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30. November 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt das sogenannte Münchner Reinheitsgebot

München * Herzog Albrecht IV. erlässt ein Braugesetz, das ausschließlich in München gilt. Bier ist für die einfache Bevölkerung in Baiern - neben dem täglichen Brot - ein Grundnahrungsmittel. Deshalb stehen sowohl Bäcker als auch Brauer unter besonderer Beobachtung. 

  • Der erste Paragraf regelt drei zentrale Punkte: 
  • Der erste Teilsatz legt den Preis für eine Mass Bier fest. 
  • Der zweite bestimmt, dass Bier ausschließlich aus Gerste, Hopfen und Wasser gebraut werden darf. 
  • Der dritte nennt die Voraussetzungen für die Erlaubnis zum Ausschank: Das Bier muss zuvor beschaut beziehungsweise geprüft und sein Preis von den im Gesetz bestimmten Prüfern festgesetzt werden. 

Zur Begründung der Vorschriften heißt es, dass „im Bräuwerk in unserer Stadt allhie bisher etwas Unordnung gehalten, auch die Bier so teuer [aus]geschenkt worden, daß solches gemeinen Inwohnern nit eine kleine Beschwerung und Hinderung ihres Aufnehmens gewesen.“ 

Den unmittelbaren Anlass für das Münchner Braugesetz bilden somit die hohen Bierpreise, die das wichtigste Getränk der Bevölkerung für viele Menschen kaum noch erschwinglich machen. 

Um den Dezember 1487
Herzog Albrecht IV. erlässt eine Brauordnung für Regensburg

Regensburg * Eine von Herzog Albrecht IV. erlassene Brauordnung für die Stadt Regensburg lautet im Kernsatz: „Die Bierbräuen sollen einen Eid zu Gott und den Heiligen schwören, zum Biersieden nichts anderes dann allein Malz, Hopfen und Wasser zu nehmen, noch jemand irgendetwas anderes darin zu versiegen noch in das Bier tun, dieweil das in seiner Gewalt ist, gestatten“.

  • Damit war man schon ganz nahe am Münchner Reinheitsgebot. 
  • Auffallend ist jedoch, dass anstelle von der Gerste vom Malz gesprochen wurde.
  • Damit konnte auch weiterhin dem Bier Hafer zugegeben und dadurch auf die unterschiedlichen Ernteergebnisse Rücksicht genommen werden.

Eine weitere große Ausnahmeregelung unterscheidet das Regensburger vom Münchner Reinheitsgebot: Die Zugabe von bestimmten Gewürzen und Kräutern, die beim Regensburger Wein nicht verpönt waren und deshalb beim Bier - unter bestimmten Voraussetzungen - auch nicht ausgeschlossen werden sollten.

23. April 1516
Das gesamtbayerische Reinheitsgebot: Strenge Regeln für die Brauer

Ingolstadt * Auf dem Landtag in Ingolstadt verkünden die Herzöge Wilhelm IV. und Ludwig X. eine neue Landes- und Polizeiordnung. Die darin enthaltene Landesfreiheitserklärung bestimmt bis zur Aufhebung der landständischen Korporation im Jahr 1808 das Verhältnis zwischen der Landschaft und dem Landesherrn. 

Das „Buch der gemeinen Landpolizei, Landesordnung, Satzung und Gebräuche des Fürstentums Ober- und Niederbaiern“ enthält auch Vorschriften darüber, „wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll“. Dieser Abschnitt wird erst im 20. Jahrhundert als Bayerisches Reinheitsgebot bezeichnet. 

Das gesamtbaierische Reinheitsgebot übernimmt wesentliche Vorschriften des Münchner Biergesetzes. Es regelt nicht nur die zulässigen Zutaten, sondern auch die Bierpreise und den Ausschank. In neuhochdeutscher Übersetzung lautet der betreffende Abschnitt: 

  • „Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, dass forthin überall im Fürstentum Bayern, sowohl auf dem Lande als auch in unseren Städten und Märkten, die keine besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis Georgi eine Mass oder ein Kopf Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchner Währung und von Georgi bis Michaeli die Mass für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als drei Heller, bei Androhung der unten angeführten Strafe, gegeben und ausgeschenkt werden soll. 
  • Wo aber einer nicht Märzenbier, sondern anderes Bier brauen oder sonst wie haben würde, soll er es keineswegs für mehr als einen Pfennig je Mass ausschenken und verkaufen. 
  • Ganz besonders wollen wir, dass forthin überall in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande für kein Bier mehr Zutaten als allein Gerste, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. 
  • Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Fass Bier, sooft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden. 
  • Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbrauer in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer Bier kauft und wieder an das gemeine Bauernvolk ausschenkt, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt sein, die Mass oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben auszuschenken.“

 Wie stark das Misstrauen gegenüber den Brauern bereits zu dieser Zeit ist, zeigt auch die Verpflichtung zur Eidesleistung. Der Eid soll den mit dem Bierbrauen Beauftragten verdeutlichen, wie ernst die Herzöge die Einhaltung der Vorschriften nehmen. 

Darüber hinaus sind die Brauer verpflichtet, Bier „nach Notdurft“, also in ausreichender Menge, herzustellen und damit den Bedarf der Bevölkerung zu decken. Selbst bei hohen Rohstoffpreisen und geringen Gewinnaussichten dürfen sie die Produktion nicht eigenmächtig verringern. 

In der ursprünglichen Fassung des Biergesetzes wollten die Herzöge den Brauern noch erlauben, gleichzeitig Einpfennig- und Zweipfennigbier zu brauen. Dabei sollten sie jedoch jeweils nur eine der beiden Sorten ausschenken dürfen. Ein solches Maß an Vertrauen erscheint letztlich zu groß. Deshalb erhält der endgültige Gesetzestext folgende Fassung: 

„Es sollen auch all Bräuen eins jeden Jahrs auf einem nämlichen Tag, den die Beschauer verkünden, zu denselben Beschauern kommen und ihnen ein jeder Bräu ansagen, was Biers, zu einem oder zweien Pfennigen, er brauen will; dasselbe Bier soll er alsdann ein Jahr nächst folgend ganz ausbrauen und schenken und kein anderes.“ 

Für diese Regelung ist vor allem die Befürchtung ausschlaggebend, die Brauer könnten unterschiedlich teure Biere miteinander vermischen. Das Reinheitsgebot von 1516 dient somit nicht allein der Festlegung der erlaubten Zutaten. Es soll zugleich die Bierpreise begrenzen, die Versorgung der Bevölkerung sichern und Verstöße der Brauer und Wirte verhindern. 

29. September 1616
Lockerer Umgang mit dem Reinheitsgebot

München * In der Landes- und Polizeiordnung heißt es: „Doch wann jemand ein wenig Salz, Krametbeer [= Wacholder] und ein wenig Kümmel in das Bier täte und damit kein Übermaß gebrauchte, soll er deshalben nicht gestraft werden“.

Es gab viele Gründe mit pflanzlichen Zusätzen zu arbeiten und zu experimentieren. Vor allem sollte die längere Haltbarkeit des Bieres erreicht und das Sauerwerden verhindert beziehungsweise rückgängig gemacht werden. Saueres Bier war wegen des schlechten Geschmacks nicht nur unverkäuflich, sondern bedeutete durch den Verlust der teueren Rohstoffe einen volkswirtschaftlichen Schaden.

Juni 1872
Falschmeldung über Sedlmayrs Bier 

München * Mit welchen Mitteln angesehene Brauer und ihre Erzeugnisse öffentlich in Verruf gebracht werden, zeigt eine Meldung des „Volksboten“. Die Zeitung verbreitet das frei erfundene Gerücht, das Bier der Spatenbrauerei Gabriel Sedlmayrs sei wegen einer angeblichen Gesundheitsgefährdung der Soldaten in den Münchner Kasernen verboten worden. Obwohl es ein solches Verbot nicht gibt, übernehmen zahlreiche große europäische Zeitungen die Nachricht. 

Die erbitterte Presseschlacht um Bierpreis und Bierqualität dauert bis gegen Ende des Jahres 1874 an. Vor allem auflagenorientierte Blätter verschärfen mit reißerischen Meldungen immer wieder die Stimmung. Neue Nahrung erhalten die Vorwürfe, als einzelne kleinere Brauereien tatsächlich der Bierverfälschung überführt werden. Den Suden sollen neben Alkohol auch Brechnuss, Opium, Ignatiusbohnen und wilder Rosmarin zugesetzt worden sein. Solche gesundheitsgefährdenden Beimischungen verstoßen deutlich gegen die viel beschworene Tradition des bayerischen Reinheitsgebots. 

4. März 1918
Erstmals taucht der Begriff Reinheitsgebot auf

München-Kreuzviertel * Erstmals taucht der Begriff Reinheitsgebot während einer Debatte im Bayerischen Landtag auf. Es ist der niederbayerische Abgeordnete Hans Rauch, Akademielehrer und Leiter der Buchstelle bei der Akademie für Landwirtschaft und Brauerei Weihenstephan, der sagt: „Wir halten fest am Reinheitsgebote, weil wir der Tradition treu bleiben.“

27. Juli 1918
Das Reichssteuerbiergesetz und das Reinheitsgebot

Berlin * Das Reichssteuerbiergesetz nimmt das Bayerische Reinheitsgebot auf. Dort heißt es:

  • „Zur Bereitung von untergärigem Bier darf [...] nur Gerstenmalz, Hopfen, Hefe und Wasser verwendet werden.“ 

Der Begriff Reinheitsgebot war erstmals während einer Debatte im Bayerischen Landtag am 4. März 1918 aufgetaucht. Es ist schon erstaunlich, mit welchen Problemen man sich nach vier Jahren Krieg beschäftigt. 

19. September 2009
Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt

München-Theresienwiese * Im § 53 der Betriebsvorschrift des Referats für Arbeit und Wirtschaft, Tourismusamt Abt. Veranstaltungen heißt es Thema Bierausschank:

  • „Das Oktoberfest ist das traditionelle Münchner Volksfest mit Münchner Gastlichkeit und Münchner Bier.
  • Diese Tradition gilt es weiter zu wahren.
  • An Wiesnbesucher darf deshalb nur Münchner Bier der leistungsfähigen und bewährten Münchner Traditionsbrauereien (das sind derzeit: Augustinerbrauerei, Hacker-Pschorr-Brauerei, Löwenbrauerei, Paulanerbrauerei, Spatenbrauerei und Staatliches Hofbräuhaus), das den Münchner Reinheitsgebot von 1487 und dem Deutschen Reinheitsgebot von 1906 entspricht, ausgeschenkt werden.
  • Das Festbier darf nur in Maßkrügen (1,0 l Gefäßen) und das Weißbier in 0,5 l Gefäßen (Weißbierglas) ausgeschenkt werden“.
23. April 20261516
Herzogliche Brauvorschriften münden in das Reinheitsgebot

Ingolstadt * Die herzoglichen Brauvorschriften von 1487 und 1493 dienen als Vorbilder für das Baierische Reinheitsgebot vom 23. April 1516. Mit der neuen Landesordnung gelten einheitliche Regeln für die Bierherstellung im wiedervereinigten Herzogtum Baiern. 

Die klaren Vorgaben stellen hohe Anforderungen an die baierischen Brauer. Sie sollen die Qualität des Bieres sichern und das Vertrauen der Bevölkerung in das Getränk stärken. Zugleich spiegeln die Vorschriften ein verbreitetes Misstrauen gegenüber dem Lebensmittelgewerbe wider. Besonders den Brauern unterstellt man eine große Experimentierfreude bei der Verwendung unterschiedlicher Zutaten. 

Die Braugesetze dienen dem Verbraucherschutz, verfolgen aber auch wirtschaftliche Ziele. Einheitliche Qualitätsstandards verbessern die Konkurrenzfähigkeit des Bieres. Im Laufe des 16. Jahrhunderts gewinnt es gegenüber dem Wein zunehmend an Bedeutung und entwickelt sich schließlich zum vorherrschenden Volksgetränk.