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2000
0 Chronik 2026
22. Dezember 1315
Die Diözesan-Beschreibung des Bischofs Konrad III.

Freising * Im Auftrag des Freisinger Bischofs Konrad III. dem Sendlinger wird eine Diözesan-Beschreibung gefertigt, die sogenannte Konradinische Matrikel. Sie beinhaltet sämtliche fürstbischöfliche Besitzungen und zählt gleichzeitig alle Einnahmen auf. Daneben enthält sie eine präzise Diözesanbeschreibung, die alle Kirchen, Kapellen, Klöster und Friedhöfe aufführt.  

  • Nach der Konradinischen Matrikel ist das Bistum Freising in 18 Dekanate eingeteilt, die insgesamt 233 Pfarreien, 564 Filialkirchen und 22 weitere Kapellen umfassen.
  • Das rechte Isarufer gehört bis hinunter zur Menterschwaige zur Pfarrei Bogenhausen, die wiederum dem Dekanat Ismaning unterstellt ist.
  • ​Die Pfarrei Bogenhausen umfasst die Filialkirchen mit Begräbnisstätten in Haidhausen, die Leprosenkirche am Gasteig, sowie die in Giesing, Trudering, Riem, Gronsdorf, Haar und Harthausen, einer im Dreißigjährigen Krieg untergegangenen Siedlung bei der heutigen Menterschwaige.
  • Aus der Konradinischen Matrikel geht auch hervor, dass die zum Dekanat Ismaning gehörende Pfarrkirche in Baumkirchen eine Filialkirche in Pachem besitzt.  
  • In dieser Matrikel findet sich erstmals eine farbige Abbildung des Hochstiftswappen, das den Freisinger Mohr enthält. 
17. Juni 1805
Ein wichtiger Schritt für die jüdische Gemeinde in München

München * Das „Regulativ über die Verhältnisse der hiesigen Judenschaft“ ist ein wichtiger Schritt für die jüdische Gemeinde in München. Es stellt erstmals eine staatlich geregelte Eingliederung der Juden in das bürgerliche Leben dar, bleibt aber von starken Einschränkungen geprägt.

Das Regulativ erlaubt jüdischen Familien die offizielle Niederlassung in München, begrenzt ihre Zahl jedoch streng durch eine Judenmatrikel. 

  • Anfangs dürfen nur 32 Familien und fünf Witwen dauerhaft in der Stadt leben. 
  • Auch Eheschließungen stehen unter staatlicher Kontrolle und sind nur mit polizeilicher Genehmigung sowie ausreichendem Vermögen möglich.

Zugleich bringt das Regulativ einige Verbesserungen: 

  • Juden werden von diskriminierenden Sonderabgaben wie Leib- und Pflasterzöllen befreit, 
  • durften ihre Religion privat ausüben und einen eigenen Friedhof anlegen. 
  • Öffentliche Synagogen bleiben allerdings weiterhin verboten. 
  • Zudem erhalten jüdische Händler mehr Möglichkeiten zur Teilnahme am Wirtschaftsleben, allerdings unter staatlicher Aufsicht.

Historisch markiert das Regulativ den Übergang von der bloßen Duldung einzelner Juden hin zu einer staatlich anerkannten, aber streng kontrollierten jüdischen Gemeinde. Es ist damit sowohl ein erster Schritt zur Emanzipation als auch ein Instrument staatlicher Kontrolle. Gleichzeitig bildet es eine wichtige Grundlage für die spätere Entwicklung der jüdischen Gemeinde Münchens und gilt als Vorläufer des Bayerischen Judenedikts von 1813.

1. Mai 1808
Die Konstitution für das Königreich Baiern tritt in Kraft

München * Die Konstitution des Königreichs Baiern tritt in Kraft. Die erste einheitliche Verfassung des Königreichs Baiern besteht aus 45 Paragraphen, die auf acht Seiten Platz finden.  

Nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation und dem großen Gebietszuwachs, den Baiern erfahren hat, ist es notwendig geworden, das Recht zu vereinheitlichen und die Rechtsgleichheit in den verschiedenen Landesteilen herzustellen. Nur Altbaiern war, bis auf wenige Enklaven, ein geschlossenes Staatsgebiet. Ansonsten gleicht das neue Baiern mit seiner Anhäufung von Besitzungen verschiedener Fürsten, Grafen, Herren und Ritter eher einem Fleckerlteppich. 

Baiern muss nun zusammenwachsen und nach einheitlichen gesellschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Grundsätzen regiert werden.  

  • Damit werden „alle besonderen Verfassungen, Privilegien, Erbämter und Landschaftliche Korporationen der einzelnen Provinzen“ aufgehoben.  
  • Die Verfassung garantiert die Gleichheit aller vor dem Gesetz und den Steuerbehörden sowie beim Zugang zu den Staatsämtern.  
  • Die Rechte des Adels werden darin eingeschränkt und deren bisherigen politischen Vorrechte ausdrücklich abgelehnt. In einer neu eingeführten „Adelsmatrikel“ muss der Adelstitel erst staatlich anerkannt werden.  
  • Die Leibeigenschaft wird ersatzlos abgeschafft.
  • Die Sicherheit des Eigentums wird ebenso gewährleistet, wie die Gewissensfreiheit und die Pressefreiheit. Letztere wird allerdings durch Gesetze teilweise wieder eingeschränkt.
  • Das Gesetz sieht ein stehendes Volksheer und eine Bürgermiliz vor.

Mit 21 Jahren muss jeder Staatsbürger vor der Verwaltung seines Kreises einen Eid ablegen, dass er „der Konstitution und den Gesetzen gehorchen - dem König treu sein wolle“. Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Monarchen darf kein Staatsbürger auswandern oder ins Ausland reisen. 

Zum „Königlichen Hause“ wird in der Konstitution festgelegt,

  • dass die Krone erblich ist „in dem Manns-Stamme des regierenden Hauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge“.
  • Die Prinzessinnen sind für immer von der Regierung ausgeschlossen, so lange noch männliche Nachkommen vorhanden sind.
  • Sämtliche Familienmitglieder des königlichen Hauses stehen unter der Gerichtsbarkeit des Monarchen, und können bei Verlust Ihres Erbfolge-Rechts nur mit dessen Einwilligung zur Ehe schreiten.  

Nach den Bestimmungen der Konstitution besteht zur Verwaltung des Königreiches Baiern 

  • das Ministerium aus fünf Departements, dem des Äußeren, der Justiz, der Finanzen, des Inneren und des Kriegswesens.  
  • Zudem teilte sie das Königreich in Kreise ein, um so einen einheitlichen Beamten- und Verwaltungsstaat zu schaffen.
  • Auch das Justiz- und Militärwesen werden neu organisiert.  

Ein Parlament ist in Form einer National-Repräsentation vorgesehen, kommt aber nicht zustande.  
Gleichwohl werden die Vertretungen der einzelnen Teilgebiete des Königreichs mit Inkrafttreten der Verfassung abgeschafft.  

  • Die National-Repräsentanten sollten für die Dauer von sechs Jahren gewählt werden.  
  • Dazu sollten in jedem der acht Kreise,von den 200 höchstbesteuerten „Land-Eigenthümern, Kaufleuten und Fabrikanten“ von Wahlmännern sieben Mitglieder gewählt werden. Diese 56 Gewählten hätten dann die Reichs-Versammlung gebildet.  

Durch die Einführung der Konstitution verhindert Minister Maximilian Joseph von Montgelas, dass der auf Napoléon Bonapartes Drängen geschlossene Rheinbund die Souveränität des Königreichs Baiern zu stark einschränkt.

um 1813
Zulassung zur Kunstakademie

München-Kreuzviertel * Die Konstitution der Akademie der Bildenden Künste von 1808 regelt auch die Aufnahme der Studierenden: Bewerber („Eleven“) müssen mindestens 13 Jahre alt sein. Frauen werden dabei nicht erwähnt. 

Dennoch zeigen die Matrikelbücher, dass zwischen 1813 und 1841 knapp fünfzig Kunstschülerinnen an der Akademie eingeschrieben sind - ein deutlicher Hinweis auf eine Praxis, die über die offiziellen Bestimmungen hinausgehen. 

10. Juni 1813
Im Königreich Baiern tritt das Judenedikt in Kraft

München - Königreich Baiern * Das sogenannte „Baierische Judenedikt“ regelt erstmals einheitlich die „Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Baiern“. Es stellt einen wichtigen Schritt zur rechtlichen Eingliederung der Juden in den baierischen Staat dar, enthält jedoch zugleich zahlreiche Einschränkungen.

Einerseits bringt das Edikt Verbesserungen: 

  • Juden erhalten mehr bürgerliche Rechte, 
  • dürfen Grundbesitz erwerben und 
  • werden stärker in das staatliche Leben integriert. 

Das Edikt schafft zusätzlich die rechtliche Grundlage für die Bildung jüdischer Kultusgemeinden sowie für die Einrichtung von Gotteshäusern und Friedhöfen. Damit wird jüdisches Gemeindeleben offiziell anerkannt und gefestigt.

Andererseits bleibt das Edikt stark von staatlicher Kontrolle geprägt. Besonders bedeutend war das sogenannte Matrikelgesetz. 

  • Für jede Gemeinde wird eine feste Höchstzahl jüdischer Familien festgelegt. 
  • Nur wer eine Matrikelstelle besitzt, darf sich dauerhaft niederlassen, heiraten und eine Familie gründen. 
  • Viele junge Juden konnten deshalb keine eigene Familie in ihrer Heimat gründen und sind zur Auswanderung gezwungen, häufig nach Nordamerika. 
  • Außerdem begünstigt das System wohlhabendere Familien, die leichter Matrikelstellen sichern können.

Das Judenedikt ist einerseits ein Schritt zur rechtlichen Konsolidierung und Emanzipation der jüdischen Bevölkerung, andererseits aber auch ein Instrument zur Begrenzung und Kontrolle jüdischen Lebens in Baiern. 

10. November 1861
Der sogenannte Matrikelzwang wird aufgehoben

Königreich Bayern * Der bayerische Landtag hebt den „Matrikelzwang“ auf, der die Anzahl jüdischer Familien und ihre Niederlassungsmöglichkeiten bisher stark eingeschränkt hat. Damit werden wichtige Diskriminierungen beseitigt und jüdische Menschen erhalten mehr Rechte und Freiheiten.

Nach der Aufhebung können jüdische Familien ihren Wohnort freier wählen. Viele ziehen aus ländlichen Gemeinden in Städte wie München, Nürnberg, Augsburg, Würzburg und Fürth. Dadurch wachsen die städtischen jüdischen Gemeinden stark, während viele Landgemeinden Mitglieder verlieren.

In München führte das Bevölkerungswachstum dazu, dass die bestehende Synagoge in der Westenriederstraße bald zu klein wird und die Voraussetzungen für den Bau weiterer Synagogen schafft. 

  • Die Aufhebung des Matrikelzwangs ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur gesellschaftlichen Gleichberechtigung der Juden. 
  • Gerade in München wächst die jüdische Bevölkerung nun stark an. 
  • Jüdische Bürger werden sichtbarer in Handel, Wissenschaft, Kultur und den freien Berufen.
16. November 1861
Dankgottesdienst zur Aufhebung des Matrikelzwangs

München-Angerviertel * In der Synagoge wird „ein feierlicher Dankgottesdienst aus Anlass der neuen zur Tatsache gewordenen Aufhebung der Ausnahmebestimmungen, welche bisher noch auf den Israeliten geruht hatten, abgehalten“.