Herzog Albrecht IV. erlässt das sogenannte Münchner Reinheitsgebot
30. November 1487
München * Herzog Albrecht IV. erlässt ein Braugesetz, das ausschließlich in München gilt. Bier ist für die einfache Bevölkerung in Baiern - neben dem täglichen Brot - ein Grundnahrungsmittel. Deshalb stehen sowohl Bäcker als auch Brauer unter besonderer Beobachtung.
- Der erste Paragraf regelt drei zentrale Punkte:
- Der erste Teilsatz legt den Preis für eine Mass Bier fest.
- Der zweite bestimmt, dass Bier ausschließlich aus Gerste, Hopfen und Wasser gebraut werden darf.
- Der dritte nennt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Ausschank: Das Bier muss zuvor beschaut beziehungsweise geprüft und sein Preis von den im Gesetz bestimmten Prüfern festgesetzt werden.
Zur Begründung der Vorschriften heißt es, dass „im Bräuwerk in unserer Stadt allhie bisher etwas Unordnung gehalten, auch die Bier so teuer [aus]geschenkt worden, daß solches gemeinen Inwohnern nit eine kleine Beschwerung und Hinderung ihres Aufnehmens gewesen.“
Den unmittelbaren Anlass für das Münchner Braugesetz bilden somit die hohen Bierpreise, die das wichtigste Getränk der Bevölkerung für viele Menschen kaum noch erschwinglich machen.
📍 Ort
Personen:
Albrecht IV. Herzog
Schlagwörter:
Reinheitsgebot, Gerste, Hopfen, Wasser, Bier, Bierpreis, Ausschankerlaubnis, Bierbeschau, Bierqualität, Bierkrawalle