmerisches Geschick sowie ein ausgeprägtes Verständnis wirtschaftlicher und industrieller Entwicklungen.

27. Juli 1918
Das Reichssteuerbiergesetz und das Reinheitsgebot

Berlin * Das Reichssteuerbiergesetz nimmt das Bayerische Reinheitsgebot auf. Dort heißt es:

  • „Zur Bereitung von untergärigem Bier darf [...] nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.“ 

Der Begriff Reinheitsgebot war erstmals während einer Debatte im Bayerischen Landtag am 4. März 1918 aufgetaucht. Es ist schon erstaunlich, mit welchen Problemen man sich nach vier Jahren Krieg beschäftigt. 

1. Oktober 1918
Durchhaltparolen in der Zentrumspresse

Nürnberg * Die zur Zentrumspresse gehörende Nürnberger Volkszeitung, gibt realitätsblinde Durchhalteparolen aus:

„Fürwahr: wir können uns die Größe der Gefahr, in welcher wir schweben, wenn wir in unserer Kampfkraft nachlassen, gar nicht kraß genug vorstellen, um daraus den felsenfesten, entschlossenen Willen zu schöpfen, jede Faser unseres Willens und Herzens anzuspannen, damit wir uns kräftigen in dem Entschlusse, lieber unser Letztes herzugeben, als zu so schimpflichem Dasein verurteilt zu sein. […]

Unsere Feinde wollen uns vernichten, sie würden auch einen noch so weitgehenden Frieden, den wir zu genießen bereit wären, abweisen, weil sie uns ‚ausrotten‘ und unser Land zu einer Wüstenei machen wollen. Kann es da ein deutsches Herz geben, welches dem Vaterlande in dieser großen Not und Bedrängnis nicht zur Seite stehen wollte?

Jetzt ist die Stunde, in der wir die nationale Verteidigung organisieren müssen! Jetzt gibt es kein Besinnen mehr, der letzte entscheidende Gang hat begonnen!“ 

Oktober 2013
Schlechte Hopfenernte wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse

Freistaat Bayern * Wegen der ungünstigen Witterungsverhältnisse fällt in Bayern die Hopfenernte schlecht aus und liegt mit 22.300 Tonnen 27 Prozent unter dem Durchschnitt der letzten sechs Jahre (30.500 Tonnen).

  • 53 Prozent der Ernte ist „Bitterhopfen“, 47 Prozent „Aromahopfen“.
  • Fast 86 Prozent der deutschen Hopfenanbauflächen liegen in Bayern, wovon 97 Prozent oder 14.086 Hektar auf die Hallertau fallen.
  • Es ist damit das weltweit größte geschlossene Hopfenanbaugebiet.

Für 100 Liter Bier werden im Durchschnitt etwa 120 Gramm Hopfen benötigt.

Suchbegriffe: Hopfen, Bier, Bierpreis, Hallertau